Architektenkosten Bauvoranfrage Aufstockung EFH: Angemessen? Kosten, Leistungsphasen & Honorar?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit der Architektenkosten für eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses. Dabei werden Honorar, Leistungsphasen (LP1 und LP2), Umbauzuschläge und Nebenkosten thematisiert. Es wird betont, dass eine Bauvoranfrage mehr beinhaltet als nur die Erhöhung von Wänden und ein Versprechen des Bauamtes darstellt.

💰 Kosten · ⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenkosten Bauvoranfrage Aufstockung EFH: Angemessen? Kosten, Leistungsphasen & Honorar?

Ich habe einem Architekten den Auftrag für eine Bauvoranfrage für die Aufstockung eines Bungalows gegeben. Hierzu habe ich im die Planunterlagen des damaligen Bauantrages gegeben. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus auf das auf den selben Grundriss einfach im Rahmen der anstehenden Dachsanierung ein Stockwerk aufgestockt werden soll.

Der Architekt hat dann eine Zeichnung mit ein paar Ansichten des Hauses erstellt und hiermit eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt eingereicht.

Ich hatte vorher gegoogelt, welche Kosten für eine Bauvoranfrage fällig werden. Ich hatte Kosten in Höhe von 500 € gefunden.

Gestern kam die Rechnung des Architekten, die mich in ihrer Höhe etwas überrascht hat. Er setzt Kosten in Höhe von 180.000 € an. Auf dieser Basis berechnet er: Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung; vereinbart 2 %: 364 € (erbracht 100 %) Leistungsphase 2: Vorplanung; vereinbart 7 %: 1276 € (erbracht 100 %) Zuzüglich Bauvoranfrage; vereinbart 5 %: 456 € (erbracht 50 %)

Zusammen 2096 € zzgl. 19 % MwSt (Sind es momentan nicht 16 %?)

Jetzt meine Frage: er musste keine Grundlagenermittlung oder Vorplanung bestellen. Er hat einfach nur auf den vorhandenen Grundriss 2,5 m Mauer gezeichnet und darauf das vorhandene Dach. Meines Erachtens hat er die Leistungsphasen nicht zu 100 % erbracht. Es gab bereits alle Planunterlagen und er musste wirklich nur die Außenmauer etwas erhöhen. Den Punkt Bauvoranfrage finde ich angemessen.

Könnt ihr mir hierfür vielleicht kurz eure Meinung sagen? Vielen Dank!

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Vorlage einer nachvollziehbaren, leistungs- und zeitbasierten Aufstellung – insbesondere bei fiktiver Honorarbasis von 180.000 € ohne Bauausführung.

    🔴 KRITISCH: Prüfung der Vertragsvereinbarung auf HOAIAbk.-Grundlage oder freie Vereinbarung – bei fehlender schriftlicher Vereinbarung gilt das BGBAbk.-Prinzip der angemessenen Vergütung nach Aufwand und Erfolg.

    ⚠️ WICHTIG: Klärung, ob die Bauvoranfrage als eigenständige Leistung abgerechnet werden darf: ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung und nachweisbaren Mehrleistungen ist dies unzulässig.

    ⚠️ WICHTIG: MwSt.-Angabe prüfen: Der Satz von 16 % gilt nicht mehr – seit 01.01.2024 gilt 19 %; falsche Angabe deutet auf veraltete/unklare Rechnungsstellung hin.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich kann Ihnen keine verbindliche Aussage zur Angemessenheit der Architektenkosten geben, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. dem Schwierigkeitsgrad der Aufstockung, dem Umfang der erbrachten Leistungen und den regional üblichen Honorarsätzen.

    Grundlagenermittlung und Vorplanung: Die genannten Leistungsphasen (Grundlagenermittlung und Vorplanung) sind typisch für eine Bauvoranfrage. Der Architekt muss die bestehende Bausubstanz prüfen, die Machbarkeit der Aufstockung beurteilen und erste Entwürfe erstellen.

    Kosten prüfen: Ich empfehle Ihnen, die Rechnung des Architekten detailliert zu prüfen und mit den erbrachten Leistungen abzugleichen. Lassen Sie sich die einzelnen Positionen erläutern und fragen Sie nach, wie sich die Kosten zusammensetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich eine zweite Meinung von einem anderen Architekten oder einem Bausachverständigen ein, um die Angemessenheit der Kosten zu beurteilen. Klären Sie im Vorfeld, wie das Honorar berechnet wird (z.B. nach HOAI oder freier Vereinbarung).

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenleistungen für eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses. Der Auftraggeber kritisiert die Höhe der Rechnung und die zugrunde gelegte Kostenschätzung von 180.000 €, die ihm als Basis für das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) dient. Die Rechnung umfasst Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) sowie einen gesonderten Posten für die Bauvoranfrage.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Berechnung des Architekten nach der HOAI ist korrekt, da die Honorare auf Basis der anrechenbaren Kosten ermittelt werden. Die vom Architekten angesetzten Kostenschätzung von 180.000 € für eine Aufstockung erscheint bei einem Bungalow mit Dachsanierung und neuem Stockwerk nicht unrealistisch, auch wenn der Bauherr diese als zu hoch empfindet.

    ⚠️ Korrektur: Der Bauherr irrt in der Annahme, dass die Leistungsphasen 1 und 2 nicht vollständig erbracht wurden. Auch wenn die vorhandenen Planunterlagen genutzt wurden, umfasst die Grundlagenermittlung (LPH 1) die Klärung der Aufgabenstellung und die Vorplanung (LPH 2) die Erarbeitung eines Planungskonzepts, was bei einer Aufstockung durchaus erforderlich ist. Die reine Zeichenarbeit ist nur ein Teil der Leistung. Zudem ist der Hinweis auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 % (statt 19 %) korrekt, da dieser für Leistungen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 galt; der Bauherr sollte prüfen, ob die Rechnung in diesen Zeitraum fällt.

    ➕ Ergänzung: Der Bauherr sollte die Rechnung detailliert prüfen lassen, insbesondere ob die vereinbarten Prozentsätze (2 % für LPH 1, 7 % für LPH 2 und 5 % für die Bauvoranfrage) den Mindestsätzen der HOAI entsprechen oder ob es sich um eine freie Vereinbarung handelt. Zudem ist zu klären, ob die Bauvoranfrage als separate Leistung korrekt abgerechnet wurde oder ob sie bereits in den Leistungsphasen enthalten ist. Die Kostenschätzung von 180.000 € sollte durch einen Vergleich mit ortsüblichen Baukosten für Aufstockungen hinterfragt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen oder die Architektenkammer mit einer Prüfung der Rechnung auf Übereinstimmung mit der HOAI. Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der zugrunde gelegten Kostenschätzung. Verhandeln Sie gegebenenfalls eine Anpassung der Rechnung, falls die Leistungen nicht vollständig erbracht wurden oder die Kostenschätzung überhöht ist. Ziehen Sie bei Uneinigkeit eine Schlichtungsstelle oder rechtliche Beratung hinzu.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die dargestellte Rechnung des Architekten für eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Bungalows weist erhebliche Unstimmigkeiten auf: Die angegebene Honorarbasis von 180.000 € ist nicht nachvollziehbar und offenbar willkürlich gewählt, da keine Baukosten für eine reine Bauvoranfrage anfallen – diese bezieht sich ausschließlich auf Planungsleistungen, nicht auf Bauausführung.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung einer fiktiven Baukostenbasis führt zu einer systematischen Überschätzung des Architektenhonorars und verstößt gegen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer damaligen gültigen Fassung (vor der Abschaffung 2021) sowie gegen das geltende Vergütungsrecht nach BGB § 632, das eine angemessene Vergütung nach Aufwand und Erfolg verlangt.

    ⚠️ Korrektur: Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) können bei Vorliegen vollständiger, nutzbarer Bestandsunterlagen und einer reinen Aufstockung ohne statische, brandschutztechnische oder bauphysikalische Neubewertung nicht pauschal zu 100 % abgerechnet werden – hier ist allenfalls ein geringer Anteil (z. B. 10–30 %) sachlich begründbar.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI (bis 2020) sah für reine Bauvoranfragen keine eigenständige Leistungsphase vor; diese fallen typischerweise in die Leistungsphase 2 oder 3 – eine gesonderte Abrechnung mit 5 % ist daher nicht zulässig, es sei denn, sie war ausdrücklich vertraglich vereinbart und tatsächlich mit eigenem Aufwand verbunden.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die MwSt betrage aktuell 16 %, ist falsch: Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % – die Angabe im Text ist veraltet und irrelevant für die Honorarhöhe, aber korrekt dargestellt.

    ✅ Zustimmung: Der Hinweis, dass die reine Bauvoranfrage (also die Erstellung der Unterlagen und Einreichung beim Bauamt) angemessen erscheint, ist sachlich richtig – allerdings nur, wenn der tatsächlich geleistete Aufwand (z. B. Anpassung bestehender Zeichnungen, Abstimmung mit Behörde) nachweisbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte, nachvollziehbare Aufwandserklärung mit Zeitnachweisen und Leistungsnachweisen für jede abgerechnete Position; prüfen Sie den Vertrag auf vertragliche Vereinbarungen zur Honorarbasis und Leistungsphasen; bei Unklarheiten oder Weigerung zur Korrektur wenden Sie sich an die zuständige Architektenkammer oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine detaillierte Prüfung der Rechnung notwendig ist – insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Honorarbasis und Vertragsgrundlage.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer zweiten, unabhängigen Einschätzung (durch Sachverständigen, Architektenkammer oder Fachanwalt).

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek betrachtet die Kostenschätzung von 180.000 € als „nicht unrealistisch“, während Qwen diese als „nachvollziehbar“ ablehnt und als „fiktiv, willkürlich und HOAI-widrig“ kennzeichnet. GoogleAI bleibt neutral und verweist auf regionale und projektbedingte Variabilität.
    • Zur MwSt.: DeepSeek nennt 16 % als korrekt für den Zeitraum Juli–Dez. 2020, Qwen korrigiert dies als veraltet und verweist auf 19 % seit 2024, GoogleAI erwähnt den Steuersatz nicht.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend: Eine reine Bauvoranfrage hat keine Baukosten – die Honorarbasis muss sich am Planungsaufwand orientieren, nicht an fiktiven Baukosten. DeepSeek erwähnt dies nicht; GoogleAI thematisiert die Basis nicht explizit.
    • Qwen und DeepSeek klären detailliert die HOAI-Leistungsphasen ein – GoogleAI nennt lediglich LPH 1+2 ohne Einordnung der Rechtslage. Qwen führt zusätzlich den Verstoß gegen § 632 BGB aus.

    ❌ Widerspruch:

    • Honorarbasis 180.000 €: DeepSeek akzeptiert sie als plausibel, Qwen lehnt sie strikt ab als „rechtswidrig“, GoogleAI bleibt unentschieden. → Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung gilt als sicherer (fiktive Kostenbasis für reine Planung ist HOAI- und BGB-widrig).
    • Abrechnung der Bauvoranfrage als eigenständige Leistung: DeepSeek hält sie für zulässig („sofern separat vereinbart“), Qwen lehnt sie ab („nicht vorgesehen, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nachweisbarem Mehrleisten“), GoogleAI erwähnt sie nicht. → Sicherere Einschätzung: Qwen (keine eigenständige Leistungsphase in HOAI vor 2021).

    👉 Empfehlung:

    • Handlungsempfehlung von Qwen (Nachweis von Aufwand/Zeit, Prüfung des Vertrags, Einschaltung der Architektenkammer) wird als präziseste und rechtssicherste gewertet – insbesondere wegen ihrer klaren Einordnung im BGB und HOAI-Vorgängerversion.
    • DeepSeeks Hinweis auf ortsübliche Baukostenvergleiche ist wertvolle Ergänzung für die Plausibilitätsprüfung der Kostenschätzung – aber nur sekundär zur Aufwand- und Vertragsprüfung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Honorarbasis 180.000 €❌ WiderspruchDeepSeek sieht Plausibilität; Qwen und GoogleAI sehen fehlende Nachvollziehbarkeit – Konsens: keine Baukostenbasis bei reiner Bauvoranfrage; Verstoß gegen BGB § 632 und HOAI-Grundsatz.
    Leistungsphasen 1+2 (Grundlagenermittlung/Vorplanung)⚠️ AbwägungAlle bestätigen grundsätzliche Relevanz, aber Qwen verlangt anteilige Abrechnung (10–30 %) bei vorhandenen Unterlagen – DeepSeek und GoogleAI erwarten vollständige Abrechnung ohne Einschränkung. Konsens: vollständige Abrechnung nur bei nachweisbarem, umfangreichem Eigenaufwand.
    Bauvoranfrage als eigenständige Leistung❌ WiderspruchDeepSeek: zulässig bei Vereinbarung; Qwen: grundsätzlich unzulässig (nicht HOAI-konform); GoogleAI: nicht thematisiert. Konsens: ohne schriftliche Vereinbarung und Nachweis zusätzlichen Aufwands ist gesonderte Abrechnung unzulässig.
    Mehrwertsteuersatz✅ KonsensQwen und DeepSeek widersprechen sich zeitlich – Konsens: 16 % gilt nur für Leistungen 2020; aktuell gilt 19 %. Fehler in Rechnung weist auf mangelhafte Aktualität hin.
    Vertrags- und Rechnungsprüfung✅ KonsensAlle drei Modelle einigen sich: Prüfung des Vertrags auf HOAI / freie Vereinbarung, Aufstellung der erbrachten Leistungen, zeitlicher Nachweis und Einschaltung einer neutralen Stelle bei Uneinigkeit.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine vollständige, zeit- und leistungsbasierte Aufstellung gemäß BGB § 632 – ohne diese ist die Rechnung nicht wirksam einfordern, geschweige denn bezahlbar.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoÜberhöhte Honorarbasis (180.000 €) ohne reale BaukostenErhebliche finanzielle Fehlinvestition – bis zu 12.600 € Mehrkosten bei 7 % LPH 2 und 5 % Bauvoranfrage
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Vereinbarung zur HonorarberechnungRechtliche Unklarheit – Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 632 BGB, schwierige Durchsetzung ohne Beleg
    🔴 RisikoFalsche Mehrwertsteuerangabe (16 % statt 19 %)Formelle Rechnungsunwirksamkeit nach § 14 UStG – Verlust des Vorsteuerabzugs und Einwendungsrecht gegen Zahlung
    🔴 RisikoKein Nachweis für erbrachte Leistungen (z. B. Zeitaufwand, Entwurfsvarianten)Unmöglichkeit, Leistungsanspruch zu überprüfen – Gefahr der unberechtigten Abrechnung
    🔴 RisikoVerwechslung von Bauvoranfrage mit GenehmigungsplanungUnzulässige Mehrfachabrechnung – Leistungen könnten bereits in LPH 1/2 enthalten sein
    ✅ ChanceNutzen vorhandener Bestandspläne durch ArchitektenReduzierter Planungsaufwand → bis zu 70 % geringere Kosten für LPH 1/2 bei vorliegenden, nutzbaren Unterlagen
    ✅ ChanceEinschaltung der Architektenkammer für kostenfreie SchlichtungSchnelle, vertrauliche Klärung ohne Anwalt und Gericht – hohe Erfolgsquote bei Honorarstreitigkeiten
    ✅ ChanceVertragliche Neuregelung vor weiteren LeistungenEinigung auf Leistungsbeschreibung und zeitbasierte Abrechnung schafft Rechtssicherheit für alle Folgephasen
    ✅ ChanceVergleich mit ortsüblichen Planungshonoraren für AufstockungenObjektive Grundlage für Verhandlungen – Baukosten für Aufstockung: typisch 120.000–160.000 € (Brutto), nicht 180.000 €
    ✅ ChanceErstellung eines Leistungsnachweises durch den BauherrnSammlung aller Kommunikation, E-Mails und Termine dokumentiert den realen Planungsumfang – stärkt Aussagekraft im Streitfall

    Orientierungshilfen

    1. Keine Zahlung leisten: Verweigern Sie die Zahlung bis zur Vorlage einer vollständigen, zeitbasierten Leistungs- und Aufwandsaufstellung – ohne diese ist die Rechnung formell und materiell nicht tragfähig.
    2. Vertrag prüfen lassen: Fordern Sie eine Rechtsprüfung Ihres Architektenvertrags durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – insbesondere auf HOAI-Bezug, Leistungsvereinbarung und Honorarbasis.
    3. Leistungen dokumentieren: Sammeln Sie alle E-Mails, Termine, Zwischenergebnisse und Änderungswünsche – diese bilden die Grundlage für die Plausibilitätsprüfung des Aufwands.
    4. Architektenkammer kontaktieren: Beantragen Sie beim zuständigen Landesamt für Architektenkammer eine kostenfreie Schlichtungsstelle zur Prüfung der Rechnung auf HOAI- und BGB-Konformität.
    5. Baukostenvergleich anfordern: Stellen Sie beim örtlichen Bauherrenverein oder einer Bauberatungsstelle eine Marktanalyse für typische Aufstockungskosten (ohne Keller, mit Dachsanierung) für Ihr Bundesland an – zur Prüfung der 180.000-€-Basis.
    6. Zeitnachweis vom Architekten verlangen: Fordern Sie schriftlich detaillierte Zeitaufzeichnungen pro Leistungsphase (z. B. „2,5 h Bestandsaufnahme vor Ort“, „6 h Entwurf Aufstockung“), wie vom BGB gefordert.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauvoranfrage
    Ein formeller Antrag zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens vor der eigentlichen Bauantragsstellung. Sie dient der frühzeitigen Risikominimierung und Planungssicherheit.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bebauungsplan
    Leistungsphasen
    Die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, die jeweils mit einem bestimmten Honoraranteil verbunden sind. Sie sind in der HOAI definiert.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Projektphasen
    Grundlagenermittlung
    Die erste Leistungsphase der Architektenleistung, in der die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens analysiert und die Ziele des Bauherrn definiert werden.
    Verwandte Begriffe: Bedarfsplanung, Bestandsaufnahme, Zieldefinition
    Vorplanung
    Die zweite Leistungsphase der Architektenleistung, in der erste Entwürfe und Konzepte für das Bauvorhaben entwickelt werden.
    Verwandte Begriffe: Entwurfskonzeption, Variantenuntersuchung, Kostenschätzung
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die einzelnen Leistungsphasen fest.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarberechnung
    Aufstockung
    Die Erweiterung eines Gebäudes durch das Hinzufügen eines oder mehrerer Geschosse. Dies kann die Wohnfläche und den Wert des Gebäudes erhöhen.
    Verwandte Begriffe: Dachausbau, Gebäudeerweiterung, Anbau
    Bungalow
    Ein eingeschossiges Wohngebäude, oft mit flachem Dach oder Walmdach. Bungalows sind barrierearm und bieten ebenerdiges Wohnen.
    Verwandte Begriffe: Einfamilienhaus, eingeschossig, barrierefrei

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Bauvoranfrage?
      Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen, bevor umfangreiche Planungsarbeiten in Auftrag gegeben werden.
    2. Welche Unterlagen sind für eine Bauvoranfrage erforderlich?
      Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland und Bauamt variieren. In der Regel sind ein Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) und eine Baubeschreibung erforderlich.
    3. Was sind Leistungsphasen beim Architektenhonorar?
      Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Arbeitsschritte eines Architektenprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Honoraranteil verbunden.
    4. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar kann entweder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach freier Vereinbarung berechnet werden. Die HOAI legt Mindest- und Höchstsätze für die einzelnen Leistungsphasen fest.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Bauvoranfrage und Bauantrag?
      Eine Bauvoranfrage dient der Klärung grundsätzlicher Fragen zur Bebaubarkeit eines Grundstücks, während ein Bauantrag die detaillierte Genehmigung eines konkreten Bauvorhabens zum Ziel hat. Der Bauantrag erfordert umfangreichere Planungsunterlagen.
    6. Kann ich eine Bauvoranfrage auch ohne Architekten stellen?
      Grundsätzlich ist es möglich, eine Bauvoranfrage ohne Architekten zu stellen. Allerdings ist es ratsam, einen Architekten hinzuzuziehen, da dieser über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung verfügt, um die Erfolgsaussichten der Bauvoranfrage realistisch einzuschätzen und die erforderlichen Unterlagen fachgerecht zu erstellen.
    7. Was passiert, wenn die Bauvoranfrage abgelehnt wird?
      Wird die Bauvoranfrage abgelehnt, bedeutet dies, dass das geplante Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist. Es besteht die Möglichkeit, die Planung anzupassen und eine neue Bauvoranfrage oder einen Bauantrag einzureichen.
    8. Wie lange ist eine positive Bauvoranfrage gültig?
      Die Gültigkeitsdauer einer positiven Bauvoranfrage ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt und beträgt in der Regel zwischen ein und drei Jahren.

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    • Baufinanzierung: So finanzieren Sie Ihr Bauvorhaben
      Informationen zu verschiedenen Finanzierungsmodellen.
  2. Architektenhonorar: LP1/LP2 – Diskussionsgrundlage

    Deine Annahme war falsch
    Für 500 € ist das nicht leistbar. Das wären gerade mal 6 Stunden und die würden vorn und hinten nicht reichen. Darüber, ob die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht wurden, kann man gewiss diskutieren. An der Endsumme wird das aber nur wenig ändern.

    Hinsichtlich der MwSt. sind es derzeit 16 %. Sofern der Architekt aber weiter plant und seine Leistung erste nach dem 31.12.2020 abschließt, fallen wieder auf alles 19 % an.

  3. Architektenkosten: Umbauzuschlag & Nebenkosten berücksichtigen!

    Nachtrag
    In Deinem Fall wäre auch ein Umbauzuschlag von 20 % nicht unangemessen. Zudem wurden mitverarbeitete Bausubstanz und Nebenkosten nicht berechnet.

    2.400 € netto wären damit durchaus auch noch angemessen.

    PS: Das würde einem Zeitaufwand von rund 30 h entsprechen, was durchaus realistisch ist.

  4. Bauvoranfrage: Genehmigung – Umfang & Architektenleistung

    Versprechen
    Eine genehmigte Bauvoranfrage ist das Versprechen des Bauamtes, den Bauantrag in der Form der Bauvoranfrage zu genehmigen. Es gehört mehr dazu als nur die Wände zu erhöhen. Also auch die Innenwände, Treppen, Statik, Dach, Fenster, Brandschutz, Parkplätze etc. Mit der Bauvoranfrage müssen dem Architekten diese Dinge klar sein. Weiterhin sind es Architektenleistungen, sich die übergebenen Unterlagen anzuschauen und die Grundlagen zu prüfen und für seine Arbeit zu haften. Damit ist die Architektenrechnung nicht zu hoch und eher noch ein Schnäppchen.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenkosten Aufstockung EFHAbk.: Bauvoranfrage – Honorar-Check

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit der Architektenkosten für eine Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Einfamilienhauses. Dabei werden Honorar, Leistungsphasen (LP1 und LP2), Umbauzuschläge und Nebenkosten thematisiert. Es wird betont, dass eine Bauvoranfrage mehr beinhaltet als nur die Erhöhung von Wänden und ein Versprechen des Bauamtes darstellt.

    💰 Kosten: Die Einschätzung, dass 500 € für die erbrachten Leistungen zu wenig sind, wird im Beitrag Architektenhonorar: LP1/LP2 – Diskussionsgrundlage dargelegt. Es wird argumentiert, dass dieser Betrag kaum für den notwendigen Zeitaufwand ausreicht.

    ⚠️ Wichtig/Achtung: Im Beitrag Architektenkosten: Umbauzuschlag & Nebenkosten berücksichtigen! wird darauf hingewiesen, dass ein Umbauzuschlag von 20 % in diesem Fall angemessen sein könnte. Zudem sollten mitverarbeitete Bausubstanz und Nebenkosten in der Berechnung berücksichtigt werden, um ein realistisches Architektenhonorar zu erhalten.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Bauvoranfrage: Genehmigung – Umfang & Architektenleistung unterstreicht, dass eine genehmigte Bauvoranfrage ein wichtiges Signal des Bauamtes ist und mehr beinhaltet als nur die äußere Gebäudehülle. Architektenleistungen umfassen auch Aspekte wie Innenwände, Treppen, Statik, Dach, Fenster, Brandschutz und Parkplätze.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten bei der Beauftragung eines Architekten für eine Bauvoranfrage die relevanten Leistungsphasen, mögliche Umbauzuschläge und Nebenkosten im Blick behalten. Eine detaillierte Kostenaufstellung und ein offenes Gespräch mit dem Architekten helfen, Missverständnisse zu vermeiden und ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Die Klärung des Leistungsumfangs ist entscheidend, wie im Beitrag Bauvoranfrage: Genehmigung – Umfang & Architektenleistung betont wird.

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