Wand streichen: Fenster & Türen beim Aufmaß abziehen? Abrechnung Wandfläche
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ich wüsste gerne, ob beim Aufmaß einer zu streichenden Wand die Fenster und Türen (< 2,5 m²) abgezogen werden, also die tatsächliche Fläche zur Abrechnung einer Wandanstrichs berechnet wird, oder ob darüber "hinweg" gemessen wird, so wie bei der Abrechnung von Verputzarbeiten.
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GoogleAI-Analyse: Wand streichen: Aufmaß korrekt ermitteln
Beim Aufmaß einer zu streichenden Wand ist die Vorgehensweise oft von den Vereinbarungen mit dem Malerbetrieb abhängig. Generell gibt es zwei gängige Methoden:
- Abzug von Fenster- und Türöffnungen: Bei dieser Methode werden die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, die kleiner als eine bestimmte Größe sind (oft 2,5 m²), von der Gesamtfläche der Wand abgezogen. Nur die verbleibende, tatsächlich zu streichende Fläche wird berechnet.
- Übermessen von Fenster- und Türöffnungen: Bei dieser Methode werden Fenster- und Türöffnungen bei der Messung der Wandfläche nicht berücksichtigt. Die gesamte Wandfläche wird gemessen, unabhängig von den vorhandenen Öffnungen.
Welche Methode angewendet wird, sollte im Vorfeld mit dem Malerbetrieb geklärt und im Angebot schriftlich festgehalten werden. Es ist üblich, dass kleinere Öffnungen übermessen werden, da der Arbeitsaufwand für das Aussparen und die Ränder oft höher ist.
- 👉 Handlungsempfehlung:
Klären Sie die Vorgehensweise vor Auftragsvergabe mit dem Malerbetrieb und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen, in dem die Berechnungsgrundlage स्पष्ट dargelegt ist.📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung von Flächen oder Volumen, um die Grundlage für eine Abrechnung zu schaffen.
Verwandte Begriffe: Flächenberechnung, Mengenermittlung, Abrechnung. - Wandfläche
- Die Wandfläche ist die gesamte Fläche einer Wand, die gestrichen oder tapeziert werden soll.
Verwandte Begriffe: Raumfläche, Nutzfläche, Grundfläche. - Übermessen
- Übermessen bedeutet, dass bestimmte Flächen (z.B. Fenster, Türen) bei der Messung der Gesamtfläche nicht berücksichtigt und somit nicht abgezogen werden.
Verwandte Begriffe: Hinzurechnen, Einbeziehen, Nicht abziehen. - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür in Rechnung gestellten Beträge.
Verwandte Begriffe: Rechnung, Kostenaufstellung, Zahlungsaufforderung. - Malerbetrieb
- Ein Malerbetrieb ist ein Unternehmen, das sich auf Maler- und Lackierarbeiten spezialisiert hat.
Verwandte Begriffe: Handwerksbetrieb, Fachbetrieb, Dienstleister. - Angebot
- Ein Angebot ist die verbindliche Zusage eines Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen.
Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Offerte, Leistungsbeschreibung. - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die zur Beurteilung von Sachverhalten herangezogen wird.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Fachmann.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Werden Fenster und Türen beim Aufmaß immer abgezogen?
Nein, das ist nicht immer der Fall. Die Vorgehensweise hängt von den Vereinbarungen mit dem Malerbetrieb ab. Klären Sie dies im Vorfeld. - Bis zu welcher Größe werden Fenster und Türen in der Regel übermessen?
Oft werden Öffnungen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen, aber das kann variieren. - Was bedeutet "Übermessen" genau?
Übermessen bedeutet, dass die Fläche der Fenster und Türen bei der Berechnung der zu streichenden Wandfläche nicht abgezogen wird. - Warum werden kleinere Öffnungen oft übermessen?
Weil der Arbeitsaufwand für das Aussparen und die Bearbeitung der Ränder oft höher ist als das Streichen der kleinen Fläche selbst. - Wo sollte die Vereinbarung über das Aufmaß festgehalten werden?
Die Vereinbarung sollte im Angebot des Malerbetriebs schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. - Was passiert, wenn größere Fensterflächen vorhanden sind?
Größere Fensterflächen werden in der Regel vom Aufmaß abgezogen, da sie einen erheblichen Teil der Wandfläche ausmachen. - Gibt es eine Norm für das Aufmaß von Wandflächen?
Es gibt keine spezifische Norm, die das Aufmaß von Wandflächen für Malerarbeiten regelt. Die Vorgehensweise basiert auf branchenüblichen Gepflogenheiten und individuellen Vereinbarungen. - Was sollte ich tun, wenn ich Zweifel an der Abrechnung habe?
Sprechen Sie mit dem Malerbetrieb und bitten Sie um eine detaillierte Erläuterung der Abrechnung. Im Zweifelsfall können Sie auch einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.
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Ist das irgendwo festgelegt, dass tatsächlich Fensterflächen mitberechnet werden?
Beim Verputz verstehe ich es ja noch wegen Mehraufwand für Laibungen, aber beim Anstrich ist es doch völlig egal, ob ich die Rolle über die Fläche ziehe, oder über Laibung oder sonstige gerade Fläche.
Sorry, aber ich komme mir etwas übervorteilt vor ... -
Wand streichen: Mehraufwand durch Fenster & Laibungen?
Versteh ich nicht ...
Was bekommen sie schneller gestrichen? Eine Wand ohne Fenster, oder eine Wand an der sie ein Fenster haben bei dem sie Begrenzungen zu Fenster, Rollladenkasten, Fensterbank und oder Gurtwickler haben? enentuell inkl. Abdeckarbeiten? Was bekommen sie schneller gestrichen, 1 m² Fensterlaibungen, also Rund 5 laufende Meter mit kleiner Rolle und Pinsel? oder 1 m² auf einer Wand, auf der sie sowieso 10 m² streichen? Ist das DINAbk. 18363? Weiß nicht genau! Als Laie werden sie das jedoch nicht ohne weiteres herausauslesen können. Für interpretationen gibt es: "Kommentare" und "aktuelle Rechtsprechung". DIN Normen erklären sich auch manchmal durch Dinge die nicht da stehen.
Ich könnte als putze und auch wenn ich Maler wär, auf Fenster gut verzichten.
Mit freundlichen Grüßen -
VOB vs. BGB: Abrechnungsregeln für Malerarbeiten
VOB oder BGBAbk.?
Die ganzen zur VOBAbk. (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zugehörigen Norman gelten nur, wenn die VOB wirksam vereinbart wurde.
Es ist wahrscheinlich, dass die VOB eben nicht wirksam vereinbart wurde, da Handwerksbetriebe oft keine genauen Bauverträge abschließen, oder die VOB nicht aushändigen usw.
Damit gelten die schönen Abrechnungsregeln der VOB wahrscheinlich gar nicht.
Wie nun aufzumessen und abzurechnen ist, wenn es sich um einen reinen BGB-Werkvertrag handelt, können wir ja diskutieren.
Gruß -
BGB-Vertrag: Ortsübliche Vergütung bei Malerarbeiten
Sehe ich ein wenig anders
Wenn keine Vergütung vereinbart wurde (und dazu gelten auch Abrechnungsregelungen), gilt die "Ortsübliche Vergütung" auch bei einem BGBAbk. Vertrag wird somit mit höchster Wahrscheinlichkeit (Im Verfahren) in der Art abgerechnet -
DIN-Norm: Aufmaßregeln für Malerarbeiten (Fenster bis 2,5 m²)
Aufmaß
Hallo Tom,
m.E. wird im Streitfall, egal ob BGBAbk. oder VOB Vertrag, für die Ermittlung des Aufmaßes die für Malerarbeiten gültige DINAbk. Norm heran gezogen werden. Und da heißt es unter Punkt. 5.1.5 das Öffnungen in Wänden, also Fenster und Türen, bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen werden. Erst bei Einzelgrößen größer 2,5 m² wird gemäß Punkt 5.2.1 die Fläche abgezogen, also einzeln ermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe -
Urteil gesucht: Aufmaßregeln bei Wandanstrich Abrechnung
Urteil
Da gibt es bestimmt schon ein Urteil darüber.
Hat vielleicht jemand einen Link?
Gruß -
Urteil wofür und worüber? ...
Urteil wofür und worüber? -
Aufmaßregeln BGB: Gerichtsurteil Maler Kempf (VOB anwendbar?)
Habe was gefunden
Urteil darüber, ob die Aufmaßregeln der VOB bei Bauvorhaben nach BGBAbk. angewedet werden können.
Habe kurz gegoogelt und was beim Maler Kempf gefunden, der hier auch im Forum auch aktiv ist.Auf der Seite findet man:
"Aufmaßregel BGB-Vertrag Gerichtsurteil 1 Seite Was ist eigentlich mit den Aufmaßregeln der VOBAbk. beim BGB ... mlm 8/2003 "
Aber vielleicht hat der Fragesteller ja eh einen Vertrag, wo die VOB wirksam vereinbart wurde nach. Dann sind auch die Aufmaßregeln klar.
Gruß -
OLG Saarbrücken: Abrechnung Putz/Stuck nach DIN (BGB-Vertrag)
ich hatte es doch bereits geschrieben!
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2000 - 7 U 326/99-80
Problem/Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abrechnung von Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten) Aufgrund eines Bauvertrages, für den die Geltung der VOB/B nicht vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Abrechnungsvorschriften von Ziffer 5 der einschlägigen DINAbk. 18350 abgerechnet. Der Auftraggeber meint, eine Abrechnung nach den DIN-Abrechnungsvorschriften sei nicht möglich, weil die ATV der VOBAbk./C mangels Vereinbarung der VOB/B nicht Vertragsinhalt seien.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht gibt dem Auftragnehmer Recht. Dass die VOB/C nicht über § 1 Abs. 3 VOB/B Vertragsinhalt geworden sei, ändere nichts an der Berechtigung des Auftragnehmers, seiner Abrechnung die DIN 18350 zugrunde zu legen. Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DIN. DIN-Vorschriften bedürften zu ihrer Geltung keiner besonderen Vereinbarung. Da sie allgemeingültig seien und einer gewerblichen Verkehrssitte entsprächen, seien sie auch beim BGBAbk.-Bauvertrag heranzuziehen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Vereinbarung der DIN durch eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies folge auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, das ausdrücklich bestätigt habe, dass insbesondere die Abrechnungsbestimmungen der VOB/C von den Handwerkern als Verkehrssitte angesehen würden. -
Abrechnung Malerarbeiten: DIN-Norm bei fehlender Vereinbarung
Malerarbeiten
"Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DINAbk.. "
Da lag ich ja mit meiner Vermutung richtig. -
Wand streichen: Diskussion um Abrechnung von Fensterflächen
Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion ...
Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion losgetreten ...
Wollte mich eigentlich auch nicht streiten (weder mit dem AN noch mit euch) sondern nur wissen, wie es "richtig" ist.
Trotzdem sehe ich da keinen großen Geschwindigkeitsvorteil, ob ich die Rolle an der garaden Wang abrolle oder in der Fensterlaibung. Es ging um eine Grundierung und abgeklebt waren die Fenster sowieso schon. Das Zeug war so schnell an der Wand, so schnell konnte man kaum schauen (schön muss es unter dem Putz ja nicht sein).
Jedenfalls vielen Dank für die Infos ... -
Abrechnung Wandanstrich: VOB/C-DIN auch bei BGB-Vertrag
die Antwort haben Sie ja jetzt
abgerechnet wird wie in VOB/C-DIN-Norm Malerarbeiten, auch wenn es ein BGBAbk.-Werkvertrag ist, solange sie nicht besondere Abrechnungsregeln vorab vereinbart haben. Abgerechnet wird die Brutto-Wandfläche. Obs schnell ging oder nicht ist unerheblich. Laieneinschätzungen sind da auch nicht maßgebend - sorry - soll Sie nicht diskriminieren. Die VOB/C-DINAbk. für Malerarbeiten stellt eben auch hinsichtlich der Abrechnung eine Regel der Technik dar, die erstmal grundsätzlich gilt, so lange nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. -
Falsche Einschätzung: Abrechnung Wandfläche nach VOB/C-DIN
@Uwe Tilgner
Und wenn es noch hundert andere so einschätzen, es wird dadurch nicht weniger falsch! Siehe "Der Maler und Lackierermeister" Juli 2010. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Wand streichen: Fenster & Türen beim Aufmaß – Korrekte Abrechnung
- 💡 Kernaussagen:
Bei der Abrechnung von Malerarbeiten stellt sich oft die Frage, ob Fenster- und Türflächen vom Aufmaß abgezogen werden müssen. Die Diskussion zeigt, dass die Abrechnungsmethode von der Vertragsart (VOB oder BGBAbk.) und den getroffenen Vereinbarungen abhängt. In Ermangelung spezifischer Vereinbarungen greift oft die DINAbk.-Norm für Malerarbeiten. Die Brutto-Wandfläche wird in der Regel abgerechnet, wobei Fenster und Türen bis zu einer bestimmten Größe (meist 2,5 m²) übermessen werden. Laieneinschätzungen sind dabei unerheblich.- ⚠️ Wichtig/Achtung:
Wie im Beitrag Abrechnung Wandanstrich: Fensterflächen berechnen üblich? angemerkt, kann es zu Unstimmigkeiten kommen, wenn Fensterflächen mitberechnet werden, obwohl der tatsächliche Aufwand geringer erscheint. Es ist daher ratsam, die Abrechnungsmodalitäten vorab klar zu vereinbaren.- ✅ Zustimmung/Empfohlen:
Der Beitrag Abrechnung Wandanstrich: VOB/C-DIN auch bei BGB-Vertrag bestätigt, dass die VOBAbk./C-DIN-Norm für Malerarbeiten auch bei einem BGB-Werkvertrag angewendet wird, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Dies sorgt für eine standardisierte und nachvollziehbare Abrechnung.- 📊 Fakten/Zahlen:
Gemäß DIN-Norm, wie im Beitrag DIN-Norm: Aufmaßregeln für Malerarbeiten (Fenster bis 2,5 m²) erläutert, werden Öffnungen in Wänden bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen. Erst bei größeren Öffnungen wird die Fläche abgezogen. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Aufmaßes und berücksichtigt den Mehraufwand für das Streichen von Laibungen.- 👉 Handlungsempfehlung:
Klären Sie vor Beginn der Malerarbeiten die Abrechnungsmodalitäten mit dem Auftragnehmer. Bei Unsicherheiten kann ein Blick in die VOB/C-DIN-Norm für Malerarbeiten oder die Konsultation eines Fachmanns helfen. Beachten Sie auch das Urteil des OLG Saarbrücken, wie im Beitrag OLG Saarbrücken: Abrechnung Putz/Stuck nach DIN (BGB-Vertrag) erwähnt, welches die Abrechnung nach DIN-Norm bei fehlender Vereinbarung bestätigt. - 💡 Kernaussagen:
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