Schlussrechnung Mehrkosten von 50 % - Auftrag nach VOB
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Schlussrechnung Mehrkosten von 50 % - Auftrag nach VOB
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Mhm, soll das alles zutreffend sein?!
Liebe Foren Gemeinde, ich benötige Unterstützung und Ratschläge in folgender Angelegenheit:Ich habe bei einem Gewerk "Gipser" jetzt eine Schlusszahlungsfreigabe über meinen Architekten erhalten, die mich sehr erstaunt, die aber vom Architekten so frei gegeben wurde.
Das besondere ist:
VOBAbk. Vertragssumme bei Auftragserteilung plus beauftragten und genehmigten Nachträgen: 24.614 € . Der Schlussrechnungsbetrag ist 39.000 €., d.h. Kostensteigerung des Gewerkes um ca. 15.000 €, d.h. ca. 55 %.
Im Einzelnen ist das zurückzuführen auf
1. Regiestunden in Höhe von 5000,- €, für die entsprechende Stundenzettel vorliegen (mir allerdings noch nicht), die auch vom beauftragten Architekten abgezeichnet worden sind, mit mir nur in ganz wenigen Fällen abgesprochen worden sind.
2. Positionen die im Auftrag als Alternativpositionen mit einem Einheitspreis aber ohne Mengenangaben angegeben waren, bei denen jetzt eine entsprechende Menge abgerechnet wird. (z.B. 145 m Eckprofile a 2140,- €, oder aber Wände reinigen 1000,- €) - es gab keinen Nachträge hierzu.
3. Mengensteigerung, die teilweise deutlich von der Beauftragung und damit Planung des Architekten abweichen. (z.B. Oberputz geplant und beauftragt 175 m², abgerechnet 230 m², was auch der tatsächlichen Fläche entspricht)
Wir haben schon eine Besprechung Architekt/Gipser/Bauherr gehabt, der Architekt (mit dem wir inzwischen ein extrem schlechtes Verhältnis haben) stand klar auf der Seite des Gipsers, sieht keine Fehler ein und es gab keine Lösung.
Muss ich das alles so hinnehmen? Die Arbeiten sind wohl so durchgeführt worden, daran zweifele ich nicht. Den Umfang der Regiearbeiten kann ich nicht beurteilen. Hätte ich Nachtragsangebote bekommen müssen?
Welche Hebel habe ich? Was kann ich tun?
Viele Dank für Euren Ratschlag . Was machen Sie denn beruflich, dass Sie die VOB rechtsgültig schaffen vereinbart zu haben. Sind Sie Anwalt, Kaufmann, Richter, Jurist oder selbst Handwerksmeister, sodass man Ihnen das notwendige Wissen im Umgang mit der VOB unterstellen könnte oder wurden Sie bei der Auftragsvergabe von einem Architekten vertreten, der im Umgang mit der VOB fach- und sachkundig (fachkundig, sachkundig) ist und wenn ja, war der denn überhaupt rechtskräftig bevollmächtigt (für Sie diese vertraglichen Vereinbarungen treffen zu können)?
Wenn nicht, dann haben Sie einen BGBAbk. Vertrag.
Oder haben sie selbst dem, Unternehmer die VOB vorgelegt oder war es Ihr alleiniger spezifiescher Wunsch die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart wissen zu wollen?
Alles dies macht einen kleinen aber feinen Unterschied.
Kantenschoner oder auch Eckschoner sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen und können somit ja eigentlich nicht nur als Bedarfsposition in einem derartigen Angebot vom putze eingestellt worden sein, wenn denn dann schon von vorneherein fest steht, dass die Dinger eingebaut werden müssen, was ja denn dann schlussendlich regelmäßig der Fall ist.
Im Übrigen sind nach VOB Mehrkosten anzumelden sodann die benötigte Menge die Ursprünglich berücksichtigte Menge um 10 % überschreitet.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet wenn sie ausdrücklich vor Ausführung vereinbart waren.
Der Architekt darf die wiederum nur rechtsgültig unterschreiben sodann er dafür von Ihren rechtsgültig beauftragt war.
Kuckst Du VOB ...
§ 2 Vergütung
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(3)
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6)
1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7)
1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
2. Die Regelungen der Absatz 4,5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
(8)
1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
(9)
1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
Ähnlich auch beim BGB Vertrag.
Kuckst Du BGB ...
§ 650 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ...
Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche ... -
Das kommt drauf an!?
Hallo Herr Reinartz, danke für die ausführliche Hallo Herr Reinartz,danke für die ausführliche Antwort. Ich habe einen Architekten der die Ausschreibung und die Auftragsvergabe nach VOBAbk. vorbereitet hat, ich habe als Laie den Auftrag lediglich unterschrieben.
Jetzt noch zwei ganz konkrete Fragen:
- Die Eckschienen sind tatsächlich im Angebot nur als Bedarfsposition mit Einheitspreis angegeben worden. Wie gehe ich jetzt mit den ca. 2000 € dafür um? Ebenso die Mauerwerksreinigung?
- Was heißt bei Stundenlohnarbeiten "ausdrücklich vereinbart"? Reicht es wenn der putze den Architekt anruft und ihm sagt er muss dies und das noch machen, der Architekt dem dann zustimmt ohne mich als Bauherr darüber zu informieren bzw. die Genehmigung einzuholen.?
! Achtung: Hier keinen Text einfügen! Es ist so, dass ich ja nun immer noch nicht weiß, ob Sie tatsächlich einen VOB oder einen BGBAbk. Vertrag haben, weil Sie auf das, was ich Ihnen geschrieben habe nicht geantwortet haben. So zum Beispiel auch nicht drauf geantwortet haben, ob der Architekt nun bevollmächtigt war oder nicht.
Der Architekt ist regelmäßig nicht bevollmächtigt mit dem was er sagt und tut und beauftragt und an Anordnungen gegenüber den Auftragenehmern äußert, wenn er mit dem was er da sagt und macht und tut in Ihre Geldbörse greift. Das darf er nämlich regelmäßig nicht, es sei denn (das was Sie mir noch nicht beantwortet haben) der Architekt, wäre dazu rechtsgültig beauftragt und bevollmächtigt worden. Hier also noch einmal meine Frage, ist er (der Architekt) das oder war er das?
Hinsichtlich der Eckschoner/Kantenschoner steht in der, DINAbk. 18350, Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten), unter 3.8 Ausbildung von Kanten:
Kanten sind mit Eckprofilen herzustellen.
Wenn Sie also dann nicht in einer verschlossenen Kugel die keine Öffnung hat, Ihren Bau haben, dann ist doch sehr stark davon auszugehen, dass der Bau Kanten und Ecken hat, oder?
Ganz im Gegenteil sogar, steht in der gleichen von mir benannten DIN 18350, unter 4.2 Besondere Leistungen (Bemerkung von mit, besonderes kostet mehr), unter 4.2.18, dass die Ausbildung von Kanten ohne Profile eine besondere Leistung ist. (die dann natürlich mehr kostet, weil es eine besondere Leistung ist).
Ihnen aber nun weitere, hinreichend verlässliche Infos geben zu können, fällt schwer, weil, und da drehen wir uns im Kreis, Sie mir meine Fragen nicht beantwortet haben.
Hinzu käme auch noch, dass es ebenso darauf ankommt, von wem das Leistungsverzeichnis gefertigt wurde, welches der putze ausgefüllt hat, aus wessen Verantwortungsbereich stammt das Leistungsverzeichnis (das Angebot)?
Ergänzend dazu bliebe nämlich zu sagen, dass entsprechend der gleichen, von mir benannten Norm DIN 18350, nach dem Abschnitt 0 (Null) Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, unter 0.2 (NULLpunktZWEI) Angaben zur Ausführung, unter 0.2.16 angegeben ist, dass, Art, Lage und Maße von Eckprofilen, Putztrennschienen, Putzlehren, Leisten, Putzbrettern, Sonderprofilen
anzugeben und auszuschreiben bzw. ins Leistungsverzeichnis oder ins Angebot aufzunehmen sind.
Und unter der gleichen Norm, DIN 18350, steht unter 0.5 Abrechnugseinheiten, unter 0.5.2, dass
Putzprofile, Kantenprofile, Pariser Leisten, Putzlehren ...
nach dem lfm abzurechnen sind.
Ich würde sagen, dass Leistungsverzeiuchnis ist mangelhaft, wenn da die Kanten ohne Eckprofile ausgeschrieben worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
mal ganz easy betrachtet
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Na klar, sodann es einen Architekten gab hat der gepennt!
Der putze muss sein Geld bekommen, denn er hat dafür geleistet. Ich sehe aber nicht ein, warum der Architekt für eine schlampige Ausschreibung und eine schlechte kostenkontrolle dann auch noch volles Honorar bekommen sollte, welches ER AUF DER Basis DER FESTGESTELLTEN erhöhten kosten BERECHNET.Tja, es ist immer schlecht, wenn man ein Angebot bekommt mit evtlentualpositionen, die offensichtlich sowieso ausgeführt werden müssen. Das ist ein üblicher Bietertrick, denn die evtl-Positionen reduzieren die Angebotssumme und der vermeintlich günstigste Bieter erhält den Zuschlag und kann später die evtlentualpositionen auf jeden Fall voll mit abrechnen (schlitzohrig ist sowas! aber erlaubt, wenn der Architekt bei der Angebotsprüfung nicht aufpasst!) Das hat aber der Fragesteller nicht geschrieben, dass auch der Architekt die Leistungsverzeichnisse/Angebot/Ausschreibungen vor Auftragsvergabe geprüft hätte.
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Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ...
Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja ... -
Nein
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Ich denke schon, dass der Architekt hier auch ein gewisses Maß an Schuld trifft!
Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare. Ja Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.Ja mein Architekt hat die Ausschreibungen und die Leistungsverzeichnisse erstellt und die Auftragsvergabe bis zur Unterschrift vorbereitet. Da hat er dann leider wohl mal eben notwendige Positionen in Höhe von 3500 € vergessen.. Wie gesagt der EP wurde angeboten aber keine Mengen. Zumal dann auch noch bei anderen Bietern genau diese Alternativpositionen deutlich günstiger angeboten wurden. Wenn ich ihm die Differenz zwischen dem jetzt in Rechnung gestellten Preis und dem günstigsten Angebot vom seinem Salär abziehen, komme ich damit durch? kurz und bündig. Bei einem "inzwischen schlechten Verhältnis"wird der Architekt keine Kürzung seines Honorars akzeptieren und ohne Einverständnis geht es nicht. Selbst vom Betrag her geht das so nicht, denn gewisse Mengenänderungen hätte es auch beim günstigsten Angebot gegeben. Am besten gleich zum Anwalt (Baurecht), der sich die gesamte Rechts- und Vertragslage und auch andere bisherige Abläufe mal ansehen sollte. Vielleicht haben Sie ja dem Architekten zu viel Vollmacht gegeben, vielleicht ist er sich "nur" nicht der Grenzen seiner Befugnisse bewusst, das kann ein Anwalt ziemlich schnell klären. Ich würde mir auch die anderen Angebote für dieses Gewerk vorlegen lassen und noch einmal unter Berücksichtigung des jetzigen Wissens vergleichen. Die "klare Position" des Architekten kann ein Hinweis sein, dass hier ein "Haushandwerker" den Auftrag bekommen hat. Übrigens gehören Stundenzettel m.W. zur Rechnung. VLeue (Laienrat) Befragen Sie einen Anwalt oder beauftragen Sie jemanden der Ihnen unter die Arme greift und sich mit der Materie auskennt. Ohne dafür ein wenig Geld in die Hand nehmen zu müssen, wird das wohl sonst nichts.
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- … ohne jetzt die VOB zu wälzen habe ich in meinen Bauverträgen vom Forumverlag folgendes …
- … VOBAbk. § 16 Zahlung Absatz 3 ein Vorbehalt ist innerhalb 24 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung zu erklären …
- … Die Ausschlussfrist nach VOB/B gilt nur nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung. An sonsten nicht. …
- … (2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen …
- BAU-Forum - Fenster und Außentüren - Austausch Fenster gegen neue, Angebot OHNE Verputzen?
- … ich habe eine Fensterfirma beauftragt die gesamten Fenster auszutauschen gegen neue mit Isolierglas. Im Angebot stand …
- … eingebaut sind dass ich nicht nachträglich noch ein anderes Gewerk beauftragen muss, oder einen Nachauftrag stellen. …
- … Wenn ich als Laie aber einen Fensterbauer beauftrage die Fenster gegen neue auszutauschen, kann ich doch davon ausgehen, dass …
- … was zu machen ist. Lieber einmal mehr nachfragen. Anschließend den beauftragen, der 1. ein preiswertes Angebot gemacht hat und 2. einen …
- … -://www.illbruck.de/imperia/md/content/buildingsystems/de/news/pm050250_aenderungen_vob_din_18355.pdf …
- … Außerdem sind das jetzt sowieso-Kosten , weil Sie das hätten beauftragen und bezahlen müssen, egal in welcher Konstellation. …
- … 1) gilt der Kram mit der MiFa nur bei Vereinbarung der VOBAbk.. Und selbst da ist es mehr als Haarspalterei. …
- … was in der VOBAbk. steht nicht automatisch aRdT. Umgekehrt genauso. Viele Beteiligte arbeiten daran, die VOB hier (wieder) zu ändern, also nichts ist anerkannt! …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Bad wird partout nicht warm (<18 °C) => wie gegen Baufirma vorgehen?
- … Beauftragen Sie Jemanden der sich damit auskennt und der Ihnen unter …
- … geben, müssten Sie diese ggf. von einem von Ihnen zu beauftragenden Gutachter erstellen lassen. …
- … -://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44396/publicationFile/11321/vob-teil-a-und-b-ausgabe-2009-mit-berichtigung-vom-19-februar-2010.pdf …
- … -://www.dstgb-vis.de/home/aktuelles_news/aeltere_beitraege/vob_2009_im_bundesanzeiger_veroeffentlicht/vob_teil_a_und_b_ausgabe_2009_fuer_internet.pdf …
- … steht in der VOBAbk./B etwas von Mängelhaftung? …
- … eine Buchhandlung aufsuchen. Die 09er VOBAbk. ist Geschichte. Nur so als dezenter Hinweis. …
- … Sorry, also auch diese Ihre Argumentation ist für den Zweck der Debatte hier, leider wieder mal egal. Locken Sie also hier nicht wieder auf die fasche Fährte, dass ändert an den Mängelhaftungs-§§ nichts. In der VOB wird von Mängel und Haftung gesprochen, also die Mängelhaftung, gelle …
- … und in der VOBAbk. finden Sie nichts mehr in der Richtung der Gewährleistung, auf dessen Begriff Sie hier herum reiten. Ob Sie von Gewährleistung reden oder nicht, ist mir egal, weil ich weiß, was Sie meinen, nämlich die Mängelhaftung, wem dass Wort Mängelhaftung aber nicht gefallen hatte und wer damit die Debatte losgetreten hat, ist doch wohl auch klar oder für Sie wieder mal nicht Herr Dühlmeyer, Sie waren es, der über meine absolut korrekte und up to Date - Wortwahl gepoltert hatte Herr Dühmeyer und selbst wieder einmal weit hinter den Neuerungen zurück hängt. Nebenbei bemerkt weit zurück hängt, weil die Neuerungen ja nun bereits wirklich wieder alt sind. Wann war die Schuldrechtsreform noch einmal, ohne nachzusehen schätze ich mal 2002 Herr Dühlmeyer, mithin (soory, aber es ist nun einmal so) hinken Sie mal wieder 10 Jahre hinterher. …
- … Da mein Eingangsbeitrag -Aufgrund dessen die Diskussion hier entstanden ist - auf die Mängelhaftung und deren Dauer abzielte, Sei mir doch bitte der Hinweis erlaubt Herr Ibold, dass Sie dies nicht in dem von Ihnen zittierten §§ 634, sondern im §§ 634a finden und da wird ebenfalls von Mängelansprüchen gesprochen, im BGB und da dies so ist darf man doch sicher davon ausgehen, dass dies bereits anerkannte Regel der Technik ist. Und da der Kunde halt eben nun mal Mängelansprüche hat, hat halt das Gegenüber von dem Kunden - nämlich der Auftragnehmer - die Mängelhaftung, und die hat nun mal eine …
- … nicht so unbedingt der Wärmepumpenexperte habe aber gerade jetzt auch einen Auftraggeber, der mit einem ähnlichen Problem zu kämpfen hat, nur schlimmer …
- … gar nicht so Recht weiß, wie ich damit umgehen soll. Mein Auftraggeber ist in dem Fall ein Mieter, von einer Mietwohnung mit …
- … und etc.. Aber, auch dort kann es nicht sein, dass mein Auftraggeber die Bude tagsüber die Räumlichkeiten auf 29 ° heizen muss …
- … Sie die Bauleistung selbst zum Hausbau auf dem eigenen Grundstück in Auftrag gegeben? …
- … VOBAbk. oder …
- … doch noch was vergessen: nach VOBAbk. …
- … doch noch was vergessen: nach VOB …
- … übrigens in den Vertrag schauen, wann die Gewährleistung/Mängelhaftung ausläuft. Nach VOBAbk. sind es im Normalfall vier Jahre und nach BGBAbk. fünf Jahre. …
- … innerhalb der Gewährleistungszeit/Mängelhaftungszeit erfolgte, in dem Fall, in dem die VOBAbk. vereinbart wurde, die Mängelhaftung - auf das nachgebesserte Teil- erneut zu …
- … IMMER 5 Jahre (Davon ausgehend, der TE ist Endverbraucher), weil die VOBAbk. mit ihren 4 Jahren, wie Sie in einem anderen Strang so …
- … Die Mangelhaftung nach ist und bleibt VOBAbk. vier Jahre und nach BGBAbk. fünf Jahre. …
- … sodenke ich - klar, dass natürlich die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart sein muss, damit die vorstehend genannte Behauptung - der vierjährigen Mangelhaftung beim VOB Vertrag- zutreffend ist, andernfalls wäre sie - die VOB- …
- … Man kann nicht nur nur die VOBAbk. hinsichtlich der Mängelhaftungsfrage vereinbaren, weil dies sodann ein Verkürzung der Mängelhaftungsdauer …
- … Ihnen schon jetzt, Herr Dühlmeyer, dass auch in diesem Fall die VOBAbk. erst gar nicht vereinbart ist. Zwar hat dies der Fragesteller geschrieben …
- … durch einen Architekten oder sonst Jemanden - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? Ist er selbst Kaufmann oder Handwerksmeister und kann …
- … man Ihm Aufgrund dessen unterstellen, dass er die VOBAbk. kennt? , oder wurde die VOB nur in den Vertrag hinein geschrieben und ganz wichtig vom …
- … wem, wer wollte die denn unbedingt vereinbart wissen, der Auftraggeber oder der Auftragnehmer? , Ist der Fragesteller selbst Jurist? …
- … VOBAbk. alleine vereinbart hat und er auch nicht durch einen Architekten vertreten …
- … oder anders herum gesagt wieder mal ganz einfach, weil dann der VOBAbk. keinerlei Bedeutugn zukommt, dies aber auch nur sodann der Vertrag nach …
- … der Urteilsverkündung stattgefunden hat, die sodann eine Vereinbarung der VOBAbk. mit Verbrauchern würdigt. …
- … Sodann er die alleine vereinbart hat, hätte Ihm der Text der VOB Teil B übergeben werden werden müssen, so wie der Text …
- … der VOBAbk. Teil C auch, dies aber wiederum auch nur in dem Zeitraum bis zu der vorstehend bereits genannten Urteilsverkündung. Alle ATV-en müssen bzw. mussten übergeben werden und das wage ich sehr stark zu bezweifeln, dass dies geschehen ist. …
- … Der Fragesteller selbst hat geschrieben, dass er einen VOB Vertrag hat, gekauft bei einem Generalunternehmer, was keinerlei Bedeutung hinsichtlich …
- … aber wenigstens nachgefragt, welche Vertragsart, woraufhin der Fragsteller geantwortet hatte, nach VOBAbk.. Wobei er dies auch sicher antwortet und das alleine deswegen denn …
- … weil es im Vertrag steht, ohne darüber nachzudenken, dass denn die VOBAbk. ggf. überhaupt nicht vereinbart sein kann, weil er die näheren Umstände …
- … einer rechtsgültigen Vereinbarung der VOBAbk. möglicherweise selbst gar nicht kennt und nur meint, die VOB wäre vereinbart, ohne dies jemals geprüft zu haben, ob dies …
- … Abnahme 11/2008, was wiederum nicht bedeutet, dass nicht vielleicht die VOBAbk. vielleicht doch rechtsgültig vereinbart worden sein kann und dies vielleicht noch …
- … durch die Übergabe der VOBAbk. Teil B und C, weil der Vertrag vielleicht aus 2007 noch stammt ..., haben Sie das auch vergessen darüber nachzudenken, Herr Dühmeyer, darüber nachzudenken, dass auch dies möglich wäre, theoretisch zumindest. …
- … Grundsätzlich, kann ich hier nicht mehr als nur darauf hinweisen, welche Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einbeziehung der VOB überhaupt vorliegen müssen und ggf. denn dann noch nachfragen, ob …
- … War der Bauherr durch sonst wen - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Hat der Bauherr vom Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
- … die VOBAbk./B in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn er selbst und ohne Vertretung vereinbart und dies vor dem Urteil, dass sie nicht mehr vereinbart werden kann und er auch nicht selbst Verwender derer war)? …
- … Hat der Bauherr die VOB/C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und ohne …
- … auch, die ebenfalls die Nachricht dieser Änderung hinsichtlich der Wortwahl in VOBAbk. und BGBAbk. seit 2002 nicht erreicht hat. …
- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOBAbk./B! …
- … Auch er bezieht Stellung zu der rechtsgültiogen Einbeziehung der VOBAbk./B und sieht dies offenbar ähnlich wie ich. …
- … Ob ein VOBAbk.A- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist nicht wichtig, denn der § 650 …
- … gilt in beiden Bereichen. Falls Sie bei Vertragsschluss den Text der VOBAbk./B nicht ausgehändigt erhielten, ist für Sie als Verbraucher die VOB …
- … habe - nämlich das bestimmte BGBAbk.-§§ die VOBAbk. quasi überschreiben . …
- … Der zweite Satz sagt auch nicht aus, dass mit Endverbrauchern keine VOB-Verträge geschlossen werden können, sondern nur etwas zu den Voraussetzungen …
- … im vorliegenden Fall hatte ich die Frage, ob denn dann VOBAbk./B Verträge vereinbart werden können zeitlich begrenzt. Mir ging es - …
- … die Zeit bevor dieses Urteil von 2008 heraus gekommen ist, dass VOBAbk./B Verträge mit Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden können. Dies deswegen, …
- … Fällen, wo es darauf ankommt, was denn dann nun - ob VOBAbk. oder ob BGBAbk.- vereinbart worden ist. Hier in dem Fall mit …
- … große Rolle spielen, lediglich habe ich unterstellt, dass es bei einem VOBAbk. Vertrag und einem damit einhergehenden Regelverstoß, denn dann halt eben einfacher …
- … dem Zeitraum vor der Urteilsverkündung, in derer die rechtgültige Einbeziehung der VOBAbk. noch möglich war, sofern Sie denn dann überreicht worden war. Und …
- … können Sie natürlich auch mit einem Verbraucher immer noch jederzeit einen VOBAbk. Vertrag, allerdings unterliegt dieser dann der AGB Kontrolle, was zur Folge …
- … Unter der von mir unterstellten Rechtsgültigkeit verstehe ich auch, dass die VOBAbk. und deren Einbeziehung in einen Vertrag nicht der AGB Kontrolle unterliegen …
- … von Herrn Wortmann und der zeitlichen Begrenzung für die Vereinbarung der VOBAbk. in Bauverträgen mit Verbrauchern das Thema, auf welches Sie Antworten müssten, …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Wartungsvertrag verweigert - Gewährleistung?
- … wir haben ein Haus per Werkvertrag nach VOBAbk. bei einem Generalübernehmer gekauft und vor einem Dreivierteljahr bezogen. …
- … dass die Gewährleistung für Heizung etc. nur dann die in der VOBAbk. festgeschriebenen 4 Jahre beträgt, wenn man mit der ausführenden Fa. einen …
- … Du meinst den § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOBAbk./B. Dieser § bezieht sich jedoch nur auf maschinelle und elektrotechnische …
- … Zudem habt nicht ihr den Wartungsvertrag abgelehnt, sondern der Auftragnehmer. Es gilt also keine nach § 13 Ziff. 4 Abs. …
- … 2 VOBAbk./B verkürzte Gewährleistung - da könnt ihr ganz beruhigt sein. …
- … Zudem: in sehr vielen Bauträgerverträgen, insbesondere bei Bauverträgen mit privaten Verbrauchern und dann, wenn nicht die VOB als Ganzes vereinbart wurde, sondern wenn die Regeln der VOB …
- … Die VOBAbk./B sagt sinngemäß …
- … berührten Teile nun auch wieder nicht, sondern nur dann, wenn die VOBAbk./B auch wirklich wirksam vereinbart wurde. …
- … Nicht zuletzt deshalb ist es für Auftraggeber oftmals besser, nicht die VOBAbk./B zu vereinbaren oder zumindest …
- … dass der Fragesteller weiß, was er schreibt, nämlich VOBAbk. Vertrag . …
- … Auf VOB bezieht sich meine Antwort. …
- … der Fragesteller schrieb: ... wir haben ein Haus per Werkvertrag nach VOBAbk. ... …
- … Im Vertrag wurde wahrscheinlich die VOB zugrunde gelegt. Die ist …
- … aber so gut gegliedert, dass der § 13 VOBAbk./B leicht zu finden und auch von einem Laien recht gut zu verstehen ist. …
- … Ich gehe deshalb davon aus, dass der Fragesteller die VOB/B nicht vorliegen hat, womit eine wichtige Grundlage für die …
- … wirksame Einbeziehung der VOBAbk./B fehlen würde. …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOB_Teil_B.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob.html …
- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien
- … Maßnahmen ist auf der Grundlage des Hauptangebotes zu kalkulieren. Bei einem VOBAbk.-Vertrag, der hier wahrscheinlich nicht vorliegt, klar in § 2 VOB …
- … Dem Auftrag liegt die VOBAbk., Teil B zu Grunde! …
- … VOBAbk.-Vertrag zustande gekommen ist. …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOBAbk._Teil_B.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob.html …
- … In der Auftragsbestätigung heißt es wörtlich: …
- … Vertragsbestandteile des Auftrages sind: …
- … 5. Die VOBAbk., Teil B, welche anliegend beigefügt ist. …
- … wohl die VOBAbk. gelten - oder? …
- … VOB vereinbart / ja oder nein …
- … IMHO muss die VOB VOR Vertragsabschluss nachweißlich dem Auftraggeber übergeben worden sein (sofern …
- … es sich nicht um einen Baukundigen handelt). Die Übersendung der VOBAbk. im Rahmen einer Auftragsbestätigung (also nach Vertragsschluss) reicht nicht zur Vereinbarung der VOB …
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