HOAI § 10 (3a): Anrechenbare Kosten von 0 € – Urteil & Risiken für Architekten?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
HOAI § 10 (3a): Anrechenbare Kosten von 0 € – Urteil & Risiken für Architekten?
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom: 14.08.2008
Aktenzeichen: 24 U 60/08
Rechtsgebiet (e): ZPO, HOAIAbk.
Vorschriften: ZPO § 522 Abs. 2 HOAI § 4 Abs. 1 HOAI § 4 Abs. 4 HOAI § 10 HOAI § 10
Abs. 3a HOAI § 10 Abs. 4
Interessantes Urteil zu vereinbarten anrechenbaren Kosten i.H.v. 0 € für die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz gem. HOAI § 10 (3a). Demnach ist, da eine solche Vereinbarung zunächst einmal zulässig ist (zumindest solange eine Mindestsatzunterschreitung nicht erfolgt), ein Nachtarocken nicht mehr möglich. Entsprechende Vorsicht ist also geboten (insbesondere bei Auftragsdruck).
Grüße
Hinweis: unter dem o.g. Az ist das Urteil einsehbar. Damit keine Bedenken wg. des Urheberrechts seitens des Forums entstehen können, wird hier auf ein Einstellen des Urteils als PDF verzichtet. Zu finden ist das PDF auf der HP
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Vereinbarungen, die faktisch zu einer Umgehung der HOAIAbk.-Mindestsätze führen, sind riskant und können unwirksam sein.
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Das Urteil des OLG Köln (24 U 60/08) zur Vereinbarung von 0 € anrechenbaren Kosten nach § 10 (3a) HOAI ist relevant für Architekten und Ingenieure. Ich rate zur Vorsicht bei solchen Vereinbarungen, da sie eine Mindestsatzunterschreitung darstellen können.
🔴 Gefahr: Eine Unterschreitung der Mindestsätze kann rechtliche Konsequenzen haben und zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führen.
Ich empfehle, die anrechenbaren Kosten stets realistisch und nachvollziehbar zu kalkulieren. Dokumentieren Sie alle Leistungen und Kosten sorgfältig, um im Streitfall eine Grundlage für die Honorarforderung zu haben.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich bei der Honorarvereinbarung von einem auf Architektenrecht spezialisierten Anwalt beraten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architekten- und Ingenieurhonorars nach der HOAI. Sie umfassen die Baukosten abzAbk.üglich bestimmter Positionen. Verwandte Begriffe: Honorarzone, Leistungsphase, Honorarsatz.
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ist ein Preisrecht und dient der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung. Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphase, Honorarzone.
- Mindestsatz
- Der Mindestsatz ist der unterste zulässige Honorarsatz, der nach der HOAI für bestimmte Leistungen gezahlt werden muss. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist grundsätzlich unzulässig. Verwandte Begriffe: Höchstsatz, Honorarzone, Honorartafel.
- Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen. Nachträge müssen schriftlich vereinbart werden und die zusätzlichen Kosten berücksichtigen. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Honoraranpassung.
- Urheberrecht
- Das Urheberrecht schützt die geistigen Werke von Architekten und Ingenieuren, wie z.B. Baupläne und Entwürfe. Die Nutzung dieser Werke bedarf der Zustimmung des Urhebers. Verwandte Begriffe: Nutzungsrecht, Werkschutz, Lizenz.
- OLG Köln
- Das Oberlandesgericht Köln ist ein deutsches Gericht, das in diesem Fall ein Urteil zu anrechenbaren Kosten gefällt hat. Verwandte Begriffe: Gerichtsurteil, Baurecht, Architektenrecht.
- § 10 HOAI
- § 10 der HOAI regelt die anrechenbaren Kosten. Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenvertrag, Baukosten.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet "anrechenbare Kosten" nach HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten der Baumaßnahme, abzüglich bestimmter Positionen wie z.B. die Umsatzsteuer. - Was ist der Unterschied zwischen Mindestsatz und Höchstsatz nach HOAI?
Die HOAI legt für jede Leistungsphase und jedes Honorarzone Mindest- und Höchstsätze fest. Das Honorar muss sich innerhalb dieser Spanne bewegen. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. - Welche Risiken bestehen bei einer Vereinbarung von 0 € anrechenbaren Kosten?
Eine solche Vereinbarung kann als Umgehung der HOAI-Mindestsätze gewertet werden und zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führen. Der Architekt riskiert, dass er sein Honorar nicht oder nur in geringerem Umfang erhält. - Was ist bei Nachträgen zu beachten?
Nachträge müssen schriftlich vereinbart werden und die zusätzlichen Leistungen sowie die daraus resultierenden Honoraranpassungen klar und nachvollziehbar darlegen. - Wie wirkt sich der "Auftragsdruck" auf die Honorarvereinbarung aus?
Auch wenn ein hoher Auftragsdruck besteht, sollten Architekten und Ingenieure darauf achten, dass die Honorarvereinbarung den Vorgaben der HOAI entspricht und ihre Leistungen angemessen vergütet werden. - Was bedeutet das Urteil des OLG Köln (24 U 60/08) konkret?
Das Urteil des OLG Köln befasst sich mit der Frage, ob eine Vereinbarung von 0 € anrechenbaren Kosten zulässig ist. Es zeigt die Risiken auf, die mit solchen Vereinbarungen verbunden sind. - Was sind die Folgen einer Mindestsatzunterschreitung?
Eine Mindestsatzunterschreitung kann zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führen. Der Architekt hat dann möglicherweise nur Anspruch auf ein angemessenes Honorar, das unter dem Mindestsatz liegen kann. - Wie kann ich mich als Architekt vor Honorarausfällen schützen?
Ich empfehle, Honorarvereinbarungen schriftlich zu treffen, alle Leistungen und Kosten sorgfältig zu dokumentieren und sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.
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