Architektenhonorar bei Kündigung: Anspruch, Berechnung & Alternativen für Rohbau?
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Architektenhonorar bei Kündigung: Anspruch, Berechnung & Alternativen für Rohbau?

Hallo liebe Forumsmitglieder. Ich bitte um Hilfestellung und Ratschlag bezüglich der folgenden Situation:

Per gültigem Architektenvertrag übernimmt der Architekt alle gängigen Leistungsphasen, allerdings eingeschränkt nur auf die Erstellung eines Rohbaus. Ähnlich wie für andere HOAIAbk. Leistungsphasen wird für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung des Rohbaus) eine Pausschalsumme von X. 000 € vertraglich vereinbart (Es gibt keine Vereinbarung über Abschlagszahlungen innerhalb dieser Leistungsphase, beispielsweise nach Baufortschritt).

Es läuft anfangs gut, allerdings erkrankt der Architekt plötzlich und schwer exakt 5 Wochen nach dem Rohbaubeginn. Der Bauherr beginnt sich selbst mit den zum Glück sehr erfahrenen und kompetenten Handwerkern zu organisieren und der Rohbau läuft weiter. Nach nun 14 Wochen Rohbauphase ohne jegliche Tätigkeit des Architekten gibt dieser an, dass die Genesung sich noch weiter hinziehe und er dem Bauherren nicht mehr zur Verfügung steht, womit er den Vertrag (aus wichtigem Grund?) aufkündigt. Der Rohbau ist nach insgesamt 16 Wochen abgeschlossen, der Baufortschritt war konstant. Es gibt keine formale Abnahme durch den Architekten.

Der erkrankte Architekt fordert nun mehr als 60 % seines Honorars für die Leistungsphase 8, obwohl er die vereinbarte Objektüberwachung nur an 5 von 16 Rohbauwochen ausgeführt hat. Zu diesem Zeitpunkt war von dem dreistöckigen Einfamilienhaus folgendes geleistet: Aushub, Bodenplatte, Kellergeschoss mit Decke und die ersten Steinreihen des Erdgeschosses. Bereits die wichtige Drainage der Bodenplatte vor der Erdreichverfüllung des Kellergeschosses hat er nicht mehr gesehen.

Nun die Frage an die Experten / die Community: was ist ein realistischer oder ein legitimer bzw. rechtlicher Anteil, auf den der Architekt Anspruch hat? Wäre anstatt der geforderten 60 % nicht ein Anteil von 5/16 tel, also etwa 30 %, nicht folgerichtig? Hat der Architekt überhaupt Ansprüche, wenn er  -  wenn auch aus wichtigem Grund  -  einseitig den Architektenvertrag mitten in einer Leistungsphase aufkünfigt?

Vielen Dank für Antworten und Beiträge dazu!

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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie wissen möchten, welcher Honoraranspruch dem Architekten bei einer Kündigung des Architektenvertrags zusteht, insbesondere im Hinblick auf den Rohbau. Da der Architektenvertrag auf die Erstellung des Rohbaus beschränkt ist und die Objektüberwachung eine wesentliche Leistungsphase darstellt, ist die Frage des Honoraranspruchs von Bedeutung.

    Grundsatz: Bei einer Kündigung des Architektenvertrags hat der Architekt grundsätzlich Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung und den entsprechenden Honorarvereinbarungen (z.B. HOAIAbk.).

    Berechnung: Da eine Pauschalsumme vereinbart wurde, ist zu prüfen, inwieweit die erbrachten Leistungen (Aushub, Bodenplatte, Kellergeschoss, Decke, Steinreihen Erdgeschoss) dem vereinbarten Pauschalhonorar entsprechen. Eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und deren Bewertung ist erforderlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die erbrachten Leistungen des Architekten detailliert zu dokumentieren und von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann den Leistungsstand bewerten und den entsprechenden Honoraranspruch des Architekten ermitteln.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den erbrachten Leistungen und den entsprechenden Honorarvereinbarungen. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Abschlagszahlung.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, die vom Architekten erbracht werden. Sie umfassen unter anderem die Planung, die Ausführungsplanung, die Bauleitung und die Objektüberwachung. Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauprojekt.
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten und Ingenieure regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung.
    Objektüberwachung
    Die Objektüberwachung ist eine der wesentlichen Leistungsphasen des Architekten und umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Handwerker und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften. Verwandte Begriffe: Bauleitung, Bauüberwachung, Architektenhonorar.
    Abschlagszahlung
    Abschlagszahlungen sind Zahlungen, die der Bauherr an den Architekten für bereits erbrachte Leistungen leistet. Sie werden in der Regel im Architektenvertrag vereinbart und richten sich nach dem Baufortschritt. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Zahlungsplan, Baufortschritt.
    Baufortschritt
    Der Baufortschritt ist der Grad der Fertigstellung eines Bauprojekts. Er wird in der Regel in Prozent angegeben und dient als Grundlage für die Honorarzahlung an den Architekten. Verwandte Begriffe: Bauzeit, Bauablauf, Leistungsstand.
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und die Honorarvereinbarungen geregelt sind. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, HOAI.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Berechnung des Architektenhonorars?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars, insbesondere wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Sie regelt die Honorare für die verschiedenen Leistungsphasen und gibt Orientierungswerte für die Honorarhöhe.
    2. Was ist eine Objektüberwachung und welche Bedeutung hat sie für das Architektenhonorar?
      Die Objektüberwachung ist eine der wesentlichen Leistungsphasen des Architekten und umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Handwerker und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften. Sie ist entscheidend für den Erfolg des Bauprojekts und hat einen erheblichen Einfluss auf das Architektenhonorar.
    3. Wie wirkt sich eine Kündigung des Architektenvertrags auf den Honoraranspruch aus?
      Bei einer Kündigung des Architektenvertrags hat der Architekt Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung und den entsprechenden Honorarvereinbarungen.
    4. Was ist eine Abschlagszahlung und wie wird sie im Architektenvertrag vereinbart?
      Abschlagszahlungen sind Zahlungen, die der Bauherr an den Architekten für bereits erbrachte Leistungen leistet. Sie werden in der Regel im Architektenvertrag vereinbart und richten sich nach dem Baufortschritt.
    5. Welche Bedeutung hat der Baufortschritt für die Honorarzahlung an den Architekten?
      Der Baufortschritt ist entscheidend für die Honorarzahlung an den Architekten, da die Abschlagszahlungen in der Regel an den erreichten Baufortschritt gekoppelt sind. Je weiter der Baufortschritt, desto höher die Abschlagszahlungen.
    6. Was ist, wenn der Architekt seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt?
      Wenn der Architekt seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt, hat der Bauherr Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz. Dies kann auch Auswirkungen auf den Honoraranspruch des Architekten haben.
    7. Kann der Architekt bei einer Kündigung Schadensersatzansprüche geltend machen?
      Unter Umständen kann der Architekt bei einer Kündigung Schadensersatzansprüche geltend machen, beispielsweise wenn die Kündigung unberechtigt war oder ihm durch die Kündigung ein Schaden entstanden ist.
    8. Was sollte man bei der Formulierung eines Architektenvertrags beachten, um Streitigkeiten zu vermeiden?
      Bei der Formulierung eines Architektenvertrags sollte man darauf achten, dass die Leistungen des Architekten, die Honorarvereinbarungen und die Zahlungsmodalitäten klar und eindeutig geregelt sind. Es empfiehlt sich, einen Anwalt für Baurecht hinzuzuziehen.

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  2. Architektenhonorar: Werkvertrag vs. Zeithonorar bei Kündigung

    Honorar
    Lieber TE, das vereinbarte Honorar ist kein Zeithonorar. Der beauftragte Architekt schuldet das vertraglich vereinbarte Werk. Es sei denn, Sie haben irgendwo schriftlich hinterlegt das er bestimmte zeitliche Inputs zu leisten hat.

    Sofern Sie die HOAIAbk. zur Grundlage genommen haben, können Sie anhand von Teilleistungstabellen ermitteln, welche Sätze dem Architekten für die einzelnen Leistungsphase zustehen. Ob im Endergebnis dann wirklich 60 % des Gesamthonorars stehen, lässt sich an dieser Stelle weder bewerten noch ermitteln. Die Formel "5 von 16 Wochen = ca. 30 % Input" passt jedenfalls nicht und damit werden Sie nicht weiterkommen.

  3. Honorar bei Vertragsauflösung: Herstellungssumme & Schadenersatz

    Einigung möglich?
    Der Architekt bekommt sein Honorar nach Herstellungssumme. Die Herstellungssumme wird zum Tag der Vertragsauflösung berechnet, nachgewiesen durch die Protokolle der Objektüberwachung. Wenn es jetzt juristisch wird, geht es um Schadenersatz für Nichterfüllung, Mehraufwendungen der Firmen und Aufwendungen für einen Ersatzbauleiter. Aufwendungen des Bauherrn lassen sich nicht gegenrechnen. Wichtig wäre auch ein Bautagebuch. Wenn es das alles gibt, können Sie entscheiden ob sich ein Prozess lohnt. Ein ordentlicher Architekt wird sich Ihren Argumenten nicht verschließen und seine Rechnung korrigieren, aber nicht zu ihrer Berechnungsmethode.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar bei Kündigung: Ansprüche & Berechnung

    💡 Kernaussagen: Bei Kündigung des Architektenvertrags ist die Berechnung des Architektenhonorars relevant. Die Herstellungssumme zum Zeitpunkt der Kündigung ist entscheidend. Schadenersatzansprüche können entstehen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn keine expliziten Zeiteingaben vereinbart wurden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Honorar bei Vertragsauflösung: Herstellungssumme & Schadenersatz werden Aufwendungen des Bauherrn nicht gegen den Schadenersatzanspruch des Architekten aufgerechnet.

    ✅ Zusatzinfo: Die HOAI kann als Grundlage dienen, um Teilleistungen zu bewerten, wie im Beitrag Architektenhonorar: Werkvertrag vs. Zeithonorar bei Kündigung erläutert wird. Die Protokolle der Objektüberwachung sind wichtig für die Berechnung der Herstellungssumme.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Pauschalsumme für die Objektüberwachung des Rohbaus (Leistungsphase 8) ist im Architektenvertrag festgelegt. Die Berechnung des Honorars erfolgt nach der Herstellungssumme zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Berechnungsgrundlage des Architektenhonorars bei Kündigung. Dokumentieren Sie den Baufortschritt und die Herstellungssumme genau. Prüfen Sie Schadenersatzansprüche und holen Sie sich rechtlichen Rat im Architektenrecht.

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