Sauberkeitsschicht aus Kies
BAU-Forum: Keller

Sauberkeitsschicht aus Kies

Sauberkeitsschicht aus Kies
  1. Sie haben einen Pauschalpreis!

    Foto von wiki

    Sie haben einen Pauschalpreis!
  2. Das kommt drauf an!

    Foto von Markus Reinartz

    Halli liebe Bau-Experten, Wir lassen uns gerade ein schlüsselfertiges Haus bauen von einem großen Generalunternehmer. Vertraglich Bestellt ist ein WU Ferigteilkeller als weiße Wanne. Unter die Bodenpatte soll eine Sauberkeitsschicht. Im Moment ist gerade der Keller fertig mit Kellerdecke und Außendämmung.

    Da der Baugrund bei uns aus optimalen Kies besteht hat der Generalunternehmer sich einfach die Sauberkeitsschicht gespart. Er sagt, sie machen sowieso immer eine 10 cm Kiesschicht und es wäre unsinnig diese auszubaggern um sie danach wieder einzubauen ...

    Meine Fragen: Entspricht Kies als Sauberkeitsschicht den "anerkannten Regeln der Baukunst"? Nachdem was ich jetzt so alles gelesen habe, fühle ich mich gar nicht gut damit ... Und was kann ich dem Generalunternehmer in Abzug bringen für diesen fehlenden Arbeitsschritt (Haus ist 8x8,5 m)

    Herzlichen Dank im Voraus für eine kompetente Antwort (die mich hoffentlich wieder besser schlafen lässt) Was wollen Sie da in Abzug bringen? Es handelt sich wohl kaum um einen bzgl. des Gesamtauftragsvolumens nennenswerten Betrag.

    Kies ist OK als Ausgleich, aber was wurde auf dem Kies gemacht? Magerbeton oder Noppenbahn oder Folie oder ...? Schauen Sie in Ihren Vertrag.
    Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist immer und unter jedes Stahlbetonbauteil eine Sauberkeitsschicht einzubauen, die aber aus Beton. Kiespackungen, Recyclingpackungen, Lavapackungen etc. zählen nicht als Sauberkeitsschicht, Noppenbahnen übrigens auch nicht. Steht in der DIN 1045 und in dem dazu gehörigen "Stand der Auslegungen" (zur DIN 1045)! .
    Siehe:

    Dort Laufende Nummer 126 und 181, Seite 8 unten und Seite 9 oben, was die Bodenplatte und eine Sauberkeitsschicht darunter betrifft.
    Die fehlende Sauberkeitsschicht kann dadurch "geheilt" werden, wenn denn dann die Betondeckung um 5 cm erhöht wird, was zur Folge hätte, wenn laut der für Ihr Objekt gültigen statischen Berechnung z.B. eine Bodenplatte in einer Dicke von 25 cm zu erstellen wäre, diese  -  unter Berücksichtigung der Erhöhung der Betondeckung (Betondeckungsmaß/Vorhaltemaß)  -  in einer Dicke von 30 cm erstellt werden müsste.
    Nebenbei bemerkt, auch wenn eine Sauberkeitschicht aus Beton unter der Bodenplatte erstellt wird, ist die Betondeckung um dass Maß der Unebenheiten der Sauberkeitsschicht zu erhöhen, mindestens aber jedoch um 2 cm, was bedeutet, bleiben wir einmal bei der statisch berechneten Bodenplattendicke von 25 cm, die dann  -  ebenfalls wiederum unter Berücksichtigung der Erhöhung des Betondeckungsmaßes  -  mindestens 27 cm dick eingebaut werden müsste.
    In beiden Fällen muss also, so oder so, die Bodenplatte dicker ausgeführt werden, natürlich nur dann, wenn diese vorstehend genannten Umstände in der statischen Berechnung  -  was sie meistens niemals sind oder werden  -  berücksichtigt worden sind.
    Ergänzend bleibt zu bemerken, dass die vorstehend genannte Regel ebenfalls für Fundamente, seitlich und in der Höhe gilt, sodann diese nicht eingeschalt werden.
    Bei einem VOBAbk. Vertrag wäre ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bereits ein Mangel, bei einem BGBAbk. Vertrag jedoch sicherlich nicht, sodann man nicht  -  was bei einem BGB Vertrag um einen Mangel zu begründen, hinzu kommen muss  -  mit einer negativen Beeinträchtigung rechnen muss oder kann (jetzt nicht und in der Zukunft auch nicht). Eine Vermutung hinsichtlich einer negativen Beeinträchtigung hegen zu können oder anstellen zu können reicht  -  neben dem Regelverstoß  -  aus einen Mangel begründen zu können. So z.B. das die Standzeit des Gebäudes beeinträchtigt wäre, weil die Betondeckung nicht erhöht worden ist.
    Sodann eine Kiespackung erstellt worden ist  -  oder diese halt eben drinnen geblieben ist, weil der Baugrund halt eben aus Kies besteht- und da drauf nun halt eben mal die Bodenplatte betoniert worden ist, müsste die Bodenplatte ja nun denn nun halt eben mal 5 cm dicker betoniert worden sein. Wenn es denn dann an dem so ist, dann hält sich die Sauberkeitsschicht mit der dickeren Ausführung der Bodenplatte sicherlich die Waage, weswegen es sich sicherlich nicht lohnt einen Streit vom Stapel zu lassen, wenn nicht, macht das sicherlich ca. 70 m² x 6 bis 9 € (je nach dem wie dick die ausgeführt worden ist bzw. ausgeführt worden wäre) zuzüglich Steuern, für die Sauberkeitsschicht, die eingespart wurden.
    Auch wenn eine Noppenbahn eingebaut wurde und lediglich eine Noppenbahn drunter gelegt worden ist, dann ist es oftmals/meistens so, dass wenn die Betondeckung nicht erhöht worden ist  -  was ja ohne die Platte dicker auszuführen nicht möglich ist, weil es denn dann gegen die statische Berechnung verstoßen würde  -  die Betonabstandhalter (meistens s.g. Drunterleisten etc.) beim betonieren eingedrückt werden und an diesen Stellen sodann nicht die vorgeschriebene Betondeckung eingehalten wird.
    Theoretisch und sodann natürlich auch praktisch auch, kann somit oftmals die Vermutung gehegt werden  -  was natürlich ggf. auch widerlegbar ist oder sein kann -, dass die Standzeit (Nutzungsdauer/Lebensdauer der Bauteile) eingeschrenkt ist, sein kann oder wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  3. zuverlässig präzise

    Foto von Josef Schrage

    zuverlässig präzise
  4. Minderung  -  Zielbaumverfahren nach Aurnhammer

  5. So ist das nun mal!

    Foto von Markus Reinartz

    Zitat:

    "Theoretisch und sodann natürlich auch praktisch auch, kann somit oftmals die Vermutung gehegt werden  -  was natürlich ggf. auch widerlegbar ist oder sein kann -, dass die Standzeit (Nutzungsdauer/Lebensdauer der Bauteile) eingeschrenkt ist, sein kann oder wird. "

    Ja, was? denn nun ...

    Gruß Liebe/r Fragesteller/in,

    Wenn die Sauberkeitsschicht im Werkvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ist das Fehlen einer Sauberkeitsschicht auf jedem Fall ein Mangel, sofern die (vorhandene) Kiesschicht darunter nicht wirklich gleichwertig ist, denn ein Mangel eines Werkes liegt, egal, ob BGBAbk.-Vertrag oder VOBAbk.-Vertrag, immer bereits dann vor, wenn das Werk die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist.

    Normalerweise besteht eine Sauberkeitsschicht aus einer Schicht von 5 cm unbewehrtem Magerbeton, siehe hier:

    Falls Sie nicht zurückbauen lassen wollen, oder ein Rückbau unverhältnismäßig wäre, müssen Sie sich die Minderung von einem Sachverständigen ausrechnen lassen. Zumeist wird hierbei das Zielbaumverfahren nach Aurnhammer angewendet.

    Wie diese Berechnungsverfahren aussehen, ist recht schön in dieser Präsentation von Prof. Blödt aus den Seiten 41-55 dargestellt (PDF-Datei):

    Meistens kommt bei einer solchen professionellen Minderungsberechnung allerdings deutlich weniger heraus, als es sich die Bauherren vorgestellt haben.

    Viele Grüße und viel Erfolg

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht) Hallo Herr Schrage,
    auch wenn Sie das nicht wussten ist es denn dann wohl halt mal so, dass jede Vermutung widerlegbar ist, zumindest so lange, bis das die Vermutung bestätigt wurde.
    In dem Fall des Fragestellers bedeutet dies nun halt mal, man nehme sich ein Kernbohrgerät und entnehme Proben aus der Bodenplatte. Und das denn dann bei einer WU Wanne.
    Anders ausgedrückt habe ich jedoch bei einer derartigen Aufgabenstellung  -  wenn das Vorhaltemaß nicht erhöht worden ist  -  noch keine Bodenplatte gesehen, bei der das denn dann alles (die Bewehrung und deren Betondeckung) korrekt gewesen wäre. Die Frage ist nur, wie viele Löcher Sie dafür bohren müssen um dies feststellen zu können.
    So viel zu Ihrer Frage "was denn nun"!
    Hallo Herr Wortmann,
    die Unverhältnismäßigkeit bei einer Falschlieferung wird aber doch sicher auszuschließen sein oder etwa nicht? Denn wenn die Sauberkeitsschicht im Vertrag stünde, dann wäre es doch eine Falschlieferung, oder?
    So auch hier beschrieben auf Seite 4

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  6. Vielen Dank schon mal für die ...

    Vielen Dank schon mal für die ...
  7. Da werden Sie sich wohl anwaltliche Hilfe einholen müssen!

    Foto von Markus Reinartz

    Vielen Dank schon mal für die auführlichen Antworten!

    Also die Bodenplatte wurde nicht aufgedickt wegen der fehlenden Sauberkeitsschicht (laut Bau und Leistungsbeschreibung sollte diese auch aus 5 cm Magerbeton sein) Beim Doppelhaushälfte Nachbarn hat die Bodenplatte sogar nicht einmal die 25 cm aus der Ausführungszeichnung ...

    Was machen wir jetzt? Der Bauleiter unseres Generalunternehmer meint alles in bester Ordnung ...! Den Abzug für die Sauberkeitsschicht von ca. 500 € Kriegen wir vielleicht durch, aber das ist mir zu wenig, wenn wirklich von einer geringeren Lebensdauer des Bauwerks ausgegangen werden muss ...?

    Liegt es nun an uns zu beweisen, dass die Mindestüberdeckung nicht eingehalten wurde? Geht das nicht zerstörrungsfrei?

    Und falls das wirklich der Fall ist, wäre das ein Grund den gesamten Keller wieder abzureißen? Wenn ja nun im Vertrag steht, dass eine Sauberkeitsschicht aus Beton zu liefern ist, dann liegt wohl hier offensichtlich  -  sozumindest aus meiner Sicht- eine Falschlieferung vor.
    Bei Falschlieferungen gibt es nach meinem Kenntnisstand keine Unverhältnismäßigkeit auf die sich berufen werden könnte, um nicht nachbessern zu müssen.
    In dem hier von Ihnen geschilderten Fall  -  sodann Sie noch keine Gewerke abgenommen haben  -  ist es wohl so, dass  -  meines Wissens nach  -  bis zur Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass die Arbeiten mangelfrei ausgeführt wurden.
    Befragen Sie einen Anwalt.
    ach so, auch sodann die Sauberkeitsschicht aus Beton eingebaut worden wäre, wäre die Bodenplatte mindestens um 2 cm dicker auszuführen und das Vorhaltemaß entsprechend zu erhöhen. Also dann statt 25 cm denn dann 27 cm.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  8. ohhh man

    Foto von Stefan Ibold

    ohhh man
  9. Das sehe ich nicht so, oder verstehe ich Sie lediglich nicht Herr Ibold!

    Foto von Markus Reinartz

    Moin,

    zum Verständnis:

    Herr Wortmann hat es ausgeführt: eine Abweichung vom Vertragssoll ist bereits ein Mangel, egal ob BGBAbk. oder VOBAbk.. Zunächst würde ich das als juristischen Mangel bezeichnen. In der Folge wird eine Bewertung des Mangels aus technischer Sicht erforderlich sein. Wenn sich die vorhandene Ausführung als technisch sogar hochwertiger darstellen würde, hätten wir immer noch den juristischen Mangel (Abweichung vom Vertragssoll) aber immerhin eine technisch höherwertige Ausführung.

    In Ihrem Fall wird es dann darum gehen müssen, ob die Standsicherheit Ihres Gebäudes gefährdet ist oder die gebrauchsübliche Nutzung stattfinden kann oder nicht. Beispiele für die Nutzung: Keller ist als reiner Keller geplant und es besteht auf Grund der Nutzung keine Gefahr von Tauwasserausfall, dann ist das eine gebrauchsübliche Nutzung, bei der eine Nacherfüllung zum eigentlich vereinbarten hochwertigem Standard technisch nur über den Rückbau gehen würde. Die "Abwertung" nach der Zielbaummethode würde wenig Bares bringen. Keller ist als Wohnraum geplant und es besteht deshalb auf Grund der geplanten Nutzung die erhebliche Gefahr von Tauwasserausfall mit einer ebenso erheblichen Schimmelbildung, dann entspricht das nicht mehr der geplanten gebrauchsüblichen Nutzung. Aber auch hier würde eine Nacherfüllung nur noch über den Rückbau einen "Erfolg" bringen. Hier kann die Zielbaumethode insofern "Erfolg" bringen, als dass eine der Parteien sich auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung berufen kann. Kein Gericht, kein Sachverständiger darf die ins Spiel bringen.

    Nach meinem Kenntnisstand muss die Überdeckung der Bewehrung mit Beton unabhängig von der Art der Sauberkeitsschicht IMMER gewährleistet sein. Und bei einer weißen Wanne ist nicht nur die Dicke der Betonschicht größer, sondern die Bewehrung muss rissbeschrÄnkend sein.

    Im Übrigen, das wurde bereits ausgeführt, ohne eine Abnahme ist es an dem AN zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist und sowohl dem Vertrag wir auch den aRdT entspricht.

    Grüße

    Stefan Ibold Sie schreiben:
    Herr Wortmann hat es ausgeführt: eine Abweichung vom Vertragssoll ist bereits ein Mangel, egal ob BGBA oder VOBA.
    Ja stimmt, dass hat Herr Wortmann ausgeführt, dass dürfte auch jedem logisch sein, sodann vom  -  sogar beschriebenen  -  Bausoll abgewichen wird, dies ein Mangel sein muss. Lediglich kann es anders sein, wenn die Sauberkeitsschicht im Vertrag nicht beschrieben ist Herr Ibold, denn dann müsste wieder zunächst einmal noch eine negative Beeinträchtigung mit dem weglassen der Sauberkeitsschicht einhergehen und sodann die Vermutung der Mangelhaftigkeit  -  Aufgrund des Fehlens der Sauberkeitsschicht  -  nicht nachgewiesen werden kann und auch sonst keine negativen Beeinträchtigungen damit einhergehen, dann wird es ggf. eben wieder mal kein Mangel sein  -  Ausnahme, es wäre ein VOB Vertrag, wobei grundsätzlich wieder eine Sauberkeitschicht zu erstellen wäre (dann also denn dann bei einem VOB Vertrag doch ein Mangel, auch ohne weitere negative Beeinträchtigung).
    In dem Zusammenhang, was Sie erwähnten Herr Ibold, was Herr Wortmann geschrieben hat, gehen Sie jedoch nicht auf den Tenor zwischen den Zeilen ein, denn Herr Wortmann hat auch geschrieben, ... "wenn Sie den Mangel nicht beseitigen möchten oder die Beseitigung unverhältnismäßig ist oder wäre ... "
    Herr Wortmann geht dabei nicht auf die Parameter ein, die vorliegen müssen um eine Unverhältnismäßigkeit zu begründen, was aber ebenfalls wichtig ist und weswegen ich  -  eben drum und deswegen  -  nochmals eine Frage bzw. die Frage dahingehend an Herrn Wortmann richtete, denn bei einer Falschlieferung  -  sodann die Sauberkeitsschicht in der Baubeschreibung beschrieben ist und nicht vorhanden ist, ist dies meiner Auffassung nach eine Falschlieferung- greift die Unverhätnismäßigkeitsbehauptung nicht. So auch Prof. Motzke und Prof. Oswald. Nun gehe ich davon aus, dass Herrn Wortmann dies sicherlich bekannt und auch klar ist, das es an dem so ist aber dem Fragesteller wird dies nicht klar sein. Deswegen meine Nachfrage zu diesem Thema.
    Sie schrieben weiter:
    Zunächst würde ich das als juristischen Mangel bezeichnen. In der Folge wird eine Bewertung des Mangels aus technischer Sicht erforderlich sein.
    Verstehe ich nicht, sodann der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen wurde, liegt doch sicher kein juristischer Mangel vor, weil eben der Vertrag sodann rechtsgültig ist, wo soll denn da der juristische Mangel sein. Und wenn man gegen das Bausoll verstoßt und etwas nicht liefert, was als Bausoll beschrieben steht, ist dies eine Falschlieferung, keinesfalls aber doch sicherlich wegen einem juristischen Mangel Im vorliegenden Fall natürlich eine Falschlieferung mit fatalen Folgen, nämlich den Folgen, die Sauberkeitsschicht nicht mehr nachträglich einbringen zu können. Bis dahin zumindest aus meiner Sicht noch kein juristischer Mangel.
    Weiterhin schreiben Sie:
    Wenn sich die vorhandene Ausführung als technisch sogar hochwertiger darstellen würde, hätten wir immer noch den juristischen Mangel (Abweichung vom Vertragssoll) aber immerhin eine technisch höherwertige Ausführung.
    Ahh, ich glaube ich weiß jetzt was Sie meinen, kann es sein, das Sie einen Rechtsmangel meinen, nicht aber einen juristischen Mangel? Sicher, bestimmt sogar meinen Sie das, denn dann erst, wenn die Wertigkeit Höherwertiger wäre, dann erst würde  -  meiner Auffassung nach  -  ein s.g. Rechtsmangel vorliegen.
    Weiter schrieben Sie:
    In Ihrem Fall wird es dann darum gehen müssen, ob die Standsicherheit Ihres Gebäudes gefährdet ist oder die gebrauchsübliche Nutzung stattfinden kann oder nicht.
    Die Standsicherheit wird sicherlich  -  zumindest zunächst einmal  -  nicht beeinträchtigt sein. Wenn die richtigen Drunterleisten (die jedoch ohne die vorzunehmende Erholung des Vorhaltemaßes) eingebaut wurden, dann kann es erfahrungsgemäß zur Unterschreitung der Betondeckung um bis zu zwischen 5 und 15 mm kommen, so meine Erfahrungen, in Ausnahmefällen sogar auch schon einmal 18 mm. Deswegen wird die Standsicherheit zunächst nicht, später aber jedoch mitunter beeinträchtigt, da die übliche Gebäudestandzeit (Nutzungsdauer, Lebensdauer) höchst Wahrscheinlich unterschritten werden wird. Genutzt werden kann der Keller zunächst, wie geplant. Vorausgesetzt Planung und Ausführung sind dahingehend korrekt.
    Weiterhin schrieben Sie:
    Beispiele für die Nutzung: Keller ist als reiner Keller geplant und es besteht auf Grund der Nutzung keine Gefahr von Tauwasserausfall, dann ist das eine gebrauchsübliche Nutzung, bei der eine Nacherfüllung zum eigentlich vereinbarten hochwertigem Standard technisch nur über den Rückbau gehen würde.
    Vielleicht haben Sie hier lediglich ein schlechtes Beispiel gewählt Herr Ibold aber die Unterschreitung der Betondeckung kann nur wenig bzw. kleiner = gar keinen Einfluss auf einen eventuellen Tauwasserausfall des Kellerbaukörpers. Da verändert auch nicht sehr großartig eine nachtärglich eingebrachte  -  sodann dies denn dann noch möglich wäre, was es natürlich nicht ist  -  Sauberkeitsschicht aus Beton etwas  -  am Tauwasserausfall meine ich. Sorry aber Sie leiten mit Ihrem Vortrag auf eine vermeintlich falsche Fährte, was mir unnötig erscheint, verwirrt den Fragesteller nur.
    Weiter schreiben Sie:
    Die "Abwertung" nach der Zielbaummethode würde wenig Bares bringen.
    Da gebe ich Ihnen Recht dahingehend, dass die Zielbaummethode meistens oder eigentlich immer nur wenig bares bringt, obgleich ich nochmals anmerken möchte, dass die Zielbaummethode im Falle des Fragestellers  -  aus meiner Sicht- nicht greifen wird, weil sich der Unternehmer  -  ebenfalls nur aus meiner laienhaften Sicht  -  nicht auf die Unverhältnismäßigkeit berufen kann. Selbst dann nicht, wenn es ein BGB Vertrag wäre, was es ja wahrscheinlich zu sein scheint, weil die Sauberkeitsschicht in der Baubeschreibung beschrieben steht und die negative Beeinträchtigung die Unterschreitung der üblichen Nutzungsdauer ist, somit alle erforderlichen Paparameter zur Begründung eines Mangels auch nach dem BGB vorhanden und gegeben sind, sodann sich die Unterschreitung der Betondeckung  -  als bisher lediglich nur gehegte Vermutung, bei einer weiteren noch auszuführenden Prüfung  -  bestätigt.
    Weiterhin schrieben Sie:
    Keller ist als Wohnraum geplant und es besteht deshalb auf Grund der geplanten Nutzung die erhebliche Gefahr von Tauwasserausfall mit einer ebenso erheblichen Schimmelbildung, dann entspricht das nicht mehr der geplanten gebrauchsüblichen Nutzung. Aber auch hier würde eine Nacherfüllung nur noch über den Rückbau einen "Erfolg" bringen. Hier kann die Zielbaumethode insofern "Erfolg" bringen, als dass eine der Parteien sich auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung berufen kann.
    Die von Ihnen hier kund getanene Meinung vertrete ich nicht. Die Saiberkeitsschicht ist in der Baubeschreibung beschrieben und somit auch zu liefern. Eine Nichtlieferung der Sauberkeitsschicht ist eine Falschlieferung und bei Falschlieferung kann sich niemand  -  mit Erfolg zumindest nicht  -  auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen, so zumindest meine Meinung und wenn wir Glück haben, bezieht Herr Wortmann dazu noch Stellung. Dann Herr Ibold wissen wir, ob Sie oder ich mit der von uns selbst gehegten Meinung richtig liegen.
    Weiterhin schrieben Sie:
    Kein Gericht, kein Sachverständiger darf die ins Spiel bringen.
    Mhm, das Gericht wird dies nicht dürfen, weil es nur den Auftrag hat die Parteien zu leiten, dass würde ich genau so sehen, der Sachverständige hingegen darf sicher Anregungen in seinem Gutachten bringen, sofern er Bergündet, dass diese Anregung lediglich eine Anregung ist und das diese Anregung keinesfalls einer rechtlichen Würdigung gleich kommt oder gleich kommen soll. In erstatteten Gutachten werden derartige Anregungen von den Richtern eigentlich immer positv gesehen, so ebenfalls meine Erfahrung.
    Weiterhin schrieben Sie:
    Nach meinem Kenntnisstand muss die Überdeckung der Bewehrung mit Beton unabhängig von der Art der Sauberkeitsschicht IMMER gewährleistet sein.
    Stimmt, das sehe ich genau so.
    Dann schrieben Sie:
    Und bei einer weißen Wanne ist nicht nur die Dicke der Betonschicht größer, sondern die Bewehrung muss rissbeschrÄnkend sein.
    Müssen ist hier nicht  -  zumindest nicht immer  -  der Fall, weil bei einem "Kartoffelkeller" wo nicht der "Van Gogh" und auch keine Geldscheine oder Zigaretten eingelagert werden, sogar feuchte Stellen auf den Wänden erlaubt sind. Schauen Sie in die Stahlbetonrichtlinie, da steht es bzw. alles beschrieben. Die Beanspruchungsklasse und die Nutzungsklasse spielt eine nicht nur untergeordnete Rolle. Welche Wasserbeanspruchung steht an und welche Nutzungsklasse, Nutzungsklasse 1 oder Nutzungsklasse 2", was bedeutet, feuchte Stellen erlaubt oder nicht erlaubt.
    Auch schrieben Sie:
    Im Übrigen, das wurde bereits ausgeführt, ohne eine Abnahme ist es an dem AN zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist und sowohl dem Vertrag wir auch den aRdT entspricht.
    Da bin ich Ihrer Meinung Herr Ibold, sowie ich die bzw. das auch schon beschrieben hatte. Er muss die Mangelfreiheit belegen bzw. beweisen und sodann auch, dass wenn es an der Einhaltung der allgemein anerkanten Regeln der Technik fehlt, es ebenfalls an einer damit einhergehenden weiteren negativen Beeinträchtigung fehlt, sodann es sich um einen BGB Vertrag handelt. Denn ohne negative Beeinträchtigung beim Regelverstoß beim BGB Vertrag, sodann auch kein Mangel.
    Mich würde eben gerade deswegen trotzdem mal interessieren ob der Vertrag als BGB oder als VOB Vertrag geschlossen wurde und wie die vorgesehene Nutzung des Kellers vereinbart wurde. "Kartoffelkeller" oder "Wohnkeller" mit ständigem Aufenthalt von Personen?
    EBenfalls wäre auch mal wichtig zu wissen, was denn dann Aufgrund dessen sonst noch unterhalb der Bodenplatte eingebaut worden ist? Noppenbahn oder gar nur eine PE-Folie etc.?
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  10. Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung?

    Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung?
  11. Urteil zum Thema Sauberkeitsschicht

    Urteil zum Thema Sauberkeitsschicht
  12. In Ordnung Herr Wortmann!

    Foto von Markus Reinartz

    Liebe/r Fragesteller/in,

    Ich bin der Meinung, dass die Baufirma sich hier nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung (§ 635 Absatz 3 BGBAbk.) berufen kann, weil hier offenbar ganz bewusst vom LVAbk. abgewichen wurde.

    Hierzu passt auch gleich der Urteilsleitsatz aus dem Link von Herrn Reinartz vom OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2009  -  1 U 295/09, IBR 2011,454:

    "Einem Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kann nicht entgegengehalten werden, er sei unverhältnismäßig hoch, wenn der Unternehmer vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen ist. "

    Allerdings bindet so ein Urteil nicht andere Gerichte. Es gilt das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit. Ein anderslautendes Urteil wäre in dieser Sache ebensogut möglich, besonders in erster Instanz.

    Herr Reinartz, Ihre Schlussfolgerung, dass sich die Firma nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann, ist richtig, aber die Begründung mit dem Stichwort "Falschlieferung" ist juristisch nicht korrekt. Es handelt sich nicht um eine "Falschlieferung", sondern um einen Mangel.

    Aus der Sicht des Baujuristen sehe ich gute Chancen, eine tatsächliche Nachbesserung letztlich durchzusetzen, aber ich sehe auch Risiken. Es könnte im Streitfall ein dornenreichen und langer Prozess werden.

    Soweit ich weiß, dient eine Sauberkeitsschicht dazu, die Möglichkeit auszuschließen, dass der Bewehrungsstahl beim Betonieren einsinkt und danach unten aus der Bodenplatte herausragt und dort schneller rostet. Ist das richtig, Herr Ibold und Herr Reinhartz? Wenn das der einzige Zweck sein sollte und es sich durch Messungen o.ä. herausfinden ließe, ob die Bewehrungseisen eingesunken oder trotz allem vollständig ausreichend überdeckt sind, müsste die Baufirma im Prozess auf ihre Kosten für die technische Mangelfreiheit den Beweis führen. Falls ihr das gelingt, könnte juristisch gesehen das Ergebnis darin liegen, dass nur eine Minderung in Höhe der ersparten Kosten für das Weglassen des Magerbetons dabei herausspringt.

    Wenn der Firma der Beweis nicht gelingt, und sich der Mangel nicht auf andere fachgerechte Weise beheben lässt, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung, notfalls durch Rückbau und Neuerrichtung. Falls Stahl unten aus der Bodenplatte herausschaut oder nicht ausreichend überdeckt ist, könnte ich mir auch noch vorstellen, dass das Einpressen von Beton durch eine HDI-Injektion o.ä. in Betracht käme, um eine Überdeckung herbeizuführen. Ob das evtl. ginge, wissen die hier anwesenden Bautechniker jedoch viel besser, als ich.

    Viele offen Fragen die sich ohne Untersuchung und aus der Ferne nicht beantworten lassen.

    Lieber Fragesteller, Sie sollten zunächst in einem ersten Schritt die Baufirma (sofern noch nicht geschehn) fristsetzend per Einwurfeinschreiben auffordern, den Mangel der nicht ausgeführten Sauberkeitsschicht ordnungsgemäß, fachgerecht und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu beheben. Wenn Sie einen VOBAbk.-Vertrag haben, haben Sie einen solchen Anspruch gemäß § 4 Absatz 7 VOB/B unmittelbar. Beim BGB-Vertrag lohnt sich ein solches Schreiben aber ebenfalls, da Sie dann für einen späteren Prozess etwas eindeutiges vorweisen können. Sie sollten in dem Schreiben auch den derzeitigen Bautenstand kurz beschreiben.

    Nach fruchtlosem Fristablauf sollten Sie einen eine Anwalt mit weiteren Schritten beauftragen und einen SV hinzuziehen.

    Der im Hinblick auf die Prozesskosten sicherste Weg wäre es wohl, die Firma zu gegebener Zeit auf Beseitigung des Mangels zu verklagen (ohne indes die Art und Weise der Mängelbeseitigung vorzugeben) und erst nach Rechtskraft des Urteils die Diskussion über die Art und Weise der Beseitigung auf die Vollstreckungsebene zu verlagern, indem man einen Beschluss zum Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme beantragt. Dieser Weg wäre aber nur empfehlenswert, wenn die Firma einigermaßen solvent ist und keine Insolvenzgefahr besteht.

    Auf jeden Fall sollten Sie sich dann, wenn die Sache bis zur Abnahme nicht geklärt sein sollte und Sie das BVAbk. abnehmen möchten, diesen Mangel ausführlich und präzise im Abnahmeprotokoll schriftlich vorbehalten, damit die Baufirma trotz Abnahme weiterhin für das Nichtvorliegen eines Mangels beweispflichtig bleibt. Sie sollten auch alles vermeiden, was zu einer konkludenten Abnahme ohne Mängelvorbehalt führen könnte. Nachtrag: Hier zum Thema Sauberkeitsschicht noch kurz der Auszug aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 30.03.2007,17 U 21/07:

    aa) Hinsichtlich der Sohle hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. März 2004 ab Bl. 53 ausgeführt, dass in der Statik angegeben gewesen sei, konstruktiv mittig der Sohle eine Bewehrung einzubauen. Die Sohle sei jedoch auf einer PVC-Folie erstellt worden. Diese gewährleiste keinen Einbau einer Bewehrung mit einem festen Untergrund. Die Anforderungen der DINAbk. 1045 Abschnitt 13.1 (6) seien nicht eingehalten. Werde danach ein Bauteil mit Stahleinlagen auf der Unterseite unmittelbar auf dem Baugrund hergestellt (z.B. Fundamentplatte), so sei dieser vorher mit einer mindestens 5 cm dicken Betonschicht oder mit einer gleichwertigen Schicht abzudecken (Sauberkeitsschicht).

    41 Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im erstinstanzlichen Termin vom 1. Februar 2005 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass die Sohle gänzlich saniert werden müsse, und zwar hinsichtlich ihrer Dicke, der PVC-Folie und der Sauberkeitsschicht. Der Mangelbeseitigungsaufwand belaufe sich auf 240 € je m², wobei 65 m² saniert werden müssten.

    42 Die Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 30. März 2004 und seine mündlichen Erläuterungen sind verständlich und in sich schlüssig. Es besteht danach für den Senat kein Zweifel, dass die Sohle mangelhaft ist und auf der vom Sachverständigen dargelegten Weise saniert werden muss. Hieran ändern auch die Ausführungen des Privatgutachters R., mit denen sich der Sachverständige eingehend auseinandergesetzt hat, nichts.

    43 Insbesondere im Hinblick auf die Sauberkeitsschicht ist nachvollziehbar, dass diese Aufgrund ihrer festen Beschaffenheit nicht durch eine Folie ersetzt werden kann. Soweit als Ersatz eine Bitumenschweißbahn eingebracht worden ist, verstößt dies gegen die anerkannten Regeln der Technik, an welchem auch die Ausführungen des Privatgutachters E. nichts zu ändern Vermögen. Darüber hinaus hat sich die Stellungnahme des Sachverständigen E. auf die Fußbodenausführungen und nicht auf die Sohle bezogen.

    Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich für die Sanierung der Sohle damit ein Mängelbeseitigungsaufwand von ca. 15.000 €. Bereits dieser Mangel ist damit erheblich und steht wegen seiner funktionellen Bedeutung für das Bauwerk einer Abnahme entgegen.

    Jedenfalls sollte so eine Antwort von einem Mann Ihres Berufsstandes aussehen. Klasse, dass ist doch mal etwas womit wir etwas anfangen können.
    Ich habe gerade  -  nur interessehalber  -  mal eben in meinen persönlichen Seminaraufzeichnungen nachgesehen. Die müssen natürlich nicht zwangsläufig unbedingt  -  hinsichtlich der juristisch korrekten Bezeichnung  -  richtig und korrekt sein, jedenfalls war das Schlagwort von Herrn Prof. Motzke sowie auch von Herrn Prof. Oswald in jeweils getrennt voneinander stattfindenden Seminaren "Falschlieferung" und "Anderslieferung". Die hatte ich mir bei/in meinen persönlichen Aufzeichnungen notiert, um zu wissen, worum es geht und wann eine Unverhältnismäßig anzunehmen oder auch ggf. auszuschließen ist. Hauptsache das war oder ist von mir sodann richtig verstanden worden.
    Die juristisch korrekte Bezeichnung sollte auch sicher besser den Juristen obliegen, die können und wissen das besser als wir hier.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  13. Hallo Herr Reinartz, es handelt sich ...

    Hallo Herr Reinartz, es handelt sich ...
  14. Richtig wäre

    Foto von wiki

    Richtig wäre
  15. Egal, was namenlose Wikinger hier posten ...

    Egal, was namenlose Wikinger hier posten ...
  16. Mhm, Herr Dühlmeyer hat natürlich nicht ganz Unrecht!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo Herr Reinartz, es handelt sich um einen BGBAbk. Vertrag bei uns.

    Unter der Bodenplatte wurde eine Schicht PE-Folö verlegt. Die Stahlmatten sind dann auf laengsverlegte Auflagen aus Kunststoff gelegt.

    • Aushub
    • Planum herstellen durch Einbau von 10 cm Kies (wenn Boden ohnehin aus Kies und Mittelsand, dann kann dieser vielleicht auch gleich so abgeglättet werden)
    • Magerbetonschicht als Schalung (druckfenste Auflage für die Bewehrung)

    Damm kommt die Bodenplatte Lösungen, die davon abweichen wollen, müssen von Ingenieuren gut überlegt sein. Dabei muss der Ing. an ALLE Funktionen der einzelnen Schichten denken. In der Praxis ist es zum brechen, wie leichtsinnig die Leute mit dem Bau von WU-Beton-Kellern umgehen. Der Keller trägt das Haus und soll dicht sein! Wenn VW so schlampig bei Planung und Bau der Karosserie umginge, würde wohl kaum einer dieser leichtsinnigen Bauleiter noch einen Golf als Dienstwagen fahren!

    PE-Folie auf das Planum legen und darauf dann die Bewehrung verlegen ist Sch ... rott! Die Abstandshalter werden durch die Folie in den Sandboden gedrückt und der Beton hat unten nicht genügend Überdeckung. DAS ist die billigste und schlechteste Lösung. Die Bodenplatte wird ihre Dichtheit nicht ewig halten, wenn Sie sowieso schon zu dünn geplant und gebaut ist (Mindestbauteildicken siehe WU-Beton-Richtlinie).

    Da lob ich mir die Alternative mit der Noppenbahn auf Kies-Sand-Planum. Die Noppenbahn ist wenigstens stabil und es drückt sich kein Abstandshalter nach unten in den Sand. Zusätzlich wirkt die Noppenbahn gleich noch wie ein Feuchteschutz. Egal ob Herr Reinartz die Noppenbahn als vom DAfStb als ungeregelte Schalungshilfe ansieht und deshalb gern noch zusätzliche Schutzmaßnahmen fordert. Die Noppenbahn ist sicher immer noch die einfachste und sicherste Alternative zum Magerbeton. eine Noppenfolie als Ersatz für eine Magerbetonschicht ist weder fachgerecht noch sinnvoll! Alleine schon, weil sie die Flächenpressung, die der Tragwerksplaner mal angenommen hat zum Ungünstigen hin verändern. Die Annahmen des Statikers werden durch die tatsächliche Ausführung einer Sauberkeitsschicht mittels Noppenbahn ganz sicher sogar verändert. Insofern wäre sodann die Standsicherheit auch noch in Frage zu stellen, wobei ich auch gleich sage, vermuten oder bauch behaupten würde, dass da vermutlich nicht wirklich ein Mangel dabei heraus kommen wird! Sorry, aber ob die Hütte sich als gesamtes Bauwerk sich 1 cm tief absenkt oder nicht, kann sicherlich dahinstehen, mir zumindest fällt da jetzt kein weitergehender beeinträchtigender Faktor ein, der dann im BGB Vertrag den Mangel begründen würde, wenn die Tragsicherheit  -  der Noppenbahn wegen  -  nicht in Gänze in Frage gestellt werden muss.
    Was ich hier fordere, habe ich bislang nicht geäußert, kann aber auch dahin stehen. Ich habe lediglich eine DINAbk.-gerechte Ausführung beschrieben und wie diese zu bewerkstelligen ist.
    Nebenbei bemerkt, was denken Sie  -  Herr Namenlos  -  was passiert, wenn 3 Bauleute a ca. 100 kg, einer am Kübel oder am Pumpenschlauch, einer am Betonkratzer und einer am Rüttler und zwischendurch mit dem Laser  -  die Höhe zu kontrollieren  -  beschäftigt ist und auf einer Noppenbahn die auf Sand verlegt ist bzw. auf der Bewehrung, die auf der Noppenbahn verlegt ist, die wiederum auf Sand verlegt ist, passiert? Und die Bewehrung dann auf Plastik/Kunststoff oder PVC-Drunterleisten. Wissen Sie, wie schnell die sich  -  und das mehr noch bei Kälte- verabschieden? Die machen ganz schnell eine Grätsche. Man darf versuchen zu erahnen, wie hoch die Betondeckung denn nun dann schlussendlich noch sein mag.
    Wie es hinsichtlich der Dicke einer WU Bodenplatte aussieht, kann man sicher lange und breit diskutieren, Fakt ist aber, dass Beton  -  sodann er regelgerecht und fehlstellenfrei eingebaut worden ist  -  ab 15 cm Dicke wasserundurchlässig ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  17. Der Namenlose fragt sich

    Foto von wiki

    Der Namenlose fragt sich
  18. Auch wenn es mir zuwider ist ...

    Auch wenn es mir zuwider ist ...
  19. Die kann ich mir vorstellen Herr Dühmeyer!

    Foto von Markus Reinartz

    was sich an der Flächenpressung ändert?! Die Bodenplatte wird durch die Noppenbahn weder größer noch kleiner und das Haus weder schwerer noch leichter!?! Was genau soll sich da bei einer Noppenbahn gegenüber einer Magerbetonschicht ändern? mit Heckenschützen zu debattieren, so sei doch klargestellt, dass eine Noppenbahn nun mal Noppen hat und somit nicht mit der ganzen Fläche auf dem Untergrund liegt, sondern nur mit einer Teilfläche!

    @ Hr. reinartz  -  wenn Sie sich keine Folgen einer größeren Setzung vorstellen können, dann tut es mir leid, aber ich frage Sie jetzt nicht das, was Sie mich an dieser Stelle fragen würden ;-).

    Nur mal als Stichworte für Sie: Leitungen Zugänge/-Fahrten zum KG unterschiedliche Setzungen

    So  -  genug der Nachhilfestunden  -  Feierabend Allerdings, wenn die Auflasten die Hütte schon um den Zentimeter im Bodenversenkt haben, dann sind wohl  -  je nach Konstruktionsart natürlich, wenn hier keine ungünstige gewählt werden wird  -  eher keine weitergehenden negativen Beeinträchtigungen zu erwarten, bei ungünstiger Konstruktion schon, dass vermag ich ja hier überhaupt gar nicht in Anbrede stellen wollen.
    Da wir aber die Konstruktionsart nicht kennen, werden wir hier im Rahmen dieses Forums sicher nicht schaffen klären zu können, ob es denn nun dann oder aber vielleicht auch nicht zu weitergehenden negativen Beeinträchtigungen kommen kann.
    Aber um das auch ganz klar zu sagen, ich persönlich würde auch nicht die Noppenbahn wählen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  20. Mmh

    Mmh
  21. Ich kenne ...

    Ich kenne ...
  22. Hallo Herr Tilgner,

    Foto von Markus Reinartz

    da ist Herr Dühlmeyer wohl etwas zu streng. Setzungsschäden Aufgrund der Verwendung von Noppenbahnen sind mir bisher nicht bekannt. Wird die Bahn mit den Noppen nach unten verlegt, so drücken sich die Noppen bereits während der Bewehrungsverlegung in das Planum und anschließend steht die gesamte Fläche der Noppenbahn (auch die Noppen) zur Kraftübertragung von Bodenplatte zu Boden zur Verfügung. Aber es darf ja jeder seine eigene Theorie haben ;-) Herr Reinartz und Herr Dühlmeyer sehen das eben jeder auf seine Art etwas strenger. großes regionales Bauunternehmen, das wegen eben solcher Setzungsprobleme FREIWILLIG vom Einsatz von Noppenbahnen abgesehen hat. Das ist ja auch nur ein Aspekt der ganzen Geschichte. da hat wohl jemand etwas falsch verstanden. Ich bin ganz sicher nicht derjenige, der unbedingt auf eine Sauberkeitsschicht pocht, allerdings die Platte 5 cm dicker zu machen kann aber doch nicht das Problem sein oder? Ich selbst habe dies schon mindestens 15 Jahre lang so praktiziert.
    Es dürfte doch jedem klar sein, dass wenn eine Drunterleiste in einer Senke der kapillarbrechenden Schicht verschwindet, die Betondeckung nicht mehr gewährleistet ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  23. Da haben Sie Recht

    Da haben Sie Recht
  24. Gewachsener Boden!?

    Foto von Markus Reinartz

    Wenn Planum und Sauberkeitsschicht (hier eine Noppenbahn) nicht stabil genug sind, sodass während der Bewehrungsverlegung Verformungen in der Sauberkeitsschicht auftreten können, so sollte man auf jeden Fall für die untere Betonüberdeckung einen Sicherheitszuschlag einplanen.

    Habe heute grad eine schöne Baubeschreibung gelesen: Planum aus gewachsenem Boden (bisher liegt noch gar kein Bodengutachten vor) und als Sauberkeitsschicht eine PE-Folie. Bodenplatte 20 cm dick aus WU-Beton.

    Naja, noch muss man nur die Baubeschreibung ändern, denn gebaut wird erst im nächsten Frühjahr ;-) Nun gut, wenn dies so in einer Baubeschreibung steht, dann dient dies sicherlich meist (leider) dem Zweck Nachforderungen durchdrücken zu wollen. Wenn es denn dann keine WU Wanne werden soll (man möchte sich ja nicht unbedingt selbst die Badewanne schaffen in der das Haus steht), sollte immer eine Kies-, Lava- oder RCL-Packung oder dergleichen  -  und die am besten Formstabil- unter die Bodenplatte gepackt werden (wenn nicht das anstehende Erdreich ohnehin eine zutreffende Beschaffenheit hat). Ich habe  -  unter Berücksichtigung der Erhöhung des Vorhaltemaßes  -  nichts gegen eine PE-Folie einzuwenden, bestenfalls sollte die aber mindestens 0,3 mm dicke haben, üblicherweise wird ja meistens leider nur die 0,2 mm dicke Folie (im hiesigen Raum ist die irgendwie zum Standard geworden) verwendet. Auch hier im hiesigen Raum werden Bodenplatten so erstellt, leider oftmals ohne die Erhöhung des Vorhaltemaßes und das führt dazu, dass, wenn Sie Erprobungsbohrungen durch die Bodenplatte machen, Sie meistens eine Unterschreitung der Betondeckung vorfinden können werden. Ich selbst habe, wenn das Vorhaltemaß nicht erhöht worden ist und Erprobungsbohrungen durch die Bodenplatte ausgeführt worden sind, immer eine Unterschreitung der Betondeckung feststellen können.
    Es kann ja kein Problem sein, den Bauherren über die "Für und Wider" aufzuklären und sodann entstsprechendes zu vereinbaren.
    Als ich selbst  -  als Mitgesellschafter eines Unternehmens  -  noch Baubeschreibungen für eigene Häuser, die vom Unternehmen gebaut und verkauft werden sollten geschrieben habe, habe ich natürlich auch entsprechende Vorgaben in der Baubeschreibung gemacht, dies aber deswegen um klar stellen zu können, was kalkuliert ist und was im Preis enthalten ist und was nicht bzw. um das Bausoll und das Leistungssoll zu beschreiben. Natürlich auch deswegen, um nachfordern zu können, sodann sich etwas ändert. Meine kürzesten Baubeschreibungen für ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus hatten immer 30 bis 35 Seiten. Diese Anzahl der Seiten braucht man einfach um darzulegen was der Käufer im Kauffall erwarten kann, sodann ebenfalls in der artigen Baubeschreibungen immer drinnen stand, dass nur das geliefert wurde oder werden sollte, was in der Baubeschreibung auch beschrieben steht und die Archtiektenpläne halt eben nur dazu dienen den Kubus dessen darzustellen, wie dass Haus denn aussieht.
    Ein Paradebeispiel dessen, dass immer nur das geliefert werden sollte was in Baubeschreibung beschrieben stand, sind beispielsweise Häuser gewesen, bei denen der Dachausbau möglich war, vom Käufer aber beispielsweise nicht mit gekauft wurde. Sodann dies so war, wurden die Fenster im Giebel auch nicht geliefert und die Betontreppe nach oben auch nicht, was allerdings sodann in den Baubeschreibungen fett und rot unterlegt wurde, damit der Käufer derartiges nicht übersehen konnte. Ich bin gut damit gefahren und hatte sodann auch keinerlei  -  aber echt keinen einzigen  -  Streitfall (mehr), was ich von den Anfangszügen der Hausverkäufe des Unternehmens nicht sagen kann, weil halt eben meine ersten Baubeschreibungen nicht so lang waren (gerade mal 10 bis 15 Seiten lang vielleicht) und jede Menge Streitpotenzial darboten. Die Leistung konnte auf den wenigen Seiten nicht ausreichend beschrieben werden und teilweise war die Baubeschreibung (was ich nun halt eben denn dann von meiner eigenen Baubeschreibung leider sagen muss) einfach nur schlecht ausgearbeitet. Mit dem Streitpotenzial habe ich sodann die eigenen Anforderungen an eine Baubeschreibung entsprechend höher geschrabt und siehe da, es kann auch halt eben anders sein und ohne Streit abgehen.
    In diesem Sinne Herr Tilgner, ist es eben oftmals nicht so, wie man meint es aus den Beiträgen der Schreiber herleiten zu können. Wenn ich hier etwas eingestellt habe, dann dient dies meist  -  natürlich nicht immer und ausnahmslos  -  der Sollbeschreibung bzw. der Sollbeschaffenheit einer Bauleistung, keinesfalls aber um das darzustellen, was ich tun würde. Häufig ist es denn dann ja eben auch halt so, dass das Kind schon im Brunnen liegt, da nutzt es ja denn dann auch überhaupt nichts mehr oder nur wenig, darüber zu fachsimpeln was Sie oder ich tun würden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  25. Also wenn ich das hier richtig ...

    Also wenn ich das hier richtig ...
  26. Mhm, schwer zu sagen!

    Foto von Markus Reinartz

    Also wenn ich das hier richtig verstanden habe dann kann man zusammenfassend sagen, dass in unserem Fall mit einer Unterschreitung der Betondeckung zu rechnen ist. Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass Feuchtigkeit zum Stahl durchdringt und die Bewehrung rosten lässt. Und eine solche Bodenplatte hält den Belastungen des Hauses nicht dauerhaft stand?

    Von welchen Zeiträumen reden wir hier? Ein Anwalt hat mir empfohlen  -  wenn ein Rückbau nicht gewüscht ist  -  zu versuchen die Gewährleistungsfrist zu erhöhen auf 10-15 Jahre ...

    Was mich allerdings auch sehr verwundert ist, dass unser Kellerbauunternehmen (ein sehr renommiertes mit gutem Ruf) auf seiner Web-Seite Kellerprinzipschnitte darstellt nur mit Kies, Folie und Bodenplatte ... Die bauen scheinbar immer so ... Man weiß ja ohne weitergehende Prüfungen auch nicht, um welches Maß mit einer Unterschreitung zu rechnen ist  -  ohne genauere Untersuchung zumindest nicht.
    Aber verstanden haben Sie das schon richtig.
    Es ist allerdings so, dass wenn Sie ohnehin 5 Jahre Mängelhaftung/Gewährleistungen haben, Ihnen die  -  von mir aus anzunehmenden  -  15 Jahre Erhöhung auch nicht so wirklich weiter helfen, jedenfalls nicht für den Fall, in dem wir über die fehlende Erhöhung der Betondeckung reden, weil sich dies erst am Ende der Laufzeit/Lebensdauer des Bauwerkes bemerkbar macht.
    Häuser werden mit einer Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren bewertet. Es ist allerdings ja so, dass Häuser  -  unter Berücksichtigung einer sehr sorgfältig ausgeführten Instandhaltung  -  auch durchaus 300 und 400 oder noch mehr Jahre alt werden können.
    Wenn Ihres denn nun dann normalerweise z.B. 200 Jahre alt werden würde und es aber nun  -  aus den Ihnen nun bekannten Gründen- denn dann nur 150 Jahre alt werden kann, dann nützen Ihnen auch 20 Jahre Mängelhaftung nichts, weil die am Anfang der Lebensdauer des Bauwerkes stünden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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