Datum des Auftrages: 05.10.2011
Die Leistungserbringung erfolgte gemäß der Rechnung am 09.11.2011 und 22.10.2012.
Frage: Ist eine Verjährung eingetreten?
Danke vorab für Euer Feedback!
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Datum des Auftrages: 05.10.2011
Die Leistungserbringung erfolgte gemäß der Rechnung am 09.11.2011 und 22.10.2012.
Frage: Ist eine Verjährung eingetreten?
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⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Die Frage, ob die Rechnung des Prüfstatikers verjährt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGBAbk.). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Prüfstatiker) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
Im vorliegenden Fall sind die Leistungen des Prüfstatikers in den Jahren 2011 und 2012 erbracht worden. Die Rechnung wurde am 27.11.2014 gestellt. Um die Verjährung zu beurteilen, ist entscheidend, wann der Anspruch auf Honorar entstanden ist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Da die Leistungserbringung in 2011 und 2012 stattfand, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 zu laufen.
Allerdings kann die Verjährung gehemmt oder neu begonnen haben. Eine Hemmung der Verjährung tritt beispielsweise ein, wenn der Gläubiger Klage erhebt oder ein Mahnverfahren einleitet. Ein Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, beispielsweise durch eine Abschlagszahlung oder eine Zinszahlung.
👉 Handlungsempfehlung: Um die Frage der Verjährung abschließend zu beurteilen, empfehle ich, die genauen Umstände der Leistungserbringung, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Prüfstatikers und eventuelle Hemmungs- oder Neubeginngründe zu prüfen. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt für Baurecht konsultiert werden.
... aber es scheint so, als ob die Verjährungsfrist erst mit Übergabe der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Die Rechnung also erst Ende 2017 verjährt. So ist das zumindest bei HOAIAbk.-Rechnungen. Wenn Sie als AGAbk. (vielleicht aus steuerrechtlichen Gründen) die Rechnung hätten früher zahlen wollen, so hätten Sie stets die Möglichkeit gehabt, den Statiker zur Rechnungslegung aufzufordern.
Und wenn es keine HOAI-Leistung ist, dann hatte der Prüfstatiker das Recht seine Leistung bis zum Ende des 3. Jahres nach Fertigstellung der Leistung zu stellen, also quasi bis zum 31.12.2014.
Verjährung ist also noch nicht eingetreten. Für eine Leistung aus 2012 wäre das erst nach Ablauf des Jahres 2015 der Fall.
Dessen ungeachtet: Wenn deine Auftragnehmer ordentlich gearbeitet hat, warum soll er dann kein Geld bekommen?
Zitat: Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Anforderung an die Annahme einer Verwirkung und geht dabei insbesondere auch davon aus, dass es jedem Gläubiger grundsätzlich freisteht, seine Forderung bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist geltend zu machen bzw. damit zu warten. Denn der Einwand der Verwirkung setzt nicht nur ein gewisses Zeit-, sondern auch ferner ein Umstandsmoment voraus. Dieses bedeutet, dass der Schuldner der Forderung aus bestimmten, vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Gründen, auch darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger seine Forderungen nicht mehr geltend machen wird. Solche Umstände sind aber in den meisten Fällen nicht gegeben, da der Schuldner eben auch grundsätzlich damit rechnen muss, das der Gläubiger seine Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist durchsetzen wird.
Aus:
Des weiteren iszt die Frage, ist die Rechnungsstellung ein Teil der Leistungserbringung, oder eine "Nebenleistung"? Also, wahr er mit seiner "Arbeit" noch gar nicht fertig? Ist die Frage welchen Vertrag ihr habt ... geht hier nicht hervor, oder habe ich es übersehen?
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Also, die alte noch in den Köpfen festgesetzte Annahme ist wohl falsch, das eine Forderung nach einem Jahr (zum Ende eines Jahres) verfällt. Also, auch wieder falsch ... verfallen tut sie nicht, man kann die einrede der verj ... Aber ihr wisst was ich meine, oder?
Ansonsten hilft Tante Google ...
Einen schönen Abend noch
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Rechnung eines Prüfstatikers verjährt ist. Dabei werden verschiedene Aspekte wie Fristbeginn, Hemmung der Verjährung und die Bedeutung einer Schlussrechnung beleuchtet. Die Fairness gegenüber dem Auftragnehmer und die Möglichkeit der Verwirkung des Anspruchs werden ebenfalls diskutiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Verjährung Honoraransprüche: Fristbeginn bei Schlussrechnung! beginnt die Verjährungsfrist für Honoraransprüche erst mit Übergabe der Schlussrechnung. Dies kann den Verjährungszeitraum erheblich beeinflussen.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Prüfstatiker Rechnung: Verjährung – Fristablauf und Zahlungsaufforderung verweist auf eine Quelle, die besagt, dass eine Leistung aus 2012 erst nach Ablauf des Jahres 2015 verjährt wäre. Es wird jedoch auch die moralische Frage aufgeworfen, ob man sich auf die Verjährung berufen sollte, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
🔧 Zusatzinfo: Der Beitrag Prüfstatiker: Ausführungsüberwachung beeinflusst Verjährungsfrist! weist darauf hin, dass der Ausführungszeitraum und somit der Zeitpunkt der Rechnungsstellung beeinflusst werden kann, wenn der Prüfstatiker auch die Bauausführung überwacht hat. Dies kann die Verjährungsfrist erheblich verlängern.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Zeitpunkt der Leistungserbringung und den Erhalt der Schlussrechnung genau, um den Fristbeginn für die Verjährung zu bestimmen. Berücksichtigen Sie auch, ob der Prüfstatiker zusätzliche Leistungen erbracht hat, die den Ausführungszeitraum verlängern könnten. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt für Baurecht oder Honorarrecht konsultiert werden, um die individuellen Umstände zu bewerten und die Verjährung des Honoraranspruchs zu prüfen.
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