Aufmaß einer zu streichenden Wand
BAU-Forum: Innenwände

Aufmaß einer zu streichenden Wand

Hallo,
ich wüsste gerne, ob beim Aufmaß einer zu streichenden Wand die Fenster und Türen (< 2,5 m²) abgezogen werden, also die tatsächliche Fläche zur Abrechnung einer Wandanstrichs berechnet wird, oder ob darüber "hinweg" gemessen wird, so wie bei der Abrechnung von Verputzarbeiten.
  • Name:
  • Tom
  1. Es wird drüber hinweg gemessen, Laibungen zusätzlich in ...

    Es wird drüber hinweg gemessen, Laibungen zusätzlich in laufenden Metern.
    • Name:
    • S.K.
  2. Ist das irgendwo festgelegt, dass tatsächlich Fensterflächen mitberechnet ...

    Ist das irgendwo festgelegt, dass tatsächlich Fensterflächen mitberechnet werden?
    Beim Verputz verstehe ich es ja noch wegen Mehraufwand für Laibungen, aber beim Anstrich ist es doch völlig egal, ob ich die Rolle über die Fläche ziehe, oder über Laibung oder sonstige gerade Fläche.
    Sorry, aber ich komme mir etwas übervorteilt vor ...
    • Name:
    • Tom
  3. Versteh ich nicht ...

    Was bekommen sie schneller gestrichen? Eine Wand ohne Fenster, oder eine Wand an der sie ein Fenster haben bei dem sie Begrenzungen zu Fenster, Rollladenkasten, Fensterbank und oder Gurtwickler haben? enentuell inkl. Abdeckarbeiten? Was bekommen sie schneller gestrichen, 1 m² Fensterlaibungen, also Rund 5 laufende Meter mit kleiner Rolle und Pinsel? oder 1 m² auf einer Wand, auf der sie sowieso 10 m² streichen? Ist das DINAbk. 18363? Weiß nicht genau! Als Laie werden sie das jedoch nicht ohne weiteres herausauslesen können. Für interpretationen gibt es: "Kommentare" und "aktuelle Rechtsprechung". DIN Normen erklären sich auch manchmal durch Dinge die nicht da stehen.
    Ich könnte als putze und auch wenn ich Maler wär, auf Fenster gut verzichten.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. VOB oder BGB?

    Die ganzen zur VOBAbk. (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zugehörigen Norman gelten nur, wenn die VOB wirksam vereinbart wurde.
    Es ist wahrscheinlich, dass die VOB eben nicht wirksam vereinbart wurde, da Handwerksbetriebe oft keine genauen Bauverträge abschließen, oder die VOB nicht aushändigen usw.
    Damit gelten die schönen Abrechnungsregeln der VOB wahrscheinlich gar nicht.
    Wie nun aufzumessen und abzurechnen ist, wenn es sich um einen reinen BGBAbk.-Werkvertrag handelt, können wir ja diskutieren.
    Gruß
  5. Sehe ich ein wenig anders

    Wenn keine Vergütung vereinbart wurde (und dazu gelten auch Abrechnungsregelungen), gilt die "Ortsübliche Vergütung" auch bei einem BGBAbk. Vertrag wird somit mit höchster Wahrscheinlichkeit (Im Verfahren) in der Art abgerechnet
  6. Aufmaß

    Hallo Tom,
    m.E. wird im Streitfall, egal ob BGBAbk. oder VOBAbk. Vertrag, für die Ermittlung des Aufmaßes die für Malerarbeiten gültige DINAbk. Norm heran gezogen werden. Und da heißt es unter Punkt. 5.1.5 das Öffnungen in Wänden, also Fenster und Türen, bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen werden. Erst bei Einzelgrößen größer 2,5 m² wird gemäß Punkt 5.2.1 die Fläche abgezogen, also einzeln ermittelt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
  7. Urteil

    Da gibt es bestimmt schon ein Urteil darüber.
    Hat vielleicht jemand einen Link?
    Gruß
  8. Urteil wofür und worüber? ...

    Urteil wofür und worüber?
    • Name:
    • S.K.
  9. Habe was gefunden

    Urteil darüber, ob die Aufmaßregeln der VOBAbk. bei Bauvorhaben nach BGBAbk. angewedet werden können.
    Habe kurz gegoogelt und was beim Maler Kempf gefunden, der hier auch im Forum auch aktiv ist.

    Auf der Seite findet man:
    "Aufmaßregel BGB-Vertrag Gerichtsurteil 1 Seite Was ist eigentlich mit den Aufmaßregeln der VOB beim BGB ... mlm 8/2003 "
    Aber vielleicht hat der Fragesteller ja eh einen Vertrag, wo die VOB wirksam vereinbart wurde nach. Dann sind auch die Aufmaßregeln klar.
    Gruß

  10. ich hatte es doch bereits geschrieben!

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2000  -  7 U 326/99-80
    Problem/Sachverhalt
    Die Parteien streiten um die Abrechnung von Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten) Aufgrund eines Bauvertrages, für den die Geltung der VOBAbk./B nicht vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Abrechnungsvorschriften von Ziffer 5 der einschlägigen DINAbk. 18350 abgerechnet. Der Auftraggeber meint, eine Abrechnung nach den DIN-Abrechnungsvorschriften sei nicht möglich, weil die ATV der VOB/C mangels Vereinbarung der VOB/B nicht Vertragsinhalt seien.
    Entscheidung
    Das Oberlandesgericht gibt dem Auftragnehmer Recht. Dass die VOB/C nicht über § 1 Abs. 3 VOB/B Vertragsinhalt geworden sei, ändere nichts an der Berechtigung des Auftragnehmers, seiner Abrechnung die DIN 18350 zugrunde zu legen. Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DIN. DIN-Vorschriften bedürften zu ihrer Geltung keiner besonderen Vereinbarung. Da sie allgemeingültig seien und einer gewerblichen Verkehrssitte entsprächen, seien sie auch beim BGBAbk.-Bauvertrag heranzuziehen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Vereinbarung der DIN durch eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies folge auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, das ausdrücklich bestätigt habe, dass insbesondere die Abrechnungsbestimmungen der VOB/C von den Handwerkern als Verkehrssitte angesehen würden.
  11. Malerarbeiten

    "Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DINAbk.. "
    Da lag ich ja mit meiner Vermutung richtig.
  12. Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion ...

    Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion losgetreten ...
    Wollte mich eigentlich auch nicht streiten (weder mit dem AN noch mit euch) sondern nur wissen, wie es "richtig" ist.
    Trotzdem sehe ich da keinen großen Geschwindigkeitsvorteil, ob ich die Rolle an der garaden Wang abrolle oder in der Fensterlaibung. Es ging um eine Grundierung und abgeklebt waren die Fenster sowieso schon. Das Zeug war so schnell an der Wand, so schnell konnte man kaum schauen (schön muss es unter dem Putz ja nicht sein).
    Jedenfalls vielen Dank für die Infos ...
  13. die Antwort haben Sie ja jetzt

    abgerechnet wird wie in VOBAbk./C-DINAbk.-Norm Malerarbeiten, auch wenn es ein BGBAbk.-Werkvertrag ist, solange sie nicht besondere Abrechnungsregeln vorab vereinbart haben. Abgerechnet wird die Brutto-Wandfläche. Obs schnell ging oder nicht ist unerheblich. Laieneinschätzungen sind da auch nicht maßgebend  -  sorry  -  soll Sie nicht diskriminieren. Die VOB/C-DIN für Malerarbeiten stellt eben auch hinsichtlich der Abrechnung eine Regel der Technik dar, die erstmal grundsätzlich gilt, so lange nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
  14. @Uwe Tilgner

    Und wenn es noch hundert andere so einschätzen, es wird dadurch nicht weniger falsch! Siehe "Der Maler und Lackierermeister" Juli 2010.
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