Architektenhonorar ohne Vertrag: Wann sind Kosten zulässig? (BaWü)
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Architektenhonorar ohne Vertrag: Wann sind Kosten zulässig? (BaWü)

Hallo,

darf ein Architekt seine bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, obwohl noch gar kein Vertrag zw. Architekt und Bauherr vorliegt? Oder zählt hier schon eine mündliche Vereinbarung bzw. wie detailliert müsste die zuvor ausgehandelt worden sein?

Der Architekt hat seinen Sitz in BaWü, das Projekt wird aber in Bayern umgesetzt.

Vielen Dank für Eure Antworten..

MfG

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    Ob ein Architekt ein Honorar für erbrachte Leistungen verlangen kann, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Mündliche Vereinbarung: Eine mündliche Vereinbarung kann grundsätzlich bindend sein, ist aber im Streitfall schwer nachweisbar. Entscheidend ist, ob sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben (Leistungsumfang, Honorar, etc.).

    Konkludentes Handeln: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein Honoraranspruch entstehen, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten in Kenntnis der Honorarerwartung in Anspruch nimmt (konkludentes Handeln).

    Honorarordnung (HOAIAbk.): Die HOAI regelt die Honorare für Architektenleistungen. Auch ohne schriftlichen Vertrag kann die HOAI als Grundlage für die Honorarberechnung herangezogen werden, wenn die Leistungen dem Grunde nach vereinbart waren.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Vereinbarungen mit dem Architekten stets schriftlich festzuhalten, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt für Baurecht konsultiert werden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann entweder pauschal oder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarzone
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Sie ist zwar nicht mehr zwingend anzuwenden, dient aber oft als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzonen
    Mündliche Vereinbarung
    Eine mündliche Vereinbarung ist ein Vertrag, der nicht schriftlich, sondern durch mündliche Absprache geschlossen wird. Sie ist grundsätzlich bindend, aber im Streitfall schwer nachweisbar.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Schriftform, Beweislast
    Konkludentes Handeln
    Konkludentes Handeln bedeutet, dass ein Vertrag nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten geschlossen wird. Beispielsweise, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten in Anspruch nimmt, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Willenserklärung, stillschweigende Vereinbarung
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Honoraranteil verbunden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Grundleistungen
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.) ist die zentrale Rechtsquelle des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das auch für Architektenverträge relevant ist.
    Verwandte Begriffe: Vertragsrecht, Schuldrecht, Zivilrecht
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt und finanziert. Er ist Vertragspartner des Architekten und trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauprojekt, Bauvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann ist ein Architektenvertrag gültig?
      Ein Architektenvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig, also auch mündlich. Allerdings ist ein schriftlicher Vertrag aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Er sollte den Leistungsumfang, das Honorar und die Zahlungsmodalitäten klar regeln.
    2. Was passiert, wenn kein Honorar vereinbart wurde?
      Wenn kein Honorar vereinbart wurde, gilt das übliche Honorar gemäß HOAI. Der Architekt muss seine Leistungen nachvollziehbar darlegen und abrechnen. Es empfiehlt sich, vorab eine Honorarvereinbarung zu treffen, um Überraschungen zu vermeiden.
    3. Kann ein Architekt Abschlagszahlungen verlangen?
      Ja, ein Architekt kann Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Fortschritt der Arbeiten. Dies sollte im Architektenvertrag geregelt sein.
    4. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Die HOAI ist zwar nicht mehr zwingend anzuwenden, dient aber oft als Grundlage für die Honorarberechnung.
    5. Welche Leistungen umfasst das Architektenhonorar?
      Das Architektenhonorar umfasst in der Regel die Grundleistungen (z.B. Entwurf, Planung, Bauantrag) und die besonderen Leistungen (z.B. Gutachten, Energieberatung). Der genaue Leistungsumfang sollte im Architektenvertrag definiert sein.
    6. Was tun bei Streitigkeiten über das Architektenhonorar?
      Bei Streitigkeiten über das Architektenhonorar sollte zunächst das Gespräch mit dem Architekten gesucht werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann eine Mediation oder ein Schiedsverfahren in Betracht gezogen werden. Im äußersten Fall kann Klage vor Gericht erhoben werden.
    7. Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung des Architekten zu beanstanden?
      Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen des Architekten beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    8. Was ist ein konkludenter Vertragsabschluss?
      Ein konkludenter Vertragsabschluss liegt vor, wenn der Vertrag nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten geschlossen wird. Beispielsweise, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten in Anspruch nimmt, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

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    • Streitigkeiten mit Architekten: Rechte und Pflichten
      Was tun bei Problemen mit dem Architekten?
  2. Architektenvertrag: Mündliche Vereinbarung ist bindend!

    Foto von Josef Schrage

    Auch ein "mündlicher" Vertrag ist gültig.
    Hat der Architekt so einfach aus freien Stücken aus Lust und Laune einfach mal so begonnen für Sie zu arbeiten, ohne das sie das wollten? Sicher nicht. Auch ein mündlich geschlossene/r Vereinbarung oder Vertrag ist gültig!

    Gruß

  3. Architektenhonorar: Unklare Vereinbarung – Risiko für Bauherr

    Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie ...
    Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie ist eine gute Bekannte. Über genaue Vereinbarungen ist nie gesprochen worden. Lediglich, dass sie gerne für uns die Planung übernehmen wolle.
  4. Architektenleistung: Rechnungsstellung setzt Leistung voraus

    Na ja,
    etwas mehr als die Erklärung "dass sie gerne die Planung übernehmen wolle" ist ja schon passiert.

    Zitat: "darf ein Architekt seine bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen"

    Sie bestätigen damit ja selbst, dass die Architektin Leistungen erbracht hat.

    Um welche Leistungen handelt es sich denn dabei?

    • Name:
    • M.P.
  5. Architektenplanung: Kostenüberschreitung – Honoraranspruch prüfen!

    Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere ...
    Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere Zielvorgabe waren etwa 140/150 m² und einen Kostenrahmen von T230 €+ etwa T20 € Puffer. Beides wurde um Längen überschritten: 180 m² zu T450 €. Zudem haben wir einen konkreten Plan vorgelegt, wonach wir auch unser Haus gestaltet haben wollten. Dieser Plan wurde (neben zwei Wänden, die versetzt wurden; und das nicht Aufgrund der Statik) fast 1:1 übernommen. Soviel eigene Phantasie habe ich gerade selbst noch. Der von der Archtiektin vorgelegte Grundriss und die errechnete Kostenaufschlüsselung ist für uns überhaupt nicht zu gebrauchen und bei weitem an den Zielvorgaben vorbei. Den Plan brauche ich keinem Bauträger vorlegen. Mit dieser Größe und den Kosten gar nicht realisierbar. Klar, andernfalls würde ich ja mit "meiner" Architektin weiter bauen können.. Nun soll hierfür, gem. HOAIAbk., ein Honrorar von T7 € fällig sein. Das sehe ich nun wirklich nicht ein.
  6. Planungskosten: Auch Bauträgerleistungen sind nicht gratis!

    Foto von wiki

    alter Irrglaube ...
    Wenn man einen Bauträger/Generalunternehmer "mal ein paar Zeichnungen machen lässt und eine Standardbaubeschreibung ausgedruckt bekommt, dann kostet das doch auch nichts und auch die Baugenehmigung ist bei vielen Generalunternehmern kostenlos!

    IRRTUM!

    Auch dort handelt es sich nicht um eine GRATIS-Leistung. Die Kosten werden auf den Hauspreis umgelegt. Kommt der Bauvertrag aber nicht zustande, so werden die Planungskosten "plötzlich" separat abgerechnet.

    Warum also sollte die Architektin die Grundlagenermittlung sowie die Vorplanung und die Baugenehmigungsplanung nicht abrechnen dürfen? Spätestens mit der Baugenehmigung (die Sie als Bauherr ja mit unterschreiben) haben Sie ja wohl eine eindeutige Willenserklärung abgegeben, dass die Architektin für Sie die Planungsleistung erbringen sollte und dass diese Ihrem Wunsch entsprechend ausgeführt wurden und somit beim Amt eingereicht werden sollen. Sie haben damit quasi eine abgeschlossene Leistung entgegen genommen und beim Amt eingereicht. Übrigens haftet die Planerin dafür! Klar, dass sie da auch Geld für nehmen muss, schon allein um ihre Versicherung zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt nach HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Beim Arzt bekommen Sie auch keinen schriftlichen Vertrag. Auch da wird nach Gebührenordnung abgerechnet. Ist also gar nicht so ungewöhnlich.

  7. Architektenhonorar: Mangelhafte Planung – Kein Honorar fällig!

    Ziel verfehlt
    Wenn nachweislich eine Planung für eine Hausgröße von max. X m² zu Baukosten von max. Y bespr ochen (und damit in Auftrag gegeben) wurde, ist die erbrachte Leistung schlichtweg mangelhaft, ein Honorar ist dann nicht fällig.

    Rechnung zurückweisen und Mangelbeseitigung  -  sprich Neuplanung  -  fordern.

    • Name:
    • M.P.
  8. Budgetplanung: Architekt muss auf Kostenrahmen hinweisen!

    Foto von

    150 m² für 250 T€?
    Sportliche Anforderungen, wo man ohne das Taschenbuch des günstigen Bauens nicht wirklich weiter kommt. Bei rd. 1.600 EUR/m² hätte die Architektin gar nicht lange planen brauchen, sondern gleich drauf hinweisen müssen, dass sowas nur mit erheblichen Einschränkungen zu erledigen ist.

    Aber eine kleine Frage an den Fragesteller: Die Architektin hat 1:1 den Grundriss des Bauherren übernommen und "nur 2 Wände versetzt" und dabei die Wohnfläche von 140 auf 180 m² vergrößert? OK, wie geht das?

  9. Planungsfehler: Versetzte Außenwände – Ursache prüfen!

    Wenn
    die 2 versetzten Wände Außenwände waren, könnte es passen🙂
    • Name:
    • M.P.
  10. Planungsfehler: Eine Wand reicht für Probleme!

    da ...
    da wüd sogar schon eine reichen ...🙂
  11. HOAI-Abrechnung: Architektenleistung detailliert prüfen!

    Foto von

    klingt eher nach einer Mitleidsnummer
    "Leider sind unsere Träume vom billigen Palast geplatzt! Und jetzt will die böse Architektin auch noch Geld dafür, dass Sie uns vorgerechnet hat, wieviel unsere Träumereien tatsächlich kosten würden! " Also liebe Frager: Fakten auf den Tisch! Was hat die Planerin tatsächlich alles gemacht und was genau rechnet sie jetzt nach HOAIAbk. ab?
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar ohne Vertrag: Kosten zulässig?

    💡 Kernaussagen: Auch mündliche Architektenverträge sind bindend, aber schwer nachweisbar. Bei deutlicher Kostenüberschreitung kann der Honoraranspruch entfallen. Planungsleistungen sind nie gratis, auch nicht bei Bauträgern. Eine detaillierte HOAIAbk.-Abrechnung ist wichtig. Bei mangelhafter Planung besteht kein Honoraranspruch.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Details zur Kostenüberschreitung und möglichen Konsequenzen werden im Beitrag Architektenplanung: Kostenüberschreitung – Honoraranspruch prüfen! diskutiert. Hier wird deutlich, dass bei erheblicher Abweichung von den Zielvorgaben der Honoraranspruch des Architekten gefährdet sein kann.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenvertrag: Mündliche Vereinbarung ist bindend! betont die Gültigkeit mündlicher Verträge im Baurecht. Allerdings ist die Beweisführung im Streitfall oft schwierig, weshalb ein schriftlicher Architektenvertrag immer empfehlenswert ist. Dies schützt beide Parteien vor Missverständnissen und finanziellen Risiken.

    💰 Zusatzinfo: Auch wenn Bauträger mit vermeintlich kostenlosen Planungsleistungen werben, sind diese in den Gesamtpreis einkalkuliert, wie im Beitrag Planungskosten: Auch Bauträgerleistungen sind nicht gratis! erläutert wird. Bauherren sollten sich dessen bewusst sein und die Angebote genau prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab alle Details mit dem Architekten und halten Sie diese schriftlich fest, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden. Prüfen Sie die Architektenrechnung genau und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen nach HOAI an. Bei Unklarheiten oder Mängeln an der Planung sollten Sie umgehend Einspruch erheben. Beachten Sie auch den Beitrag HOAI-Abrechnung: Architektenleistung detailliert prüfen!.

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