Elektromindestausstattung
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Elektromindestausstattung

Foto von Robert Worsch

Nachdem hier schon öfter über die Verbindlichkeit der DINAbk. 18015, Teil 2 über den Mindestausstattungsgrad diskutiert wurde, habe ich beim Normenausschuss nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
"Unter Bezug auf Ihre Anfrage von 2002-02-25 an die DKE in Frankfurt muss ich Ihnen als zuständiger Bearbeiter der DIN 18015-2 "Elektrische Anlagen in Wohngebäuden-Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung" Folgendes mitteilen:
Normen des DIN stellen eine Empfehlung dar, die nur dann zwingend anzuwenden sind, wenn sie entweder bauaufsichtlich eingeführt sind (was bei DIN 18015-2 nicht der Fall ist), oder sie vertraglich vereinbart wurden.
Die Normen des DIN stellen einen Teil des Standes der Technik dar, auf den bei Bauverträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) der Bauherr vertraglich einen Anspruch hat.
Mit freundlichen Grüßen
Guido hoffe
Normenausschuss Bauwesen im DIN"
  1. z.T. OT DIN-Normen

    " ... Normen des DINAbk. stellen eine Empfehlung dar, die nur dann zwingend anzuwenden sind, wenn sie entweder bauaufsichtlich eingeführt sind (was bei DIN 18015-2 nicht der Fall ist), oder sie vertraglich vereinbart wurden ... "
    Diese Aussage scheint mir allgemeingültig, ich frage mich nur dann, welche DIN-Normen bauaufsichtlich zugelassen sind? Dies zu wissen ist m.E. wichtig, um zu entscheiden, ob jmd. etwas vertraglich vereinbaren muss oder nicht! =: ((

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