Wir haben von einem Architekten einen Vertragsentwurf für den Bau eines Einfamilienhaus vorgelegt bekommen, der in unseren Augen uns zwei "merkwürdige" Klauseln enthält.
Zum einen ist im Vertrag die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) nicht enthalten, wohl aber 5 bis 8. Der Architekt argumentiert, das sei bei Einfamilienhaus so üblich, dieser Punkt würde sonst einen zu hohen Aufwand für ihn bedeuten. "Selbstverständlich" stände er bei Problemen mit Gewährleistung für uns zur Verfügung (steht aber nirgendwo im Entwurf). Sollen wir uns darauf einlassen?
Zum anderen ist jeder Verweis auf $ 15 HOAIAbk. gestrichen. Was bedeutet das für uns?
Danke!
Leistungsphase 9
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Leistungsphase 9
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HOAI: Architektenvertrag
">Zum einen ist im Vertrag die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) nicht enthalten, wohl aber 5 bis 8. Der Architekt argumentiert, das sei bei Einfamilienhaus so üblich, dieser Punkt würde sonst einen zu hohen Aufwand für ihn bedeuten. "<
... ist nicht unüblich, dass der Architekt LPAbk. 9 nicht machen möchte und diese dann eben auch im Vertrag nicht aufführt bzw. streicht. Er bekommt nur 3 % seines Honorars für diese LP, die mit erheblichem Auwand verbunden sein kann. Aber, vereinbaren können Sie eine entsprechende, ggf. etwas reduzierte Leistung gem. LP 9 mit einem Architekten schon. Ggf. findet sich auch ein Kollege, der diese Tätigkeit übernimmt. Daher nachfragen. Oder überzeugen, dass, wenn der Architekt schon LP 1-8 übernimmt, dann eben auch LP 9 notwendig für Sie ist.
> "Zum anderen ist jeder Verweis auf $ 15 HOAIAbk. gestrichen. Was bedeutet das für uns? "<
... auch dies ist nicht unüblich, da bspw. wg. diverser Urteile (auch vom BGH) selbst die Architektenkammern davon abraten, Architektenvertäge mit explizitem Verweis auf die HOAI zu schließen (Genauere Erklärung hierfür würde zu weit führen). Dies hat aber normalerweise keine negativen Auswirkungen auf den Bauherren, da der Architekt Ihnen ein Bauwerk, bzw. genauer dessen Planung und Durchführung schuldet. Hierzu sind manchmal nicht alle in der HOAI aufgeführten Teilleistungen jeder einzelnen LP notwendig, was ansonsten Auswirkungen auf das Architektenhonorar haben würde. Daher ist eine solche Klausel, nämlich bspw. "Erbringen von Leistungen in Anlehnung an die LP der HOAI" durchaus üblich und jedenfalls nicht von vorneherein negativ für den Auftraggeber (Bauherr). Daher, fargen Sie auch hier nach. Nicht unüblich ist ferner, dass Bauherren sich bei der Vertragsgestaltung fachlich beraten lassen (vom Anwalt, bzw. anderen spezi. Architekten / Ingenieuren)
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