Rechtliche Frage zur Honorarabrechnung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Rechtliche Frage zur Honorarabrechnung

Hallo,
ich habe noch zwei rechtliche Fragen zur Honorarabrechnung:

1) Muss der Bauherr für vom Architekten verschuldete Mehrkosten tragen?
Nur ein Beispiel:
Edelstahl Basica-Schiene / Ablauf wurde vom Architekten mit Edelstahlanschlag für Fliesen bestellt. Da jedoch von Anfang an klar war, dass geschliffener Estrich eingebracht wird, musste der umlaufende Edelstahlanschlag wieder abgeflext werden.
Mehrkosten: Schiene mit Flansch 348,- €, + abflexen 120,- €. = 468,- €
Darf er diese Mehrkosten dann auch noch in sein Honorar einrechnen?

2) Wenn ich eine Akontozahlung geleistet habe, auf der die Honorarzone und % Nebenkosten angegeben waren, habe ich die Konditionen damit für die Endabrechnung anerkannt?
Vielen, vielen herzlichen Dank
Bernhard B. -W.

  1. Architektenhonorar

    1) Muss der Bauherr für vom Architekten verschuldete Mehrkosten tragen?
    Nur ein Beispiel:
    Edelstahl Basica-Schiene / Ablauf wurde vom Architekten mit Edelstahlanschlag für Fliesen bestellt. Da jedoch von Anfang an klar war, dass geschliffener Estrich eingebracht wird, musste der umlaufende Edelstahlanschlag wieder abgeflext werden.
    Mehrkosten: Schiene mit Flansch 348,- €, + abflexen 120,- €. = 468,- €
    Darf er diese Mehrkosten dann auch noch in sein Honorar einrechnen?
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    Ich würde sagen nein. Dies ist aber abhängig von der vereinbarten Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung). Wenn als FBB eine Fliesen vorgesehen waren, so handelt es sich um einen Planungsfehler, für den der Architekt geradezustehen hat.
    Und, eine Berechnung des Honorars auf Grundlage der Herstellungskosten incl. der vom Architekten verschuldeten Mehrkosten halte ich für äußerst unangemessen. Rechtliche Auskunft dazu kann Ihnen nur ein Fachanwalt geben.
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    2) Wenn ich eine Akontozahlung geleistet habe, auf der die Honorarzone und % Nebenkosten angegeben waren, habe ich die Konditionen damit für die Endabrechnung anerkannt?
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    Natürlich gelten die Vereinbarungen (so diese denn zutreffend sind, bspw. bzgl. der Einzonung des Bauvorhabens) für das gesamte Vertragsverhältnis bis zu dessen Abschluss, außer Sie vereinbaren anderes im Verlauf schriftlich.
    Die Honorarschlussrechnung muss aber auf der Grundlage der Kostenfeststellung, also der (für das Honorar anrechenbaren) Gesamtherstellungskosten erfolgen.
    MfG
    R. Kaiser

  2. Korrektur ...

    es muss natürlich heißen:
    "Wenn als FBB keine (!) Fliesen vorgesehen waren, so handelt es sich um einen Planungsfehler, für den der Architekt gerade zu stehen hat. "
    R. Kaiser

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