ich möchte an den Beitrag Forum=>Innenwände=>81 "Kann ein Reihenhaus eine Wohnung sein" anknüpfen.
Wir haben im Dez 2002 in München ein Stadthaus erworben. Schon bei der Reservierung und später auch nochmal beim Notartermin wurde darauf hingewiesen, dass es sich eigentlich um eine Wohnung nach WEGAbk. handelt und dementsprechend nur die niedrigeren Schalldämmwerte Gültigkeit haben. Es handelt sich um eine Anlage mit 9 Reihen-Stadthäusern, wir wohnen im Eckhaus.
Da wir schon in diversen Wohnungen gewohnt haben und niemals Probleme bzgl. Hellhörigkeit hatten, haben wir keinen Verdacht geschöpft. Leider, kann ich nur sagen!
Von außen wirkt die "Wohnung" wie ein Reihenhaus mit eigenem Eingang, Keller, EG und zwei Obergeschossen, kleiner Garten und Balkon. Das Treppenhaus ist offen und geht über 4 Etagen vom Keller bis zum 2. OGAbk. und grenzt spiegelverkehrt ans Treppenhaus im Nachbarhaus.
Das Haus/Wohnung ist extrem hellhörig. Wir hören alles von unseren Nachbarn. Etwas lautere Gespräche bzw. Kindergeschrei im EG bei unseren Nachbarn kann man locker im Schlafzimmer im 2. OG hören. Teilweise hört man die Festivitäten unserer Nachbarn, welche drei (!) Häuser weiterwohnen. Bei einem Türenschlagen im EG im Nachbarhaus wachen wir im 2. OG auf. Selbst das Zuziehen der Vorhänge ist zu hören.
Die Haustrennwand zur "Nachbarwohnung" hat eine Stärke von nur 20 cm! Lt. Bauträger wurde ein Lärmschutzziegel der Marke Priller MAXX benutzt (siehe
Dieser soll in der Version mit der höchsten Rohdichteklasse 2,4 ein Schalldämmmaß von 55 db erreichen.
Bei Reparaturarbeiten am Innenputz ist uns aufgefallen, dass die Haustrennwand nicht homogen aus einem Material ist. Im Treppenhaus besteht sie bis zur Höhe "Decke EG" aus Beton, ab dort wurde dann einfach weiter mit den o.g. Ziegeln gebaut.
Eigentlich habe ich nur zwei Fragen:
Gilt die DINAbk. 4109 auch bei Stadthäusern WEG (wenn explizit darauf hingewiesen wurde) oder sind die besseren 57 db maßgebend (siehe Beitrag 81).
Entspricht so eine Konstruktion 20er Ziegel auf 20er Betonwand erst ab Höhe "Decke EG" überhaupt den anerkannten Regeln der Technik?
Falls ja, gibt es überhaupt eine Möglichkeit nachträglich, da noch was zu machen? (z.B. Vorsatzwand etc.)
Der Bauträger streitet die Hellhörigkeit ab! So wie es aussieht, werden wir den Mangel demnächst per gerichtlichem Beweissicherungsverfahren feststellen lassen müssen, um dann weiterzusehen.
Vielen Dank im Voraus
J. Holland