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Schallschutz Haustrennwand bei Stadthaus
BAU-Forum: Innenwände

Schallschutz Haustrennwand bei Stadthaus

Hallo,
ich möchte an den Beitrag Forum=>Innenwände=>81 "Kann ein Reihenhaus eine Wohnung sein" anknüpfen.
Wir haben im Dez 2002 in München ein Stadthaus erworben. Schon bei der Reservierung und später auch nochmal beim Notartermin wurde darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Wohnung nach WEGAbk. handelt und dementsprechend nur die niedrigeren Schalldämmwerte Gültigkeit haben. Es handelt sich um eine Anlage mit 9 Reihen-Stadthäusern, wir wohnen im Eckhaus.
Da wir schon in diversen Wohnungen gewohnt haben und niemals Probleme bzgl. Hellhörigkeit hatten, haben wir keinen Verdacht geschöpft. Leider, kann ich nur sagen!
Von außen wirkt die "Wohnung" wie ein Reihenhaus mit eigenem Eingang, Keller, EG und zwei Obergeschossen, kleiner Garten und Balkon. Das Treppenhaus ist offen und geht über 4 Etagen vom Keller bis zum 2. OGAbk. und grenzt spiegelverkehrt ans Treppenhaus im Nachbarhaus.
Das Haus/Wohnung ist extrem hellhörig. Wir hören alles von unseren Nachbarn. Etwas lautere Gespräche bzw. Kindergeschrei im EG bei unseren Nachbarn kann man locker im Schlafzimmer im 2. OG hören. Teilweise hört man die Festivitäten unserer Nachbarn, welche drei (!) Häuser weiterwohnen. Bei einem Türenschlagen im EG im Nachbarhaus wachen wir im 2. OG auf. Selbst das Zuziehen der Vorhänge ist zu hören.
Die Haustrennwand zur "Nachbarwohnung" hat eine Stärke von nur 20 cm! Lt. Bauträger wurde ein Lärmschutzziegel der Marke Priller MAXX benutzt (siehe

Dieser soll in der Version mit der höchsten Rohdichteklasse 2,4 ein Schalldämmmaß von 55 db erreichen.
Bei Reparaturarbeiten am Innenputz ist uns aufgefallen, dass die Haustrennwand nicht homogen aus einem Material ist. Im Treppenhaus besteht sie bis zur Höhe "Decke EG" aus Beton, ab dort wurde dann einfach weiter mit den o.g. Ziegeln gebaut.
Eigentlich habe ich nur zwei Fragen:
Gilt die DINAbk. 4109 auch bei Stadthäusern WEG (wenn explizit darauf hingewiesen wurde) oder sind die besseren 57 db maßgebend (siehe Beitrag 81).
Entspricht so eine Konstruktion 20er Ziegel auf 20er Betonwand erst ab Höhe "Decke EG" überhaupt den anerkannten Regeln der Technik?
Falls ja, gibt es überhaupt eine Möglichkeit nachträglich, da noch was zu machen? (z.B. Vorsatzwand etc.)
Der Bauträger streitet die Hellhörigkeit ab! So wie es aussieht, werden wir den Mangel demnächst per gerichtlichem Beweissicherungsverfahren feststellen lassen müssen, um dann weiterzusehen.
Vielen Dank im Voraus
J. Holland

  • Name:
  • J. Holland
  1. Standard?

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ist z.B. in Baubeschreibung usw. allgemein mit gehobenen Standard o.Ä. geworben worden? Dann dann kann z.T. auch der erhöhte Schallschutz geschuldet sein. Näheres dazu sollte einer Rechtsanwalt anhand der genauen Vertragsunterlagen klären.
    Ob Beton oder Mauerwerk ist hier Aufgrund nahezu gleichen Flächengewichts schalltechnisch egal, die Ausführung an sich ist nicht schlechter.
    Man kann fast immer nachträglich (z.B. Vorsatzschale aus GKB ...) die Schalldämmung verbessern. Sie verlieren dadurch nur einige cm Wohnfläche.
    Ihr REH nach WEGAbk. gilt wie eine Wohnung, nur eben mit eigener Haustür.
  2. genau!

    und deshalb würde ich das gerichtl. Beweissicherungsverfahren von den erfolgschancen
    ("gehobener Standard" vielleicht) abhängig machen.
    gegen 20er Ziegel/20er Betonwand kann man  -  neutral  -  nichts einwenden. hmm ..
    woher kommen denn die schallprobleme? an "durchsprechen" mag ich fast nicht glauben -
    sind's laute Treppen?
    hat ihr Nachbar das gleiche Problem?
  3. Gutachten oder Beweissicherungsverfahren?

    erstmal Danke für die schnellen Antworten.
    Ich bin ja nun dann wohl in der Beweispflicht gegenüber dem Bauträger. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie ich da am besten weitermache.
    Von Schallmessungen habe ich bereits gehört und im Forum auch gelesen Gibt's auch sowas, wie ein komplettes Schallgutachten, in welchem dann auch andere Gegebenheiten aufgeführt werden (z.B. Probleme Treppenaufhängung, schlechte Konstruktion, ...)?
    Ich könnte mir gegenüber dem BauTrä nun folgende Vorgehensweise vorstellen:

    1) Versuch auf BauTrä einzuwirken, dass man das Ganze erstmal außergerichtlich versucht zu lösen. So in der Art: wir beauftragen gemeinsam einen Schallschutzsachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten erstellt, Kosten werden 50/50 getragen. Beide Parteien verpflichten sich vorab, sich den Ergebnissen zu beugen (=> Nachbesserung, Minderung, ...)

    2) Erstellung eines solchen Gutachtens auf meine eigenen Kosten. Ich habe' mal gehört, dass der BauTrä das Ergebnis eines solchen Gutachtens einfach ablehnen kann. Soll ich darauf einwirken, dass jemand vom BauTrä bei dem Gutachten mitanwesend sein soll?

    3) Gleich über RA Beweissicherungsverfahren bei Gericht einleiten. Allerdings mit der Gefahr, dann das Prozessrisiko zu tragen (d.h. alle Gerichts-, Anwaltskosten, auch die des BauTrä), falls das Gutachten ergibt, dass die Mindestschallwerte doch eingehalten werden.
    Wie soll ich vorgehen? Wer hat Vorschläge bzw. auch schon Erfahrungen gemacht.
    J. Holland

    • Name:
    • J. Holland
  4. zu den Kosten beim Beweissicherungsverfahren gemäß § 485 ZPO ...

    folgende Kosten fallen für ein solches Beweissicherungsverfahren an :
    (1) die Kosten für einen Bausachverständigen, der den Schaden/Mangel sowie die "verletzten" Normen für Ihren Anwalt zusammenstellt
    (2) Ihrem Rechtsanwalt (der nach BRAGO auf Basis der festgestellten Schadenshöhe bezahlt wird ) der den entsprechenden Beweissicherungsantrag stellt
    (3) die Gutachterkosten des vom Bericht beauftragten Sachverständigen
    es fallen KEINE Anwaltskosten der Gegenseite oder Gerichtskosten an!
  5. Beweissicherungsverfahren ist die beste Lösung ...

    fragt sich nur, für wen.
    Variante 1) hängt sehr am schallschutzspezialisten ... und daran, ob eine Messung überhaupt
    Sinn macht. günstiger ist vielleicht ein "Vorabklärungsversuch" ohne Messungen, um
    überhaupt die eigene Position zu klären. also "minimalinvasiv" mit kleinem Aufwand
    an recht+Technik.
    Variante 2) wird kaum zum ziel führen  -  auch nicht, wenn der bt beim messen dabei ist..
    Variante 3) ... finde ich mutig! dazu soll sich mal der ra äußern.
    in München gibt es wenigstens einen ra, der auch Bauingenieur ist  -  keine schlechte Basis ...
    warum ich so skeptisch bin? mein Geld is' ja ned ;-) ... aber schon mal den Spruch gehört:
    "dem schlechten Geld gutes Geld hinterherwerfen"?
    Aufgrund messtechnischer Randbedingungen kann e. unangenehme Schallübertragung durchaus
    noch im "Norm"zulässigen Bereich liegen, weil der einzahlwert "55 dBAbk." über einen größeren
    frequenzbereich mit schlechteren einzelwerten gemittelt wird. und dann?
    ich bin für "minimalinvasiv", der erste weg führte mich zum Anwalt mit dem ziel,
    vertragliche Ansprüche zu checken und danach ggfs. e. schallschutzspezialisten zu konsultieren.
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