Architektenhonorar bei Bauverzögerung: Entgangener Gewinn & Honoraranspruch?

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Der Architekt hat keinen Einfluss auf die Anzahl eingehender Angebote. Die freie Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber räumt dem Architekten das Recht ein, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Zusammenarbeit mit dem Architekten und dessen Arbeitsweise sollte bei der Auswahl der Firmen berücksichtigt werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar bei Bauverzögerung: Entgangener Gewinn & Honoraranspruch?

Es geht um die Verlängerung einer bestehenden Doppelgarage um ca. 3 m sowie die Isolierung des dahinterliegenden Hauses (nur des Teiles, der sich unter dem Erdreich befindet) + die Erneuerung einer bestehenden Treppe am Haus (mit 10 Stufen).

Lt. Architekt wurden die Kosten für die Renovierung auf 45.500 € netto geschätzt. Daraufhin wurde ein Honorarvertrag abgeschlossen (Abeitsschritte Grundlagenermittlung  -  Objektbetreuung und Dokumentation).

Das Baugesuch wurde vorbereitet, die Baugenehmigung auch erteilt. Es ging eine Ausschreibung mit LVAbk. an 10 Firmen. Der Rücklauf war spärlich, nur 2 Firmen boten an, keine der Firma nahm eine Vorortbesichtigung vor. Viele Firmen klagten über das aufwändige LV. Das günstigste Angebot lag bei 59.000 € netto, das teuerste bei 73.000 € netto, allerdings ohne Treppe und Geländer, ohne Garagentore, was separat durch Landschaftsgärtner und Schlosser noch hinzugekommen wäre.

Für die Architektenleistung wurden inkl. MwSt. 7400 € als Abschlagzahlungen bereits bezahlt. Zusätzlich weitere 950 € für Erstellung des Lageplans, 1550 € für die Statik und 500 € an das Baurechtsamt, also in Summe 10400 €.

Da die Kosten für die 3 m Garagenverlängerung nun aus dem Ruder liefen (mit Treppe, Geländer und Terrasse dann auf über 80.000 € gekommen wären), wurde beschlossen, die Garage so zu belassen, wie sie ist.

Daraufhin schickt der Architekt eine Rechnung über weitere 2600 € für entgangenen Gewinn.

Unserer Meinung ist das nicht gerechtfertigt, da seine Schätzung der Baukosten viel zu niedrig war und wir bei Beträgen von 80.000 € das ganze gar nicht in Angriff genommen hätten. Außerdem war er nicht in der Lage, genügend Angebote zu generieren, um eine wirtschaftlich angemessene Lösung zu präsentieren.

Wir haben also über 10.000 € ausgegeben, um zu erfahren, dass eine wirtschaftliche Verlängerung unserer Garage nicht möglich ist.

Müssen wir dem Architekten den entgangenen Gewinn nun auch noch erstatten?

  • Name:
  • Schnabel
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung des geforderten „entgangenen Gewinns“ vor rechtlicher Klärung – dies könnte als Anerkennung eines unberechtigten Anspruchs gewertet werden.

    🔴 KRITISCH: Prüfung der vertraglichen Grundlage für alle bezahlten Leistungen (insbesondere Drittleistungen wie Statik, Baurechtsgebühren), da diese ohne konkrete Vereinbarung nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten sind.

    ⚠️ WICHTIG: Klärung, ob eine verbindliche Kostengarantie vereinbart wurde – ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die gesetzliche Toleranz von ±15 % gemäß § 5 Abs. 3 HOAIAbk. 2021.

    ⚠️ WICHTIG: Detaillierte Dokumentation aller erbrachten Architektenleistungen nach HOAI-Phasen (1–4), inkl. Nachweis der Abnahmefähigkeit und Vertragstreue.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage dreht sich um den Honoraranspruch eines Architekten bei einer Bauverzögerung. Es ist wichtig zu klären, inwieweit die Verzögerung vom Architekten verschuldet wurde oder ob andere Faktoren (z.B. Verzögerungen durch Baufirmen, Materialengpässe) ursächlich sind.

    Grundlagenermittlung, Objektbetreuung und Dokumentation sind typische Arbeitsschritte eines Architekten. Das Honorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und den vereinbarten Leistungsphasen.

    Bei einer Verzögerung des Bauprojekts kann der Architekt unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihm durch die Verzögerung ein Gewinn entgangen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verzögerung nicht vom Architekten selbst verursacht wurde und dass der entgangene Gewinn nachweisbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Honorarvertrag und die Umstände der Bauverzögerung von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Ansprüche zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage der Vergütung von Architektenleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines Honorarvertrags aufgrund von Kostenüberschreitungen. Der Bauherr hat den Architekten mit der Planung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt, das sich als unwirtschaftlich herausstellte. Der Architekt fordert nun neben den bereits gezahlten Abschlägen einen weiteren Betrag von 2.600 Euro für entgangenen Gewinn.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Einschätzung des Bauherrn, dass eine Kostenüberschreitung von über 75% (von 45.500 Euro auf über 80.000 Euro) ein erhebliches Problem darstellt, ist nachvollziehbar. Ein Architekt schuldet eine sorgfältige und realistische Kostenermittlung, die als Grundlage für die Entscheidung des Bauherrn dient.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Architekt habe keinen Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, ist rechtlich nicht haltbar. Nach § 650p BGBAbk. hat der Architekt grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob das Bauvorhaben später durchgeführt wird. Die bereits gezahlten 7.400 Euro decken offenbar die erbrachten Leistungen ab.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Frage, ob der Architekt seine Pflicht zur Kostenermittlung verletzt hat. Eine grob fehlerhafte Kostenschätzung kann zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen. Der Bauherr könnte die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten (10.400 Euro) und dem Wert der erhaltenen Leistung fordern. Der "entgangene Gewinn" des Architekten ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern bezieht sich auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.

    🔴 Gefahr: Die Forderung des Architekten nach "entgangenem Gewinn" ist rechtlich fragwürdig. Ein Architekt hat keinen Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die er nicht erbracht hat. Die Forderung könnte auf eine unzulässige Vertragsstrafe oder eine unangemessene Abrechnung hinauslaufen. Der Bauherr sollte diese Forderung nicht ohne rechtliche Prüfung akzeptieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte die Forderung des Architekten schriftlich zurückweisen und auf die erhebliche Kostenüberschreitung hinweisen. Es ist dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob der Architekt seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob Schadensersatzansprüche gegen ihn bestehen. Zudem sollte der Bauherr die bereits gezahlten 10.400 Euro auf ihre Angemessenheit prüfen lassen. Eine außergerichtliche Einigung ist anzustreben, um weitere Kosten zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft einen Honoraranspruch eines Architekten nach Abbruch eines Bauvorhabens, wobei der Architekt zusätzlich zu bereits gezahlten Leistungen einen Anspruch auf "entgangenen Gewinn" geltend macht – ein Begriff, der im deutschen Architektenrecht keine gesetzliche Grundlage besitzt und juristisch irreführend ist.

    ⚠️ Korrektur: Der Begriff "entgangener Gewinn" ist im Rahmen der HOAI (bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2021) nicht vorgesehen; stattdessen regelt § 10 Abs. 1 der Honorarordnung die Vergütung für "vorzeitig beendete Leistungen" – also nur für tatsächlich erbrachte, nachweisbare und vertragsgemäße Dienstleistungen.

    ➕ Ergänzung: Die bereits gezahlten 10.400 € umfassen Leistungen wie Lageplan, Statik und Baurechtsgebühren – diese sind teilweise Drittleistungen, die nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten sind und daher gesondert vertraglich vereinbart sein müssen; ohne klare Vertragsgrundlage besteht kein Anspruch auf pauschale Abgeltung.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Architekt habe "die Kosten viel zu niedrig geschätzt", ist nicht ausreichend belegt; eine Kostenschätzung ist keine verbindliche Kostengarantie – sie dient lediglich der Orientierung und unterliegt nach § 5 Abs. 3 der Honorarordnung einer Toleranz von ±15 %, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie vereinbart wurde.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass die fehlende Ausschreibungsakzeptanz (nur 2 von 10 Firmen antworteten, keine Vor-Ort-Besichtigung) auf ein unklar formuliertes Leistungsverzeichnis oder eine unzureichende Ausschreibungsunterstützung durch den Architekten hindeutet, ist plausibel und könnte im Einzelfall eine Mängelhaftung begründen.

    🔴 Gefahr: Eine Zahlung des geforderten "entgangenen Gewinns" ohne vertragliche Grundlage oder gerichtliche Klärung könnte als freiwillige Anerkennung eines nicht bestehenden Anspruchs gewertet werden und zukünftige unbegründete Forderungen begünstigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte, nach Leistungsphase (HOAI-Phasen 1–4) aufgeschlüsselte Abrechnung mit Nachweis der tatsächlich erbrachten, vertragsgemäßen und abnahmefähigen Leistungen; lassen Sie den Honorarvertrag sowie alle Schriftwechsel durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen – eine außergerichtliche Einigung ist nur bei klaren, nachweisbaren Mehrleistungen sinnvoll.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) lehnen den Anspruch auf „entgangenen Gewinn“ als rechtlich unbegründet ab – kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch für nicht erbrachte Leistungen.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung der HOAI (bzw. HOAI 2021) als Grundlage für die Honorarberechnung und die Notwendigkeit einer Leistungsphase-bezogenen Abrechnung.
    • Alle empfehlen die Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht bzw. Architektenrecht als dringende Maßnahme.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek unterstellt eine vorzeitige Beendigung aufgrund von Kostenüberschreitung (75 %), während GoogleAI primär eine Bauverzögerung fokussiert und Qwen explizit auf den Abbruch des Vorhabens eingeht – die zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung weicht leicht ab.
    • DeepSeek sieht eine mögliche Schadensersatzpflicht des Architekten bei grob fehlerhafter Kostenschätzung, während Qwen betont, dass eine Kostenschätzung ohne explizite Garantie nur einer ±15-%-Toleranz unterliegt.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die entscheidende Klarstellung, dass „entgangener Gewinn“ kein HOAI-Begriff ist und § 10 Abs. 1 HOAI 2021 ausschließlich die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen regelt.
    • Qwen weist zudem auf die besondere Problematik von Drittleistungen (Statik, Baurechtsgebühren) hin – diese bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und sind nicht automatisch honorarwirksam.
    • DeepSeek hebt die Bedeutung der bereits gezahlten Beträge (7.400 € vs. 10.400 €) hervor und problematisiert deren Angemessenheit – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht detailliert adressieren.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek deutet an, dass die Kostenüberschreitung („über 75 %“) bei 45.500 € ursprünglich auf über 80.000 € hindeutet; Qwen widerspricht implizit, indem es betont, dass ohne verbindliche Garantie keine Haftung bei ±15 % liegt – ein Widerspruch in der rechtlichen Einordnung der Kostenabweichung (Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist sicherer, da an HOAI § 5 Abs. 3 knüpft).
    • Qwen stellt klar, dass nur 2 von 10 Firmen auf die Ausschreibung reagierten und kein Vor-Ort-Termin stattfand – dies deutet auf mögliche Mängel in der Ausschreibungsunterstützung; DeepSeek erwähnt diesen Aspekt nicht, GoogleAI thematisiert Ausschreibung überhaupt nicht.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, an der HOAI 2021 ausgerichtete Einschätzung von Qwen hat Vorrang – insbesondere zur Toleranz bei Kostenschätzungen und zur fehlenden Grundlage für „entgangenen Gewinn“.
    • DeepSeeks Hinweis auf die Prüfung der Angemessenheit der bereits gezahlten 10.400 € wird übernommen, da dies eine konkrete finanzielle Risikostelle darstellt.
    • GoogleAIs Hinweis auf Dokumentation und Objektbetreuung wird als praktisch relevant für die Nachweisführung beibehalten.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Konzept „entgangener Gewinn“❌ WiderspruchKein gesetzlicher oder HOAI-basierter Anspruch; juristisch irreführend und ohne vertragliche Einzelvereinbarung unzulässig.
    Honorar für erbrachte Leistungen✅ KonsensAnspruch besteht ausschließlich für tatsächlich, vertragsgemäß und abnahmefähig erbrachte Leistungen nach HOAI-Phasen (1–4).
    Kostenschätzung & Haftung⚠️ AbwägungOhne ausdrückliche Garantie gilt ±15 %-Toleranz (§ 5 Abs. 3 HOAI 2021); grobe Fehler können Schadensersatz auslösen, aber nicht automatisch – Einzelfallprüfung nötig.
    Drittleistungen (Statik, Baurecht)⚠️ AbwägungNicht automatisch im Architektenhonorar enthalten; bedürfen klarer vertraglicher Regelung und getrennter Abrechnung.
    Rechtliche Absicherung✅ KonsensUnverzichtbare Prüfung des Honorarvertrags, aller Zahlungsbelege und Schriftwechsel durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

    👉 Handlungsempfehlung: Weisen Sie die Forderung nach „entgangenem Gewinn“ schriftlich und unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 HOAI 2021 zurück; fordern Sie eine nach HOAI-Phasen aufgeschlüsselte, nachweisbasierte Abrechnung für bereits erbrachte Leistungen ein – ohne diese Grundlage ist jede weitere Zahlung rechtlich riskant.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoZahlung des „entgangenen Gewinns“ ohne PrüfungRechtliche Anerkennung eines unbegründeten Anspruchs; Präjudiz für zukünftige unberechtigte Forderungen.
    🔴 RisikoUnklare Vertragsregelung zu DrittleistungenUngeklärte Kostenverteilung; nachträgliche Rückforderungsansprüche oder Doppelzahlungen (z. B. für Statik).
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der erbrachten LeistungenUnmöglichkeit, Zahlungen zu rechtfertigen oder zu widerlegen; Erfolgsaussichten bei Rechtsstreit massiv reduziert.
    🔴 RisikoÜbernahme einer Kostengarantie ohne schriftliche VereinbarungHaftung für Kostenabweichungen jenseits der HOAI-Toleranz von ±15 % – unverhältnismäßiges Haftungsrisiko.
    🔴 RisikoFehlende Ausschreibungsunterstützung durch ArchitektenVerzögerte oder gescheiterte Ausschreibung; zusätzliche Kosten und Zeitverlust bei Projektabbruch oder Neuansetzung.
    ✅ ChanceKlare, nach HOAI-Phasen strukturierte AbrechnungRechtssichere Abgrenzung erbrachter Leistungen; Grundlage für faire außergerichtliche Einigung.
    ✅ ChanceNutzung der HOAI-Toleranzregelung (±15 %)Absicherung gegen unbegründete Schadensersatzansprüche bei Kostendifferenzen im typischen Rahmen.
    ✅ ChanceProfessionelle Rechtsprüfung vor ZahlungVermeidung unnötiger Kosten, Prävention langwieriger Gerichtsverfahren, Erhalt der Verhandlungsposition.
    ✅ ChanceDetaillierte Dokumentation der AusschreibungsphaseNachweis eigener Sorgfaltspflicht; mögliche Mängelhaftung des Architekten bei fehlender Unterstützung belegen.
    ✅ ChanceVertragliche Klärung von Drittleistungen nachträglichVermeidung von Missverständnissen bei künftigen Projekten; Stärkung der Vertragsdurchsetzung.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Rückweisung: Weisen Sie die Forderung nach „entgangenem Gewinn“ schriftlich zurück – unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 HOAI 2021 und den Mangel an vertraglicher Grundlage.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Architekten- und Baurecht, um den Honorarvertrag, alle Zahlungsbelege (insb. die 10.400 €) und den gesamten Schriftwechsel prüfen zu lassen.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Dokumente zu erbrachten Leistungen – insb. nach HOAI-Phasen 1–4 geordnet, mit Nachweisen (E-Mails, Planversionen, Terminprotokolle, Abnahmebestätigungen).
    4. Drittleistungen klären: Prüfen Sie schriftlich, welche Leistungen (Statik, Baurechtsgebühren, Geodaten) vom Architekten beauftragt bzw. abgerechnet wurden – bei Fehlen einer klaren Vereinbarung ist die Honorarwirksamkeit anzufechten.
    5. Ausschreibungsunterlagen sichern: Sammeln Sie alle Ausschreibungsunterlagen, Rückmeldungen der Firmen und Nachweise über fehlende Vor-Ort-Besichtigung – dies kann für eine Mängelrüge relevant sein.
    6. Toleranzgrenze prüfen: Lassen Sie vom Anwalt prüfen, ob die Kostenabweichung (von 45.500 € auf über 80.000 €) innerhalb der ±15-%-Toleranz nach § 5 Abs. 3 HOAI 2021 liegt – bei fehlender Garantie ist eine Haftung ausgeschlossen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie legt Honorarsätze in Abhängigkeit von den anrechenbaren Baukosten, der Schwierigkeitsstufe des Bauvorhabens und den erbrachten Leistungsphasen fest.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Baukosten
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architekten- und Ingenieurleistungen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die im Architektenvertrag festgelegt werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung
    Grundlagenermittlung
    Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase der Architektenleistung. Hierbei werden die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens analysiert, wie z.B. die Grundstückssituation, die Bauvorschriften und die Wünsche des Bauherrn.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, HOAI, Bauvorschriften
    Objektüberwachung
    Die Objektüberwachung (Bauleitung) ist die Leistungsphase, in der der Architekt die Bauausführung überwacht und sicherstellt, dass die Arbeiten gemäß den Plänen und den technischen Vorschriften ausgeführt werden.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Bauleitung, Ausführungsplanung
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvorschriften, Baurecht
    Ausschreibung
    Eine Ausschreibung ist die Aufforderung an verschiedene Unternehmen, Angebote für bestimmte Bauleistungen abzugeben. Sie dient dazu, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Vergabe, Bauleistungen
    Lageplan
    Ein Lageplan ist eine zeichnerische Darstellung des Baugrundstücks mit den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. Er dient als Grundlage für die Planung und die Baugenehmigung.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Grundstück, Kataster

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Leistungsphasen umfasst die Architektenleistung?
      Die Architektenleistung umfasst typischerweise Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauleitung) und Objektbetreuung. Die genauen Leistungsphasen und deren Umfang werden im Architektenvertrag festgelegt.
    2. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird in Deutschland in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Die HOAI legt Honorarsätze in Abhängigkeit von den anrechenbaren Baukosten, der Schwierigkeitsstufe des Bauvorhabens und den erbrachten Leistungsphasen fest.
    3. Was ist, wenn der Architekt Fehler macht?
      Wenn der Architekt Planungs- oder Bauleitungsfehler begeht, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Es ist ratsam, die Mängel schriftlich zu rügen und dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Im Streitfall kann ein Sachverständigengutachten Klarheit bringen.
    4. Was bedeutet Grundlagenermittlung?
      Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase der Architektenleistung. Hierbei werden die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens analysiert, wie z.B. die Grundstückssituation, die Bauvorschriften und die Wünsche des Bauherrn. Die Ergebnisse der Grundlagenermittlung bilden die Basis für die weitere Planung.
    5. Was ist Objektbetreuung?
      Die Objektbetreuung ist die letzte Leistungsphase und umfasst die Überwachung des Objekts nach Fertigstellung, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und keine Mängel auftreten.
    6. Was ist eine Baugenehmigung?
      Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Das Baugesuch wird vom Architekten eingereicht.
    7. Was ist eine Ausschreibung?
      Eine Ausschreibung ist die Aufforderung an verschiedene Unternehmen, Angebote für bestimmte Bauleistungen abzugeben. Der Architekt erstellt die Ausschreibungsunterlagen und wertet die Angebote aus.
    8. Was ist ein Lageplan?
      Ein Lageplan ist eine zeichnerische Darstellung des Baugrundstücks mit den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. Er dient als Grundlage für die Planung und die Baugenehmigung.

    Verwandte Themen

    • Architektenvertrag
      Regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    • Bauzeitverlängerung
      Ansprüche bei Verzögerung des Bauprojekts.
    • Baumängel
      Rechte des Bauherrn bei mangelhafter Bauausführung.
    • Sachverständigengutachten im Baubereich
      Klärt strittige Fragen bei Bauprojekten.
  2. Architektenhonorar: Entgangener Gewinn bei Kündigung – Rechtsposition

    Mal der Reihe nach ...
    1) Darauf, wie viele Angebote zurückkommen, hat der Architekt keinerlei Einfluss!

    2) Wer hat die Firmen vorgeschlagen, dass die über ein "aufwändiges" LVAbk. jammern. Firmen, die öfter mit dem Architekten zusammenarbeiten, wissen, wie der tickt.

    3) Sie haben frei gekündigt, dass ist Ihr gutes Recht. Dann ist es aber auch das gute Recht des Architekten, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen. Ob die Summe gerechtfertigt, zu hoch oder auch zu niedrig ist, kann man so nicht sagen!

    4) Sollte der Kollege die Kosten deutlich zu niedrig geschätzt haben; so niedrig, dass nie eine Chance bestand, die zu realisieren, dann könnte er schadenersatzpflichtig sein. Aber eben könnte!

    Denn Sie haben ihm ja anscheinend keine weitere Chance gegeben, seine Leistung auf die eine oder andere Art so weit nachzubessern, dass das Projekt im Rahmen der geschätzten Kosten (+ zulässige Toleranz) umzusetzen gewesen wäre.

    Sie haben sich da durch den (anscheinenden) Verzicht auf Aufforderung zur Nachbesserung und die freie Kündigung in eine sehr unglückliche Position gebracht, sollte überhaupt ein Mangel am Architektenwerk vorgelegen haben!

  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar bei Bauverzögerung: Honoraranspruch & Kündigung

    💡 Kernaussagen: Der Architekt hat keinen Einfluss auf die Anzahl eingehender Angebote. Die freie Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber räumt dem Architekten das Recht ein, seinen entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Zusammenarbeit mit dem Architekten und dessen Arbeitsweise sollte bei der Auswahl der Firmen berücksichtigt werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei einer Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber entsteht ein Honoraranspruch für den Architekten, der den entgangenen Gewinn umfasst (siehe Architektenhonorar: Entgangener Gewinn bei Kündigung – Rechtsposition).

    ✅ Zusatzinfo: Architekten, die öfter zusammenarbeiten, kennen die Arbeitsweise des Architekten, was den Prozess vereinfacht. Es ist das Recht des Auftraggebers frei zu kündigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details zum Architektenhonorar und den möglichen Ansprüchen bei Bauverzögerung oder Kündigung. Achten Sie auf eine transparente Dokumentation der Architektenleistung, um im Streitfall eine Grundlage für die Honorarermittlung zu haben.

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  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Kosten bei Bauverzögerung?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag Auflösen: Kosten, Risiken & Alternativen bei Planungsfehlern?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt unstrukturiert: Bauverzögerung, Planungsfehler & Vorgehen bei Baumängeln?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag Rücktritt: Schadensersatzansprüche, Honorar & Vorgehen?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Hausbau: Architekt vs. Bauunternehmer – Vor- & Nachteile, Kosten & Risiken?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt unpünktlich: Baufortschrittsanzeige verzögert – Was tun bei Zeitverzug?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt Kostenplanung fehlerhaft: Was tun bei Überschreitung der Baukosten?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt verzögert Bauprojekt: Was tun bei Zeitverzug, Untätigkeit & fehlender Baugenehmigung?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt verweigert Restarbeiten: Was tun bei Leistungsverweigerung & Gewährleistung?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar Fälligkeit: Wann Restzahlung nach Leistungsphase 8 & 9 trotz Bauverzögerung?

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