Wasserzähler vom Dienstleister
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Wasserzähler vom Dienstleister

Die Wasserzähler wurde von Abrechnungs-Dienstleister gegen ihre eigenen Produkt ausgetauscht.

Wenn man diesen Dienstleister kündigen will, muss der Dienstleister die Zähler in ursprünglichen marktblichen Wasserzähler-Anschluss zurückbauen?

Denn die Handwerker (Installateure) haben kein passendes Gerät für den Abbau der Zähler von Dienstleister.

Oder wie löst man das Problem?

Danke für Ihre Tipps

  1. falsche Frage

    Die Montage des Wasserzählers erfolgt durch das örtlich zuständige Unternehmen.

    Wenn "die" sich eines Dritten bedienen, ist es deren Sache.

    [ Zitat Anfang ] ... Wenn man diesen Dienstleister kündigen will, ... [ Zitat Ende ]
    Das kannst Du nicht.
  2. Eigentum des Wasserzählers

    Der Haupt-Wasserzähler ist Eigentum des Wasserlieferanten, er ist verplombt und unterliegt nicht der Verfügung des Hauseigentümers. Erst die folgende Unterzählung bei Mehrfamilienhausern kann einem Dienstleister beauftragt werden der die Verrechnung über geeichte private Zähler vornimmt. Ein Wechsel dieses Dienstleisters bedeutet nicht der Wechsel des Unterzählers. Die Unterzählung von Wasser über private Zähler ist im Gegensatz zu Strom erlaubt. Ich vermute, dass der Fragesteller hier etwas verwechselt. Hat ein Mehrfamilienhaus einen Dienstleister für die Unterzähler von Wasser, so kann ein einzelner Mieter diesen Dienstleister nicht wechseln, also stellt sich die Frage nach Rückbau zu einem marktüblichen Wasserzähler nicht.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Wasserzähler vom Dienstleister

    Es handelt sich um Mehrfamilienhaus mit einem Abrechnungsdienstleister: z.B. Techem.

    Die Wasser Unterzähler wurden von Techem montiert. Ohne speziell Techem Schlüssel können die andere Handwerker die Unterzähler nicht wechseln (bei Eichfristablauf)

    Meine Frage ist, wie kommt man zurück zur Markt gängigen Wasserzählern, damit man an Dienstleister nicht mehr festgebunden ist (bei Kündigung oder Vertragsablauf)?

    Im Dienstleister Vertrag steht nicht über Rückbaupflicht.

    • Name:
    • Karlos
  4. die Krux mit einem Dienstleister

    Lesen sie im Vertrag die Ausstiegsklausel. Der Dienstleister hat sich eine Einnahmequelle geschaffen und sich sein Eigentum gesichert. Für die Vertragslaufzeit ist die Einhaltung der Eichfrist gesichert. Bei einem Vertragende muss der Dienstleister sein Eigentum ausbauen ohne die Wasserversorgung längere Zeit zu unterbrechen. Das Vertragsende kann nur der herbeiführen, der den Vertrag abgeschlossen hat, das ist der Vermieter! Wenn sie nicht der Vermieter sind dann hat sich das Problem erledigt, wenn sie der Vermieter sind brauchen sie für das Vertragsende einen Anwalt. Der Anwalt setzt nach Vertragsende dem Dienstleister eine Frist die bis zum Ablauf der Eichfrist gehen kann. Danach kommt die brachiale Methode: rausschneiden und neu machen! Eine weitere Möglichkeit wäre, dem Dienstleister beim Zählerwechsel beim Ende der Eichfrist den Wechsel auf diese Sonderzähler zu untersagen. Dabei muss das Problem der Manipulation durch einen Mieter gelöst werden. Der Warm- und Kaltwasserverbrauch ist ein wesentlicher Faktor der Nebenkosten. Der Zähler darf nicht einfach "verschwinden". Da ist ein abschließbarer Zählerraum Goldwert.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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