Architektenhonorar für Vorentwurf: Anspruch bei Ablehnung & Budgetüberschreitung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar für Vorentwurf: Anspruch bei Ablehnung & Budgetüberschreitung?
Ich habe einen Münchner Architekten kontaktiert, da wir die gesamte Eingangssituation am bestehenden Einfamilienhaus in Pasing großzügiger gestalten wollen. Mein Budget dafür beträgt 90. TE. Der Architekt schlug mir vor, einen Vorentwurf zu erstellen. Damit war ich einverstanden und habe mit dem Architekt meine Vorstellungen klar besprochen. Beim Vorgespräch machte er bereits einen Gestaltungs-Vorschlag (Säulen, etc.) aus seinen vorhandenen Objekten, die mir aber nicht gefallen haben.
Trotzdem erhalte ich 2 Wochen später einen Vorentwurf mit genau diesen (bereits vorher klar abgelehnten) Gestaltungsvorschlägen. Darauf angesprochen reagierte der Architekt sehr ablehnend und stellte die Zusammenarbeit in Frage, außerdem sei mein Budget ohnehin zu gering. Statt einem neuen Vorschlag erhielt ich eine Rechnung und einen Brief, er wünsche viel Erfolg beim Umbau. Seine Leistung sei hiermit erbracht, ich wäre ja an einer Zusammenarbeit wohl nicht länger interessiert.
Kann das angehen?
Worin besteht die Leistung?
Mir wird nun mit gerichtlicher Beitreibung gedroht. Nach dem Motto, "Bauherr will die Architekten-"Leisungten" unentgeltlich in Anspruch nehmen, da kein Vertrag unterschrieben wurde.
Ich möchte mich nicht in diese Ecke drängen lassen, sondern bezahle was ich zu bezahlen habe. Hier fühle ich mich aber schlichtweg über den Tisch gezogen.
Soll ich nun gleich zum Anwalt gehen oder können Sie mir einen Rat geben?
Herzlichen Dank
Dr. Ullrich J. Mahler, Pasing
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Ungeklärte Honorarforderungen können zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Klären Sie die Situation schnellstmöglich.
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Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob die Honorarforderung des Architekten für den Vorentwurf gerechtfertigt ist, obwohl dieser nicht Ihren Vorstellungen entsprach und Ihr Budget überschritten wurde.
Grundsätzlich hat ein Architekt Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn der Vorentwurf letztendlich nicht umgesetzt wird. Entscheidend ist, ob der Architekt seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat. Dazu gehört die Erstellung eines Vorentwurfs, der die wesentlichen Züge des geplanten Bauvorhabens erkennen lässt.
🔴 Gefahr: Wenn der Architekt Ihr Budget von 90.000 EUR von Anfang an kannte und der Vorentwurf dieses Budget deutlich überschreitet, könnte dies ein Mangel der Architektenleistung sein. In diesem Fall könnte Ihr Anspruch auf Honorarminderung oder Schadensersatz bestehen.
Ich empfehle Ihnen, den Architektenvertrag und die erbrachten Leistungen genau zu prüfen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Kommunikationen mit dem Architekten und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen (Vertrag, Vorentwurf, Rechnungen) sorgfältig auf. Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Andernfalls sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vorentwurf
- Der Vorentwurf ist die erste Phase der Planung, in der die grundlegenden Ideen und Konzepte für ein Bauvorhaben entwickelt werden. Er dient als Grundlage für die weitere Planung und Ausarbeitung.
Verwandte Begriffe: Entwurf, Ausführungsplanung, Bauantrag - Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAIAbk. oder einer individuellen Vereinbarung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten - HOAI
- Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Baukosten - Leistungsphasen
- Die Architektenplanung ist in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
Verwandte Begriffe: Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung - Budgetüberschreitung
- Eine Budgetüberschreitung liegt vor, wenn die tatsächlichen Kosten eines Bauvorhabens höher sind als das ursprünglich geplante Budget. Dies kann zu Streitigkeiten zwischen Bauherrn und Architekten führen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenkontrolle, Nachtrag - Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar geregelt sind.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten - Bauplanung
- Die Bauplanung umfasst alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu gehören die Planung, die Bauantragsstellung und die Bauleitung.
Verwandte Begriffe: Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Vorentwurf im Architektenrecht?
Ein Vorentwurf ist eine frühe Phase der Architektenplanung, in der die grundlegenden Ideen und Konzepte für ein Bauvorhaben entwickelt werden. Er dient als Grundlage für die weitere Planung und Ausarbeitung. - Muss ich ein Architektenhonorar zahlen, wenn mir der Vorentwurf nicht gefällt?
Ja, grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Architektenhonorar für erbrachte Leistungen, auch wenn der Vorentwurf nicht den Vorstellungen des Bauherrn entspricht. Es sei denn, der Architekt hat seine vertraglichen Pflichten verletzt. - Was passiert, wenn der Architekt mein Budget überschreitet?
Wenn der Architekt das vereinbarte Budget ohne Zustimmung des Bauherrn überschreitet, kann dies einen Mangel der Architektenleistung darstellen. In diesem Fall können Ansprüche auf Honorarminderung oder Schadensersatz bestehen. - Wie kann ich mich gegen eine ungerechtfertigte Honorarforderung wehren?
Prüfen Sie den Architektenvertrag und die erbrachten Leistungen genau. Holen Sie sich rechtlichen Rat von einem Anwalt für Baurecht. Dokumentieren Sie alle Kommunikationen und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf. - Was ist die HOAI?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. - Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
Ja, das Architektenhonorar ist grundsätzlich verhandelbar. Allerdings müssen die vereinbarten Honorare angemessen sein und dürfen nicht gegen die HOAI verstoßen. - Was ist ein Architektenvertrag?
Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar geregelt sind. - Welche Leistungsphasen gibt es in der Architektenplanung?
Die Architektenplanung ist in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
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Architektenleistung: Budget zu knapp – Kein Honoraranspruch?
sieht nicht nach mangelfreiem Architektenwerk aus
Nach Ihrer Schilderung ist das einzig Verwertbare die Aussage, dass das Budget für den Bauwunsch zu knapp ist. Mit dem Rest wurde anscheinend das Thema verfehlt: BMW bestellt, Chrysler geliefert. In anderen Lebensbereichen wäre dafür keine Vergütung fällig. Gibt es keine Möglichkeit mehr für ein Gespräch? -
Architektenvertrag: Honorarforderung bei unpassendem Vorentwurf?
Planungsvertrag
@ Herrn Stubenrauch
Ich würde behaupten wollen, dass nicht einmal die Aussage des Architekten, die eigentlich lediglich ein bloße Behauptung sein dürfte, dass das Budget ohnehin zu gering sei, eine wie auch immer rechtlich verwertbare darstellt, um verbindlich das Honorar einfordern zu können.
Dies, da es nämlich der Architekt ist, der auf der Grundlage eines vorhandenen Budgets für das Bauvorhaben seinen Vorentwurf zu erstellen hat, oder aber mitteilen muss (Mitteilungspflicht des Architekten), dass für die Bauherrenwünsche das Budget vermutlich nicht ausreichen dürfte, damit ggf. ein anderer (reduzierter) alternativer Bauentwurf besprochen und darauf basierend ein Vorentwurf gezeichnet werden kann.
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Zudem wird ein nur mündlich geschlossener Vertrag bei den bay. Zivilgerichten (vielfache eigene Erfahrung), auch wenn eine Architektenleistung erbracht wurde, mindestens argwöhnisch im Hinblick auf die Forderung des Architekten bewertet.
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Daher meine Empfehlung, wenn ein Gespräch mit dem Architekten nicht möglich ist und bevor der letzte Ausweg zum Anwalt erfolgt, lassen Sie die (hier mündliche) Vertragsgrundlage und die Planungen des Architekten von einem Sachverständigen (SV) für Architektenleistungen und Architektenhonorare prüfen und ein darauf basierendes weiteres Vorgehen beraten. Dies kostet zum einen deutlich weniger als die Leistungen eines Fachanwalts und der Anwalt würde, wenn ein erstes anwaltliches Schreiben erfolglos bleiben würde, ohnehin auf die Leistungen eines SV zurückgreifen müssen.
. -.
Des weiteren besteht nach m.E., da es sich zumeist um Kollegen (Architekt und SV) handelt, dass nach Prüfung der Unterlagen (Voraussetzungen) und einem Gespräch sich die "Missverständnisse" auflösen.
MfG
R. Kaiser -
Architektenhonorar: Mahnung trotz Ablehnung – Was tun?
Guten Tag Herr Stubenrauch, herzlichen Dank für Ihr ...
Guten Tag Herr Stubenrauch,
herzlichen Dank für Ihr schnelles Feedback.
Nein, scheinbar nicht. Hatte mehrfach angerufen und vergeblich um Rückruf gebeten. Auf mein Schreiben, indem ich meine Auffassung nochmals dargelegt habe, hatte ich gestern die 2. Mahnung mit RA-Kopie im Briefkasten.
Befreundeter Anwalt rät, einfach 50 % des Rechnungsbetrags anzubieten, um weiteren Ärger zu vermeiden. Ich fühle mich aber tatsächlich überfahren und möchte das eigentlich nicht einfach hinnhemen.
Der A. stellt die Sache dar, als hätte ich gekündigt. Das ist eindeutig falsch, er hat mir nur diesen unsäglichen Säulen-Entwurf (2 Ansichten) geschickt, zu mehr war er nicht bereit.
Muss ich jetzt einen Anwalt beauftragen oder macht es Sinn meinen Standpunkt nochmal zusammenfassen und an den Anwalt des A. schicken? Fact ist, dass ich:
a) den Säulen-Entwurf ausdrücklich nicht wollte
b) mein Budget für meine Vorstellungen angeblich zu gering sei.A. hat dann eine höhere Bausumme genannt und ein Angebot mit entsprechend höherem Honorar geschickt.
d) Der A. die Zusammenarbeit von sich aus beendet hat.
c) Ich inzwischen einen anderen A. beauftraget habe um keine wertvolle Zeit zu verlieren. Dieser hält übrigens die Bausumme und meine Vorstellung für realistisch. Vorentwurf Nr. 2 läuft also bereits - ich hoffe diesmal klappt es.
Aber diese ungute Sache möchte ich doch schnell aus dem Weg räumen, nur wie?
Nochmals herzlichen Dank,
Ihr Ullrich Mahler -
Alternative Architekten: Bausumme realistisch – Vorgehen prüfen!
Thread übersehen?
"Aber diese ungute Sache möchte ich doch schnell aus dem Weg räumen, nur wie? "
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Ich möchte hierzu, mit Verlaub, auf meinen Beitrag oben verweisen.
. -.
Sie haben
"inzwischen einen anderen A. beauftraget habe um keine "wertvolle" Zeit zu verlieren. Dieser hält übrigens die Bausumme und meine Vorstellung für realistisch. Vorentwurf Nr. 2 läuft also bereits - ich hoffe diesmal klappt es. "
. -.
Ggf. stellt sich Ihr Vorgehen auch nicht als ganz i.O. und insofern glaubhaft dar. Dies, wegen o.g. bereits erfolgter Beauftragung einen anderen Architekten.
. -.
Wenn Sie o.g. Beiträge nicht beachtenswürdig finden und Ihr befreundeter Anwalt Ihnen "rät" "einfach 50 % des Rechnungsbetrags anzubieten, um weiteren Ärger zu vermeiden", bleibt Ihnen m.E. nichts weiteres Übrig, als
a) dem Rat Ihres Freundes zu folgen, oder aber
b) selbst einen Anwalt "ruhigen Gewissens" einzuschalten, um sich nicht "Ich fühle mich aber tatsächlich überfahren und möchte das eigentlich nicht einfach hinnhemen" entsprechend zu fühlen.
Ggf. hat Ihr 1. Architekt eben doch korrekt gehandelt (so schnell und unbegründet schaltet üblicherweise niemand einen Anwalt ein! [dies ist meine Erfahrung]).
MfG
R. Kaiser -
Diskussionsstrang: Thread vs. Einzelner Beitrag
Vielleicht wird auch "Ralph Kaiser" bewusst ignoriert?!
zu viel Zeit - zu viel bla - zu viel heißmachen - zu viel anbiedern.
Wenn die Laien wüssten, wieviel Experten beim Lesen seiner Beiträge eigentlich gern kotzen würden ... (In diesem Thread hier ausnahmsweise mal nicht!)
Am Rande:
Ein Thread ist übrigens der ganze Diskussionsstrang. Kein einzelner Beitrag. -
Kein Titel möglich, da kein relevanter Inhalt
@ Herr JDB
na ja, Ihr Beitrag hier spricht wohl für sich und nicht unbedingt für Sie.
Gute Besserung!
R. Kaiser -
Architektenwechsel: Beauftragung trotz Ablehnung gerechtfertigt?
Hatte den Beitrag tatsächlich übersehen, und mir nichts vorzuwerfen..
Guten Tag Herr Kaiser, ich danke auch Ihnen für Ihr Feedback, welches ich beim posten meiner Antwort übersesehen hatte.
Ich verstehe allerdings nicht, warum es verwerflich ist einen anderen Architekten zu beauftrage, wenn der betreffende eindeutig nicht weitermachen will? Ich habe schließlich auch eine Zeitplanung und mein Haus muss trotzdem rechtzeitig fertig werden. Ich kann ja schlecht alleine weitermachen.
Ich habe einen einzigen Vorschlag erhalten, der mit dem Vorgespräch überhaupt NICHTS zu tun hat und daher völlig unbrauchbar ist! Einen weiteren Vorschlag hat er nicht gemacht (was ich wolle sei mit diesem Budgte nicht zu machen). Ich hätte wohl schriftlich und mit Nachfristsetzung dazu auffordern müssen. Das wusste ich damals aber noch nicht, sondern habe spontan zum Hörer gegriffen als der Vorentwurf in der Post war.
Mir scheint, man kann es als Bauherr nur falsch machen und ist beim Vorentwurf der Dumme, sobald man einen Architekten beauftragt hat, ob schriftlich oder mündlich. Das der Entwurf eigentlich eine Frechheit ist und haargenau einem realsierten Projekt ähnelt, dass in seinem Büro aushängt, ist halt so. Pech, wenn mir das nicht "gefällt". Klare Vorgaben hin oder her, kann ich nicht beweisen. Was ist eigentlich mit den meinen Aufwendungen, Zeitverlust, Stress und die Suche nach einem anderen Architekten, etc. die kann ich nicht aufrechnen.
Der A. hat eine "Leistung" erbracht, nur leider nicht für mich. Ich würde mein Haus niemals so umbauen, selbst wenn es die fertigen Baupläne umsonst gebe. Also, weshalb werfen Sie mir vor, eventuell nicht korrekt gehandelt zu haben? Mit welcher Motivation bitte sehr? Das hätte ich gern klargestellt. Bauherren-Ziel ist doch das Bauwerk zu realiseren, mit einem Fachmann und nicht über Umwege gratis an Architektenleistungen zu gelangen, bzw. die Kosten dafür einzusparen. Das ist doch Unsinn.
Mein Freund ist übrigens Fachanwalt für Familienrecht und daher kein Fachmann auf diesem Gebiet, nach seiner Erfahrung läuft so eine Sache immer auf einen Vergleich hinaus, man könne ebensogut gleich die 50 % anbieten. Das Thema kam in meiner Sportlerrunde zur Sprache. Konsens bestand darüber, dass der mündliche Architektenvertrag gilt, aber eben nur für den Bauherrn hinsichtlich des Honoraranspruches. Ob die Architektenleistung de facto erbracht wurde, ist im Vorentwurf nicht zu beweisen. Lehrgeld hat wohl jeder Bauherr zu zahlen.
beste Grüße
Ullrich -
Architekten vs. Bauherr: Wahrheit liegt oft dazwischen
Ich wollte Ihnen nichts vorwerfen ...
noch unterstellen.
. -.
Bedauerlicherweise kenne ich aus meiner Praxis und eben auch hier im Forum, wie sicherlich auch andere Forumsteilnehmer, dass die Wahrheit öfters irgendwo dazwischen liegt. Also, einmal hat der Architekt korrekt gehandelt oder auch nicht, manchmal eben auch der Bauherr. Sehr oft fehlt es am nötigen Input (Angaben des Fragestellers), der dann häufig auch schwer nachvollziehen lässt, was wirklich los war/ist.
. -.
Zu Ihrer Frage: "? Mit welcher Motivation bitte sehr? "
möchte ich nur anmerken, dass es immer wieder auch Bauherren gibt, die eben auch unberechtigterweise (Gegen-) Forderungen an Architekten und Bauunternehmer stellen. Gründe (persönliche, finanzielle, etc.) gibt es hierfür viele. Natürlich gibt es auch Architekten, die bewusst oder eben auch aus Unverständnis unberechtigte Forderungen gegenüber Bauherren erheben.
In Ihrem konkreten Fall kann mit Ihren Angaben nicht abschließend mehr vermutet werden, als ich im ersten Beitrag versuchte kurz darzustellen.
"Bauherren-Ziel ist doch das Bauwerk zu realisieren, mit einem Fachmann und nicht über Umwege gratis an Architektenleistungen zu gelangen", dies gibt es eben doch auch häufig.
(wie gesagt, ich wollte meine Anmerkungen Ihnen gegenüber nicht als Unterstellung per se verstanden wissen).
. -.
Bezüglich Ihres Problems, das Sie lösen möchten, ohne gleich 50 % der Honorarforderung anzubieten, möchte ich gern nochmals (auch wenn es manchen Teilnehmern nicht passt, Herr JDB) auf meinen Beitrag oben verweisen. Fraglich bliebt allerdings, ob sich der Aufwand bei einer geschätzten Honorarforderung des Architekten i.H.v. ca. 1.500 € für dessen (Schlecht-) Leistung lohnt und sich für Sie rechnet.
. -.
Gerichte streben bes. in Bausachen immer zuerst einen Vergleich an - insofern hat Ihr Freund sicher Recht.
Fraglich bleibt aber, ob sich Ihr Erstarchitekt (und dessen Anwalt) mit den von Ihnen angebotenen 50 % zufrieden gibt.
. -.
Letztlich müssen Sie mit Ihrer gewählten Lösung zufrieden sein. Ich wollte durch meinen ersten Beitrag nur Ihre Anfrage beantworten und insofern Hilfestellung leisten, die Sie hier gesucht hatten.
Mit besten Grüßen
R. Kaiser -
Mündlicher Architektenvertrag: Kündigung relevant für Honorar?
Danke für die Erklärung. Es würde mich interessieren, ob die Kündigung unrelevant ist?
Kann mir denn jemand sagen, ob die Tatsache dass der A1 den mündlich geschlossenen Vertrag von sich aus beendet hat, eine Rolle spielt oder nicht?
Es müsste doch fairerweise so sein, dass wenn der mündliche Vertrag gilt, er nicht einfach kündigen kann, wenn ihm der Aufwand für einen weiteren Entwurf zu hoch erscheint (das ist meine Vermutung). Oder reicht bei einem mündlich geschlossenen Vertrag eine formlose Kündigung? Die die im käufmännischen Verkehr üblichen Regeln sollten doch auch für Architekten gelten.
Gruß
Ullrich -
Honoraranspruch: Unbrauchbare Leistung & Vertragskündigung?
Dies ist eine rechtliche Frage ...
und kann Ihnen hier im Forum (Architekten) sicherlich nicht verbindlich beantwortet werden.
. -.
Wenn es der Architekt war, der
a) eine unbrauchbare (da nicht gewollte, d.h. vereinbarte) Leistung erbracht hat, also den geschlossenen Vertrag nicht erfüllt hat
b) und den mündl. Vertrag gekündigt hat,
so sehe ich (vorsichtig ausgedrückt, da keine Rechtberatung möglich) nach meinem Rechtsverständnis keine Grundlage, nach der der "A1" seinen Honoraranspruch ableiten möchte. (? was meint Ihr Freund hierzu?)
Allerdings, ich wiederhole mich, ohne Prüfung des Vorganges insgesamt, sehe ich keine Möglichkeit eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falles vornehmen zu können.
MfG
R. Kaiser -
Architektenhonorar: Falsche Abrechnung – Rechtsschutzversicherung?
Hallo Herr Kaiser
Danke sehr, dass Sie sich noch einmal gemeldet haben.
Mein Freund ist sich da nicht sicher, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Bei echten Scheidungen kennt er sich besser aus😉
Inzwischen bin ich auch Dank Ihres Tipps etwas weiter und habe Rat bei einem Fachmann eingeholt. Dieser sieht die Sache zu meinen Gunsten, aus mehreren Gründen. U.a. hat der A eine nicht korrekte Abrechnung erstellt und den Mittelsatz angesetzt, obwohl der bei mündlichen Verträgen nur den Mindestsatz hätte ansetzen dürfen. Das war mir neu.
Ich schreibe A1 jedenfalls nochmal einen Brief mit dem Vorschlag sich zusammenzusetzen, um einen Kompromiss zu finden. Wenn daraus nichts wird, lasse ich es darauf ankommen. Zum Glück habe ich eine gute Rechtschutzversicherung.
Jedenfalls würde ich jedem Bauherrn raten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Mir passiert soetwas nicht noch einmal.
Herzlichen Dank. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Architektenhonorar bei Ablehnung des Vorentwurfs: Rechte und Pflichten
💡 Kernaussagen: Dieser Thread behandelt die Frage, ob ein Architekt Anspruch auf Honorar hat, wenn der Vorentwurf vom Bauherrn abgelehnt wird. Diskutiert werden die Bedeutung eines mündlichen Architektenvertrags, die Folgen einer Budgetüberschreitung und die Möglichkeiten der Honorarforderung. Zudem wird der Wechsel zu einem anderen Architekten und die Bewertung der Architektenleistung thematisiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Architektenleistung: Budget zu knapp – Kein Honoraranspruch? kann ein Honoraranspruch entfallen, wenn die Architektenleistung das Thema verfehlt und nicht den Bauherrenwünschen entspricht.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Alternative Architekten: Bausumme realistisch – Vorgehen prüfen! verweist darauf, dass die Beauftragung eines anderen Architekten sinnvoll sein kann, wenn dieser die Bausumme und die Vorstellungen des Bauherrn für realistisch hält.
💰 Zusatzinfo: Mehrere Beiträge thematisieren das Budget und dessen Einhaltung. Eine Budgetüberschreitung kann Auswirkungen auf den Honorarforderung haben. Es ist ratsam, das Budget im Architektenvertrag klar zu definieren.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details des Architektenvertrags, insbesondere die Leistungsbeschreibung und das Budget. Bei Problemen mit dem Architektenhonorar sollte man sich rechtlich beraten lassen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Mahnung trotz Ablehnung – Was tun? empfohlen wird. Prüfen Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, wie im Beitrag Architektenhonorar: Falsche Abrechnung – Rechtsschutzversicherung? erwähnt.
📊 Fakten/Zahlen: Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Die Abrechnung muss korrekt und nachvollziehbar sein. Bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Bauherr Einspruch erheben.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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- … Ja, das Architektenhonorar ist grundsätzlich verhandelbar. Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein zu niedriges Honorar möglicherweise zu Einsparungen bei den Leistungen führen kann. Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und Qualität zu finden. …
- … Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung, zum Umbau oder zur Modernisierung eines Bauwerks erforderlich sind. Sie bilden die Basis für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für …
- … Frage: Wie wirkt sich der Abriss des alten Bauernhauses auf das Architektenhonorar aus? …
- … Architektenhonorar: Nur vollständige Leistungsphasen bezahlen! …
- … Architektenhonorar Holständerhaus: Kosten, Leistungen & Planung …
- … um die Angemessenheit des Architektenhonorars für ein Holständerhaus-Projekt mit Abriss, Neubau und Keller. Wichtige Punkte sind die Kostenschätzung in Leistungsphase 2, die Anforderungen an die Entwurfsplanung und die korrekte Berechnung der Baukosten. Es wird auch diskutiert, ob der Architekt nur vollständige Leistungsphasen abrechnen sollte. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, dass die Kostenschätzung in LPh 2 mit Ihrem Budget übereinstimmt (siehe Architektenhonorar: Kostenschätzung vs. Budget in LPh 2). …
- … nur vollständige Leistungsphasen, um Unklarheiten bei der Abrechnung zu vermeiden (siehe Architektenhonorar: Nur vollständige Leistungsphasen bezahlen!). Vergewissern Sie sich, dass die Zielvorstellungen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenexplosion Bauprojekt: Ursachen, Kostenschätzung vs. Ausschreibung & Risiken?
- … Kostenexplosion, Bauprojekt, Kostenschätzung, Ausschreibung, Baufinanzierung, DINAbk. 277, Baukosten, Architektenhonorar, Nebenkosten, Bauantrag …
- … NebenkostenKosten, die zusätzlich zu den reinen Baukosten anfallen, wie z.B. Architektenhonorare, Gebühren, Versicherungen. Verwandte Begriffe: Baukosten, Baunebenkosten, Finanzierungskosten. …
- … ArchitektenhonorarDas Entgelt …
- … Architektenhonorar: Wirtschaftlichkeit vs. HOAIAbk.-Verstoß …
- … Ehrlich gesagt mussten wir schon bei dieser Summe schlucken, doch da es endlich schön werden sollte, erteilten wir den Auftrag. Im Oktober wurde der Bauantrag gestellt, ein Modell vorgestellt (an dem wir keine kostentreibenden Änderungen zum Vorentwurf feststellen können) und die Ausschreibung für den Rohbau begonnen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauantrag Einfamilienhaus: Architektenkosten, Dauer & Leistungsphasen 1-4?
- … dient als Grundlage für die Berechnung der Kosten eines Bauprojekts.Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Baukosten. …
- … Architektenhonorar: Denkzeit, Versicherungsschutz & HOAIAbk.-Basis …
- … Dann geben Sie dem Mollegen mal etwas Zeit (1 Woche sollte es schon sein ... mindestens) und dann treffen Sie cih wieder. Jetzt sollte ein Vorentwurf vorliegen können, der dem Raumprogramm und Ihrem Budget Rechnung trägt …
- … Am 29.12.05. Ich sach' nur: Eigenheimzulage! Da stand aber schon der Vorentwurf. In einer echten Nacht- und Nebelaktion habe ich den Bauantrag bis …
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