Geschäft als geringfügig eingestuft. Soll/muss keine MwSt zahlen?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Geschäft als geringfügig eingestuft. Soll/muss keine MwSt zahlen?

Liebe Forumsteilnehmer,
hab mir einen Kostenvoranschlag für Spenglerarbeiten am Dach machen lassen. Dieser Kostenvoranschlag weist nun einen Netto-Betrag über Tausend € aus. Soweit so gut.
Weiter unten steht dann, das Privat-Haushalte nur Netto, also ohne MwSt von 19 % zu bezahlen hätten da das Geschäft des Spenglers (Meisterbetrieb) noch als geringfügig eingestuft ist. Die Rechnung soll ich zwei Jahre aufbewahren. Gewährleistung 5 Jahre.
Was ist denn davon zu halten. Bei der Summe kann das doch nicht sein. Freuen würd ich mich natürlich schon.
Vielleicht weiß jemand, was dazu
Dankeschön
  1. Kann alles in Ordnung sein ...

    Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn
    • Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 €
    • Ihr Gesamtumsatz im lfd. Jahr voraussichtlich 50.000 €
    • bei Gründern der voraussichtliche Gesamtumsatz im Gründungsjahr 17.500 €
    nicht übersteigt. Sie dürfen dann in Ihren Ausgangsrechnungen keine Mehrwertsteuer ansetzen (statt dessen
    ist ein Hinweis auf die Eigenschaft als Kleinunternehmer erforderlich) und bei Ihren Eingangsrechnungen keine
    Vorsteuer abziehen.
    Sie dürfen aber auf diese Regelung verzichten und für die Umsatzsteuer optieren; an Ihre Erklärung bleiben Sie
    5 Jahre gebunden. Existenzgründer müssen im Gründungsjahr sowie im darauf folgenden Kalenderjahr die
    Umsatzsteuer beim Finanzamt monatlich voranmelden.
  2. Freuen brauchen Sie sich auch nicht

    Foto von Martin Kempf

    denn es wird nicht billiger davon ... denn in diesem Fall entspricht netto dem bruttobetrag  -  der Nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endkunde hat dabei keinen Vor- oder Nachteil (Vorteil, Nachteil), lediglich der Geschäftskunde wird sich überlegen, ob er eine solche Firma beauftragt, denn er zahlt unterm Strich 19 Prozent mehr, die er bei einer anderen Firma als Vorsteuer ausgewiesen bekommen hätte und vom Finanzamt zurückbekäme ...
  3. Warum wird's nicht billiger?

    Der Kleinunternehmer darf vom gekauften Material die Vorsteuer nicht abziehen, und kalkuliert in sein Angebot die Bruttomaterialkosten ein.
    Aber auf seinen Lohnkosten- und Gewinnanteil (Lohnkostenanteil, Gewinnanteil) muss er doch keine Mehrsteuer abführen. Da liegt schon ein Vorteil.
    Im meinem ersten Jahr als Freiberufler (Bauingenieur, Planung) haben die Kunden 16 % gespart, weil ich nur das Nettohonorar abgerechnet habe. Also ist das natürlich günstiger.
    Gruß
  4. Arbeitszeit bei Steuer absetzen noch möglich?

    Erstmal vielen Dank für die Antworten.
    Zumindest lese ich raus, dass das Ganze wohl legal ist. Ob's ein Preisvorteil ist, kann ich dann eigentlich nur mit anderen Kostenvoranschlägen beurteilen.
    Eine Frage noch in diesem Zusammenhang:
    Kann man bei so einem Angebot die Arbeitszeit auch bei der Steuer absetzen oder sagt da das Finanzamt nein, weil man ja eh schon MwSt gespart hat. Im Angebot ist die Arbeitszeit bisher nicht separat ausgewiesen  -  kann ja dann bei der Rechnung noch kommen.
    Mit besten Grüßen
  5. @ Lott Andreas

    Damit haben Sie sich aber doch selbst um ihr Geld gebracht, denn bei Ihren Materialrechnungen etc. haben Sie ja MwSt. gezahlt, die Sie vom Finanzamt nicht erstattet bekommen haben ...
  6. Als Planer ...

    In der ersten Zeit als Planer hatte ich nicht viel Vorsteuer.
    Aber ich mach einfach mal 2 Vergleichsrechnungen für einen Spengler, der als Kleinunternehmer keine MwSt. ausweisen muss:
    Kalkulation:
    Dachrinnen im Einkauf ... 119 €
    Arbeitszeit 5 Std. a 40 € ... 200 €
    _____________________________________
    Rechnung an den Endkunden ... 319 €
    In dieser Rechnung sind versteckt 19 € MwSt. für die Dachrinne enthalten.
    Jetzt die Rechnung eines normalen Unternehmers, der vorsteuerabzugsberechtigt ist:
    Dachrinne im Einkauf ... 119 €
    Aber Rechnung an Kunden:
    Dachrinne ... 100 €
    Arbeitszeit 5 Std. a 40 € ... 200 €
    ______________________________________
    19 % MwSt ... 57 €
    Rechnungssumme ... 357 €
    Beide Unternehmer verdienen am Auftrag das Gleiche, 200 €, (von Aufschlägen auf das Material mal abgesehen). Unternehmer 1 leitet die MwSt. für das eingekaufte Material an den Endkunden durch. Unternehmer 2 muss 57 € an das Finanzamt abführen, abzüglich von 19 € Vorsteuer, die er für die Dachrinne bezahlt hat. Also 38 € gehen von Unternehmer 2 ans Finanzamt, dass ist auch der Mehrpreis, den der Kunde bezahlen muss.
    Gruß

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