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  • 10936: Lüftungskonzept nach Lüftungskonzept 1946-6 Pflicht?

Lüftung

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Lüftungskonzept nach Lüftungskonzept 1946-6 Pflicht? 19.12.2013    

Ich habe gelesen, dass ein Lüftungskonzept nach 1946-6 für Neubau Pflicht ist.

Muster:

WWW

Ich will nächste Jahr mit einem GUA ein Bungalow bauen und habe schon meinen Vorläufigen EnEVA Berechnung bekommen. Nur hier ist kein Lüftungskonzept nach 1946-6 dabei.

Wir wollten keine Lüftungsanlage und ich will auch keine erneute Diskussion darüber anfangen. Will nur klären was für folgen das jetzt hat.

Der GU meint, dass wird verpflichtet sind das Belüftungskonzept in Eigenleistung zu erstellen, weil wir keine Belüftungsanlage haben wollten.

Mir war gar nicht bewusst, dass eine Lüftungsanlage Pflicht ist? Es werden doch so viele Neubauten ohne eine Belüftungsanlage gebaut.

Geht es hier nur um eine Gewährleistung, wenn Schimmel usw. kommt oder muss ich ein Lüftungskonzept haben, sonst muss ich mir irgendwelchen Strafen rechnen?

Verstossen jetzt alle ohne eine Lüftungsanlage gegen das Gesetzt oder wie?

Vielen Dank

Jan

  1. Pflicht ? 19.12.2013    

    Ist die DINA 1946-6 in ihrem Bundesland bauaufsichtlich eingeführte Norm und somit Technische Baubestimmung nach Landesbauordnung? Vermutlich nicht! Somit fordert das Bauamt kein Lüftungskonzept.

    Wenn es später aber zu Lüftungsproblemen kommt, dann kann es Sachverständige geben, die behaupten dass die DIN 1946-6 zumindest anerkannte Regel der Technik gewesen ist zum Bauzeitpunkt, auch wenn dies heute noch umstritten sein mag.

    Da ihre Baufirma lt. Bauvertrag sich verpflichtet hat die R.d.T. einzuhalten, muss die Baufirma von Ihnen nun eine Haftungsfreistellung erbitten, wenn Sie keine Lüftungsanlage oder andere Lüftungstechnische Einbauten nach DIN 1946-6 wollen.

    Lassen Sie sich von der Baufirma eine Berechnung nach DIN 1946-6 übergeben, welche Fenster mit Flügellüftern (Regel-Air oder ähnliches) nachgerüstet werden müssten, um die DIN 1946-6 einzuhalten und unterschreiben Sie dann der Baufirma, dass Sie diese Leistung später separat bei einem Tischler beauftragen werden und dies nicht Teil der vertraglichen Bauleistung ist. Dann sind vermutlich alle fein raus.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Und der Kunde... 19.12.2013    

    ... hat den Schaden (bzw. Schimmel an den Wänden)...

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  3. Das Bauamt wollte von mir auch ... 19.12.2013    

    ... kein EnEVA Berechnung sehen, aber man muss doch die Enev Auflagen erfüllen. Warum muss die DINA 1946-6 nicht erfüllen?

    Diese Flügellüftern beim Fenster wurde mir Angeboten, aber es ist wohl zusammen mit den Außenrollos nicht machbar und will ich eigentlich gar nicht haben.

    Im Planungsprotokoll steht, dass die Lüftungsanlage in Eigenleistung gemacht wird und dass die Firma keine Haftung für das richtige Einbauen und folge Schäden übernimmt. (also eine Haftungsfreistellung) Damit kann ich ganz gut leben.

    Nur wenn mich irgendwann irgendwer nach dem Enev Ausweis fragt und ich kein Lüftungskonzept habe, dann will ich nicht irgendwelche Strafen zahlen.

    Vielen Dank für deine Antwort

  4. Na dann 19.12.2013    

    Na dann darf natürlich auch im EnEVA-Nachweis keine Lüftungsanlage berücksichtigt werden, wenn doch noch gar keine eingebaut wird!

    Naja - Schimmel wird es nur bei einem Neubau nach EnEV wohl nur geben, wenn man nicht nur auf die Lüftungsanlage verzichtet, sondern gleichzeitig auch noch auf die Fensterlüftung und wenn man dann nur noch das Wohnzimmer heizt und die restlichen kalten Räume über Raumverbund (offene Türen) mit der feuchten Abwärme des Wohnzimmers und des Bades betankt.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  5. Vielen Dank für die Antworten. Wir wohnen ... 19.12.2013    

    ... Vielen Dank für die Antworten.

    Wir wohnen in Moment auch fast in Neubau bj 2005 und bekommen das Lüften auch hin ohne das Schimmel entsteht.

    Mir geht es einfach darum, dass ich später mit den Behörden keine Probleme bekomme.

  6. Offensichtlich wird Ihr Bungalow nicht 19.12.2013    

    als "Niedrig-Energie-Haus" oder "Passiv-Haus" geplant, dann benötigen Sie auch keine Lüftungsanlage.

    Öffentliche Mittel der KFWA scheinen Sie auch nicht in Anspruch zu nehmen.

    Als "Lüftungskonzept" darf auch eine plausibel dargelegte "Fensterlüftung" gelten.

    Der Energieausweis nach EnEVA ist für selbst genutztes Wohneigentum nicht erforderlich, erst bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist dieser vorzulegen.

    Mit bestem Gruß

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  7. Die Aussage zu der "Fensterlüftung" 19.12.2013    

    ziehe ich zurück!

    Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten ("Infiltration") aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicher zu stellen, so müssen keine lüftungstechnischen Maßnahmen vorgesehen werden.

    Mit bestem Gruß

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  8. Ob es ein Neubau nach ENEV ist... 19.12.2013    

    ... oder Neubau nach EnEVA ist, ist wurschtegal. Wenn man mal bauliche Mängel ausschliesst, kommt man zu überraschenden Erkenntnissen:

    WWW

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  9. Bungalow wird nach Enev mit Gas ... 19.12.2013    

    ... Therme ohne Solar gebaut. Als ersatzmassnahme wurde mehr Dämmung genommen. Das Haus ist fast so gut wie ein KFWA 55 Haus gedämmt (laut vorläufigen EnEVA Ausweis). Nur die Luftdichtigkeit wird wie bei Enev Haus sein.

    Es werden keine öffentliche Mittel genutzt.

    Die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten ("Infiltration") reicht bei einem Bungalow nicht aus. Habe mit diesem Programm berechnet.

    WWW

    Bei zweistöckigen Haus hätte es gereicht. Wahrscheinlich wegen dem Wind und Bungalow ist weniger empfindlicher oder so.

    Nur es bauen doch so viele ohne KWLA. Verstosse ich jetzt gegen das Gesetzt, wenn ich ohne eine KWL baue oder andere Lüftugnskonzept?

    Ist ein Lüftungskonzept absolut pflicht?

  10. Die DIN 1946-6 ist 20.12.2013    

    nach meiner persönlichen Meinung aaRdTA, von daher kommen Sie an einem Lüftungskonzept nicht vorbei!

    Da der Mindestluftwechsel zum Feuchteschutz nicht über die "Infiltration" erbracht werden kann, sind lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich!

    Die Auswahl zu diesen lüftungstechnischen Maßnahmen steht Ihnen frei, Sie sind nicht verpflichtet eine ventilatorgestützte Lüftung zu installieren!

    Pflicht ist es aber immer nutzerunabhängig mindestens die Lüftung zum Feuchteschutz (als hygienische Grundanforderung) zu erfüllen, dass kann dann auch über geeignete Zuluft-, Abluft- sowie Überströmeinrichtungen erfolgen, (Querlüftung, u.a. auch über Fensterfalzlüfter)

    Im Zweifel verstoßen Sie gegen eine Verordnung (EnEVA, bez. Mindestluftwechsel)

    Mit bestem Gruß

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  11. Eine einzelne persönliche Meinung macht noch keine a.a.R.d.T. 20.12.2013    

    "allgemein anerkannt" gedeutet, dass die Regel von der Mehrheit der Fachleute als richtig anerkannt wird.

    Die EnEVA schreibt nicht vor, dass die DINA 1946-6 eingehalten werden muss!

    Selbst im Beuth-Taschenbuch steht, dass die Norm es anstrebt zukünftig zur R.d.T. zu werden - es also noch nicht ist! Das liegt sicher daran, dass es weder einen Gelbdruck gab, über den die Fachwelt vorab diskutieren konnte noch gibt es derzeit einen funktionierenden Normenausschuss zu dieser Norm, der aktuelle Kritik aufnehmen würde und in zukünftige Überarbeitungen der Norm einarbeitet.

    Rein rechtlich wird man an dieser Norm dennoch nicht vorbei kommen, da es sicher einige Gutachter gibt, die das vorstehende ignorieren und die DIN 1946-6 einfach zur a.a.R.d.T. erklären (so wie Dr. Kroll) und so für einschlägige Rechtsprechung sorgen werden...

    Ein ähnliches Disater kündigt sich mit dem DIN-Fachbericht 4108-8 an. Auch hier bin ich schon Gutachterkollegen begegnet, die dieses Papier für a.a.R.d.T. halten und sich nicht scheuen, das auch vor Gericht so zu vertreten. Auch hier gab es weder einen Gelbdruck noch einen Normenausschuss, der sich der Diskussion mit der Fachwelt stellen würde.

    Tja, so kann man auch im früher so korrekten Deutschland feststellen, dass selbst beim DIN alte deutsche Gründlichkeit mit Vornorm und Gelbdruck immer häufiger durch Lobbyarbeit verdrängt wird und Normen veröffentlicht werden, die keine breite Basis in der Fachwelt aufweisen.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  12. das kann man auch anders sehen... 20.12.2013    

    ...

    da wäre die einzelne Person dann jemand anderes..:p

    WWW

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  13. hmh, ... 20.12.2013    

    in der Vorschau erscheint der link korrekt,

    nochn Versuch:

    WWW

    nochn Versuch:

    WWW

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  14. Lobbyarbeit zahlt sich eben aus... 20.12.2013    

    Wenn genug Leute die Norm zitieren und immer wieder darauf verweisen, dass man sie benutzen MUSS, dann wird man sie auch irgendwann benutzen müssen und keiner fragt mehr wie es dazu kam.

    Wie gesagt: DINA 1946-6 ist NICHT bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmung! Man wird aber wegen der großen Werbearbeit der Verbände irgendwann nicht mehr drum herum kommen, sie anzuwenden, weil ein jeder es für nötig oder sogar für zwingend hält.

    Was mich eigentlich nur stört, ist die fehlende Transparenz bei den Rechenansätzen der Norm. Es sollte doch wohl eigentlich so sein, dass jeder rechnerische Ansatz einer Norm wissenschaftlich nachvollziehbar sein sollte. SOLLTE! Ist, aber leider nicht so! Aber ich stimme ihnen zu, dass die DIN 1946-6 wohl trotzdem Regel der Technik werden wird, einfach weil sich irgendwann alle an die Norm gewöhnt haben und man die Kritiker der Norm einfach permanent ignoriert hat, bis sie aufgegeben haben.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  15. Bitte verunsichern Sie den Hilfesuchenden Fragesteller doch nicht! 20.12.2013    

    Machen sie an anderer Stelle einen Thread zu der DINA 1946 auf, dort lässt sich dann sicher angemessen diskutieren!

    Mit bestem Dank

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  16. Problem ist nur dass die Planung ... 21.12.2013    

    ... schon durch ist und ich nicht bereit bin auch so viel Geld für eine KLW auszugeben. Ich werde irgendwann eine nachrüsten. Bei einem Bungalow sollte das nicht so schwer sein.

    Also der Zug ist eigentlich schon abgefahren.

    Ich habe kein Lüftungskonzept. Im Protokoll steht: Lüftunganlage in Eigenleistung.

    Also werde ich erst mal nichts machen, bis jemand von mir ein Lüftungskonzept haben will.

    Ich will nur keine Straffe oder sowas zahlen.

  17. wiki Kroll & Co haben Sie wohl echt verunsichert... 21.12.2013    

    Die Nichteinhaltung der DINA 1946-6 stellt keinen Verstoß gegen die EnEVA oder bauaufsichtlich relevante Technische Baubestimmungen dar - ergo wird ihnen auch niemand ein Ordnungsgeld aufbrummen, wenn Sie die DIN 1946-6 nicht mehr einhalten.

    Die Frage ist nur: Was wurde im EnEV-Nachweis berechnet? Ist dort eine Lüftungsanlage berechnet? Dann muss sie auch ausgeführt werden. Andernfalls sollten Sie evtl. einen neuen Nachweis rechnen lassen ohne Lüftungsanlage.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  18. Auch interessant und weiter verunsicher... 21.12.2013    

    ...

    WWW

    Und spätestens da ist die Frage nach den aaRdTA erlaubt, bzw. beantwortet

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  19. In Enev Ausweis wurde keine Lüftunganlage ... 21.12.2013    

    ... berücksichtig. Nur Dämmung und Klasse A Pumpe.

    Danke dann bin ich beruhigt ;)

    Wünsche euch allen und ganz besonders Uwe Tilgner schöne Feiertage

    Gruß Jan

  20. Der IKZ-Link ist gut 22.12.2013    

    Er zeigt, wie vielschichtig die Diskussion zu diesem Thema ist. Da kommt es nicht nur auf das öffentliche Baurecht an (Landesbauordnung / eingeführte Technische Baubestimmungen), sondern auch auf Werkvertragsrecht (a.a.R.d.T.) und letztlich sogar auf Mietrecht, wenn die Immobilie nicht vom Bauherren selbst genutzt wird. Aus all diesen Konstellationen ergeben sich unterschiedlichste Forderungen und Erwartungshaltungen und einem Planer ist sicherlich gut geraten auf jeden Fall eine Lüftungstechnische Maßnahme zu planen (Lüftungskonzept), damit er nicht bei späteren Schäden (Schimmelpilz) wegen Planungsversäumnissen in Haftung genommen wird. Ich hoffe es ist hier kein falsches Bild entstanden. Ich lehne die DINA 1946-6 nicht ab. Ich bin für ihre differenzierte Anwendung. Ein Haus (Neubau) kann ohne Lüftungsanlage funktionieren, es gibt aber auch tausende Alt- und Neubauten, die eben nicht oder nur schlecht ohne Lüftungsanlage auskommen.

    Vielen Dank für die anregenden Beiträge hier und frohe Weihnachtsfeiertage.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  21. Besten Dank für diese "Link´s" 22.12.2013    

    Aber auch derartige Hinweise werden von gewissen Leuten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder einmal "ignoriert" werden!

    Mit bestem Gruß

    D.Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  22. Wird die EnEV überhaupt verstanden? 22.12.2013    

    Während früher die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung völlig unabhängig voneinander betrachtet wurden, wird mit der Einführung der EnEVA eine Gesamtbetrachtung angestellt!

    Nach EnEV werden Anforderungen an den Primärenergiebedarf (QP => Anlagentechnik)und an die Transmissionswärmeverluste(HT => Bauphysik)gestellt.

    Um den sog. EnEV-Standard zu erreichen wird schon verdammt eng gerechnet.

    Aus "berufenem Munde" wird nun vorgeschlagen, den EnEV-Nachweis, ohne Wohnraumlüftung, neu erstellen zu lassen!

    Und was ist wenn dann QP den "Bach" heruntergeht?

    Mein "lieber Mann", dass ist schon starker Tobak!

    D.Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  23. locker bleiben, Weihnachten steht vor der Tür 23.12.2013    

    Lesen sie mal weiter oben in den Beiträgen des Fragestellers. Der EnEVA-Nachweis wurde von Anfang an ohne KWLA gerechnet, was prinzipiell zulässig ist. Ja, auch so was geht. Das beweist, dass das Haus einen wirklich guten HT-Wert hat und der Qp-Wert nicht nur über die Anlagentechnik schöngerechnet wurde.

    Ist ja alles i.O. - Der Bauherr hat seine Fragen beantwortet bekommen und er wird später vielleicht Lüftungsoptionen nachrüsten, wenn er sie denn wirklich braucht.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  24. Öhm... 23.12.2013    

    ... wo steht was von nem guten HT und Qp, hab ich da was überlesen?

    Und der EnEVA-Mindeststandard, da braucht man auch keine KWLA für.

    Nu interpretierste da aber was rein mein Lieber...

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  25. Aus den Fragestellungen, 23.12.2013    

    die dem "Laien" nicht übel zu nehmen ist, kann alles und nichts interpretiert werden!

    So stellt sich mir u.a. die Frage ob, wo doch dem Bauamt keine "EnEV-Berechnung" vorliegt (weiter oben gelesen), überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden sein kann?

    Aus der Hüfte abgegebene Schnellschüsse helfen nicht weiter!

    Frohes Fest und guten Rutsch,

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  26. Hallo 27.12.2013    

    Kleine Zusammenfassung:

    Also wir bauen ein Bungalow mit Gas Therme ohne Solar. Statt Solar wird deutlich mehr gedämmt (Ersatzmassnahme). Ohne KWLA.

    Wir haben ein B-PlanA und brauchen keinen Bauantrag, sondern nur eine Bauanzeige. Die Genehmigung habe ich schon vor mir liegen. Bis jetzt wollte keiner von mir einen EnEVA Ausweis sehen.

    Im meinem vorläufigen Enev Ausweis wurde keine KWL berücksichtigt. Die Hülle ist so gut gedämmt wie bei einem KFWA 55 Haus (laut Enev Ausweiß) und erfülle dadruch die mindest Anforderung von Enev und EEWärmeG.

    Ich wollte wissen ob man ein Lüftungskonzept nach 1946-6 benötigt.

    Wie es wohl aus sieht, ist es nicht Pflicht.

  27. Auch Hallo und 02.01.2014    

    ein gesundes und erfolgreiches 2014!

    Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen ein Lüftungskonzept, unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen "Anlagentechnik", erstellen zu lassen!

    Viel Glück bei Ihrem Bauvorhaben!

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  28. Frohes Neues Jahr - liebe Kollegen 02.01.2014    

    • schmunzel schmunzel...

    Nochmal zum MITSCHREIBEN oder merken! Der Planer schuldet ein Lüftungskonzept, nicht der Bauherr! Der Planer schuldet das Lüftungskonzept im Rahmen seines Werkvertrages dem Bauherrn und nicht dem Bauamt.

    Weder Planer noch Bauherr schulden dem Bauamt die Vorlage eines Lüftungskonzeptes!

    Wenn der Planer ein Lüftungskonzept erstellt hat und darin eine mechanische oder eine freie Lüftung empfohlen wird und der Bauherr schreibt dem Planer dann auf: "Darum werde ich mich später in Eigenregie kümmern, bitte bauen Sie mein Haus ohne die Umsetzung dieses Lüftungskonzeptes fertig.", dann ist doch alles geklärt.

    Woher kommt nur diese Panikmache in Sachen DINA 1946-6?!?! Sind denn hier alle mit einem Bauch voller Angst vor Haftungsansprüchen und einem Kopf voller Halbwissen bzgl. der rechtlichen Verbindlichkeiten unterwegs?

    Vom weka-Verlag und vom Beuth-Verlag gibt es längst ordentliche Literatur, die zu diesem Thema technisch und auch rechtlich genügend aufklärt.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  29. Interessanter Einblick in das Sachverständigenwesen! 03.01.2014    

    In der aktuell gültigen Fassung der DINA 4108-2 wird normativ (nicht nur informativ) auf die DIN 1946-6 verwiesen!

    Ferner: (Quelle: "Liste der technischen Baubestimmungen des Landes Berlin, Fassung 12/2011")

    "Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind.

    Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen."

    So gilt das auch für die anderen Bundesländer.

    Ich möchte nicht spekulieren wie zukünftig auf die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik zugegriffen wird. (Stichwort "Energiewende")

    Dem Bauamt ist also kein Lüftungskonzept geschuldet!?

    Aus EnEVA 2009, §6, Abs.2:

    "Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist."

    => Lüftungskonzept (als Bestandteil des EnEV-Nachweises)!

    Ein angenehmes Wochenende

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  30. Dann müsste auch eine Lüftunsanlage pflicht ... 05.01.2014    

    ... sein? Ist aber doch nicht. Oder?

    @wiki Wie ist dann in meinen Fall? Ich habe keine Luftungsanlage und Vertrag steht, dass ich in Eigenleistung machen. Also muss ich auch das Lüftungskonzept in Eigenleistung machen? Oder gehört das mit zum EnEVA Ausweis?

  31. unbelehrbar... 07.01.2014    

    Nur weil DINA 1946-6 in der Literaturliste der DIN 4108-2 steht, wird sie noch nicht durchs Hintertürchen zur "quasi mit eingeführten" Technischen Baubestimmung!

    In der DIN 4108-2 heißt es unter 4.2.3 Hinweise zur Luftdichtheit von Außenbauteilen und zum Mindestluftwechsel "Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Raumluftfeuchte sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft nach bauaufsichtlichen Vorschriften (z. B. Feueranlagenverordnungen der Bundesländer) zu achten. ANMERKUNG Hinweise zu Luftwechseln enthält DIN-Fachbericht 4108-8."

    Da steht nix von DIN 1946-6! ...und ich muss aufpassen, dass ich nicht gleich noch über die unausgegorene Schummel-Norm 4108-8 anfange zu schimpfen!

    Lieber Fragesteller, lassen Sie sich durch Hr. Kroll nicht verunsichern, vermutlich ist er hauptberuflich Ventilatorverkäufer und möchte ihnen unbedingt die zwingende Notwendigkeit seines Produktes nahe bringen - ich weiß es nicht.

    Sie dürfen aber auf eigene Verantwortung auf eine Lüftungsanlage verzichten, so wie ich es Ihnen oben schon beschrieben habe. Lt. EnEVA ist Fensterlüftung noch immer eine zulässige Option.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  32. Darf ich um Sachlichkeit bitten?! 08.01.2014    

    Aus welchem meiner Beiträge können kommerzielle Interessen abgeleitet werden?

    Verordnungen, Richtlinien und Normen sind in einen plausiblen Gesamtzusammenhang zu bringen und angemessen anzuwenden!

    So wird dann u.a. auch der Widerspruch der EnEVA 2009 (Luftdichtheit) zu der DINA 4108-2 (Mindestluftwechsel) über die DIN 1946-6 (Lüftungskonzept) aufgelöst.

    Richtig, auch aus dem DIN-Fachbericht 4108-8 "Vermeidung von Schimmelwachstum in Wohngebäuden" ergibt sich der Hinweis auf die DIN 1946-6 unter:

    • 6.3.2 Erforderlicher Außenluftvolumenstrom bei kontinuierlicher Lüftung

    Wer jedoch alle Hinweise (u.a. auch z.B. normative Verweise) standhaft ignoriert und Inhalte unvollständig (u.a. auch aaRdTA), sogar falsch (u.a. auch z.B. Lüftungskonzept/Bauamt) wiedergibt, der kann sich nur dadurch selber helfen, indem er die ihm unbequemen Normen widerlegt!

    Mit ausreichend wissenschaftlichem Hintergrund sollte das ein leichtes sein, ohne entsprechendem "Know-How" genügt es dann wohl nur zu untragbaren Behauptungen!

    Die aktuell gültige Rechtslage ist derzeit noch so wie sie ist, da helfen unqualifizierte Unmutsäußerungen auch nicht weiter!

    Ich bin in meinen Empfehlungen auch um Rechtsicherheit bemüht, alles andere wäre grob fahrlässig und kann auch zu unvorhersehbaren Mehrkosten führen!

    Werter "Jan"!

    Bitte lesen Sie u.a. auch unter 10. und 29. genau nach, dort ist zu Ihren Fragen alles beschrieben!

    Mit viel Glück könnte, nach Fertigstellung Ihres Bauvorhabens, über einen abschließenden "Blower-Door-Test", der erforderliche Mindestluftwechsel über "Infiltration" nachgewiesen werden.

    Sie haben inzwischen eine Fülle an kontroversen Informationen erhalten, die es für Sie nun zu "filtern" gilt.

    Ggf. wenden Sie sich bez. des Lüftungskonzeptes noch einmal vertrauensvoll an Ihren GUA, der wird sich dann sicherlich mit Ihnen und dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser der Planung, der ist verantwortlich für das Lüftungskonzept, abstimmen.

    Gruß und besten Dank für diesen aufschlussreichen "Gedankenaustausch",

    D. Kroll (ein konstruktiver "wiki")

    Name:

    • wiki
  33. Neubau ohne (wie auch immer geartetes) Lüftungskonzept -> Katastrophe! 14.01.2014    

    Hallo zusammen,

    ich möchte mich an dieser Stelle gern als "Betroffener" äußern. Seit einem halben Jahr lebe ich in einer eingeschossigen Neubauwohnung, bei der die DINA 1946-6 nicht erfüllt wurde (ob nun diese Norm der Weisheit letzter Schluss ist, mag umstritten sein) und in der die Fenster wirklich dicht sind (dass das ganz und gar nicht gut ist, kann ich bezeugen).

    Folgender Probleme treten auf:

    1) Ist das Schlafzimmer klein, führt die Ausatmung von zwei Personen (plus eventuell noch ein Baby) dazu, dass die CO2-Konzentration bei geschlossenem Fenster während der Nacht über 6000 ppm steigt (Außenluft ca. 400 ppm). Solche Luft ist "dick wie Hechtsuppe" und läßt einen mit Kopfschmerzen aufwachen bzw. nach einem nächtlichen Toilettengang erst gar nicht einschlafen. Wer in einer ruhigen Gegend wohnt, der kann natürlich problemlos das Fenster kippen, alle anderen dürfen den Erstickungstod üben.

    2) Gegen Feuchtigkeit kann man theoretisch "anlüften". Praktisch scheint es mir unmöglich zu sein. Im Schlafzimmer sorgt allein die Ausatmung und Schwitzen (letzteres tun wir ständig, nicht nur in der Sauna, wenn es extra auffällt), dass bei kalten Außentemperaturen morgens Wasserprüftzen auf den Fensterrahmen stehen. Sind diese aus Holz, darf man sich nach kaum 10 Jahren schonmal auf den Ausstausch einstellen. Auch im Badezimmer reicht es nicht aus, nach einem Vollbad oder einer längeren Dusche ausgiebig zu lüften. Stattdessen müsste man Boden und Wände komplett trocken rubbeln und nasse Handtücher sogleich in einen anderen Raum bringen.

    Zur Info: Ich habe mir mal den Spaß gemacht, die Infiltration durch unsere modernen, hochwertigen Holzfenster abzuschätzen. Im Raum etwas körperlich betätigen -> CO2 schießt durch die Decke -> Tür schließen -> CO2-Logger laufen lassen -> aus dem Abfall der CO2-Konzentration und der bekannten CO2-Konzentration der Außenluft sich auf ein Maximalwert der Infiltration errechnen (unter der Annahme, dass nur von außen Luft in den Raum zuströmt und nicht auch aus der Wohnung heraus). In den meisten Räumen kam ich so auf eine Luftwechselrate von ca. 0,07 h^-1 (schwankt je nach Wetterlage geringfügig).

    Ich wünsche keinem Menschen unter so einer "Dunstglocke" zu leben. Zumindest in Schalfzimmern und Sanitärräumen sollte man einen deutlich höheren Luftwechsel anstreben.

    Vielleicht kann mein Text dem Threadstarter ja als Denkanstoß dienen.

    Name:

    • wiki
  34. Danke wiki!... 14.01.2014    

    ... genau solche Beiträge braucht es, um die Unbelehrbaren zu überzeugen.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  35. wiki danke für deine Antwort. Ich wollte ... 21.01.2014    

    ... wiki danke für deine Antwort.

    Ich wollte nur wissen ob eine Lüftungsanlage pflich ist und nicht ob eine Lüftungsanlage gut wäre (wegen Co2 und Luftfeuchtigkeit).

    Nur zu Info:

    Ich werde bei mir eine Lüftungsanlage einbauen, aber so wie ich will und nicht wie der GUA baut.

    GU hat mir eine überdimmensionierte Anlage mit Kreuzwärmetausch ca. 300 m³/h, oval Rohren in Dämmung von Esstrich, und Bodenauslassventile.

    Ich will: Gegenstromwärmetauscher max. 160 m³/h Deckenmontage, Rundrohre, mit Deckenventilen, sparsamer Motor. Bei 115 m² reicht das vollkommen.

    Bei einem Bungalow mit Holzbalken Decke ist nicht so schwer nachzurüsten.

    Trotzdem Danke für deine Antwort.


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