Architektenhonorar: Wann muss die Schlussrechnung gestellt werden? Fristen & Verjährung
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Architektenhonorar: Wann muss die Schlussrechnung gestellt werden? Fristen & Verjährung

Hallo zusammen,
vielleicht kann man mir zu meiner Frage weiterhelfen.
Im Zeitraum Januar bis einschl. August 2004 bezog ich Architekten-Leistungen für die Phasen der Baugenehmigung und der Erstellung eines Werkplans in Anspruch. Die Phasen wurden mit jeweils einer Abschlagsrechnung berechnet.
Nun fast 2 Jahre später, Ende Dezember 2006, flattert vom Architekten die Honorarschlussrechnung ins Haus.
Nun die Frage an Sie: ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht ein bisschen spät oder ist dies normal? Darf der Architekt nach so langer Zeit noch eine Rechnung stellen? Normalerweise gilt doch eine zeitnahe Rechnungsstellung.
Es wäre schön, wenn ich von Ihnen ein paar Anmerkungen zu dem Thema bekommen könnte. Vielen Dank im Voraus.
MfG Andreas
  • Name:
  • Andreas
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    Die Frage nach dem Zeitpunkt der Honorar-Schlussrechnung eines Architekten ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass der Architekt die Schlussrechnung zeitnah nach Erbringung seiner Leistungen erstellen sollte.

    Wichtige Aspekte:

    • HOAI: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für Architektenleistungen.
    • Fälligkeit: Die Schlussrechnung wird fällig, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist und prüffähig ist.
    • Verjährung: Honoraransprüche des Architekten verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Architekt) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

    Im vorliegenden Fall, bei Leistungen von Januar bis August 2004, wäre die Verjährung grundsätzlich am 31. Dezember 2007 eingetreten, sofern keine Hemmungsgründe vorliegen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht bezüglich der Verjährung und der Rechtmäßigkeit der Rechnung beraten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Honorare und soll eine angemessene Vergütung der Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung eines Architekten oder Ingenieurs für ein Bauprojekt. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und der dazugehörigen Honorare, abzAbk.üglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen.
    Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Honorar, Rechnungsstellung
    Verjährung
    Verjährung bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Baurecht beträgt die Verjährungsfrist für Honoraransprüche in der Regel drei Jahre.
    Verwandte Begriffe: Frist, Anspruch, Baurecht
    Prüffähigkeit
    Eine Rechnung ist prüffähig, wenn sie so detailliert und übersichtlich ist, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen und die Berechnung des Honorars nachvollziehen kann. Eine prüffähige Rechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars.
    Verwandte Begriffe: Nachvollziehbarkeit, Transparenz, Rechnungsstellung
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen für Architektenleistungen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die der Architekt erbringt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistung, Projektplanung
    Honorarzone
    Die HOAI teilt Bauprojekte in verschiedene Honorarzonen ein, abhängig von der Schwierigkeit und Komplexität des Projekts. Die Honorarzone beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Bauprojekt
    Abschlagsrechnung
    Eine Abschlagsrechnung ist eine Teilrechnung, die ein Architekt oder Ingenieur während eines laufenden Bauprojekts für bereits erbrachte Leistungen stellt. Sie ermöglicht es dem Architekten, einen Teil seines Honorars bereits vor Fertigstellung des Projekts zu erhalten.
    Verwandte Begriffe: Schlussrechnung, Honorar, Teilzahlung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann ist eine Architekten-Schlussrechnung fällig?
      Die Schlussrechnung ist fällig, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist und dieser ausreichend Zeit hatte, die Rechnung zu prüfen. Die Prüffähigkeit ist gegeben, wenn die Rechnung klar, übersichtlich und nachvollziehbar ist.
    2. Was passiert, wenn die Schlussrechnung Fehler enthält?
      Wenn die Schlussrechnung Fehler enthält, sollte der Auftraggeber diese dem Architekten schriftlich mitteilen und um Korrektur bitten. Der Architekt ist verpflichtet, die Fehler zu beheben und eine korrigierte Rechnung vorzulegen.
    3. Wie lange habe ich Zeit, eine Architektenrechnung zu prüfen?
      Die Prüffrist für eine Architektenrechnung ist nicht gesetzlich festgelegt. Es wird jedoch eine angemessene Frist von etwa 4 Wochen als üblich angesehen.
    4. Was bedeutet "prüffähig" bei einer Architektenrechnung?
      Eine Rechnung ist prüffähig, wenn sie so detailliert und übersichtlich ist, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen und die Berechnung des Honorars nachvollziehen kann.
    5. Kann ein Architekt auch nach Jahren noch eine Schlussrechnung stellen?
      Grundsätzlich ja, solange die Honoraransprüche nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    6. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und dient als Grundlage für die Berechnung der Architektenhonorare.
    7. Was passiert, wenn der Architekt keine Schlussrechnung stellt?
      Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, eine Schlussrechnung zu erstellen. Wenn der Architekt dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Auftraggeber unter Umständen eine Honorarklage erheben.
    8. Welche Unterlagen muss eine Architektenrechnung enthalten?
      Eine Architektenrechnung sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Architekten und des Auftraggebers, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungszeitraum, Beschreibung der erbrachten Leistungen, Honorarberechnung gemäß HOAI, Auslagen und Umsatzsteuer.

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      Zusätzliche Leistungen und deren Vergütung.
  2. Architektenhonorar: Zinsen auf späte Rechnung möglich?

    ja: "ein bisschen spät" ..
    ... und welchen Zweck hat die umfrage?
    ach sooo  -  ja, man könnte Zinsen draufpacken: wär eine nette geste🙂
  3. Zahlungsverweigerung bei verspäteter Architektenrechnung?

    Zweck: Späte Rechnung => Meine Absicht: keine Zahlung
    Warum soll ich aus einer leeren Baukasse heraus zahlen, wenn derjenige nicht fähig ist, in einem angemessenen Zeitraum seine Rechnungen nicht zu stellen (Stichwort: Kundenorientierung)? Und 2 Jahre sind für mich kein angemessener Zeitraum.
  4. Architektenhonorar: Verjährung nach zwei Jahren?

    Das ist nett!
    Lieber Andreas,
    es wäre natürlich besser gewesen die Rechnung schneller zu stellen. Bis hier hin bin ich einverstanden.
    Meines Wissens verjähren Ansprüche nach zwei vollständigen Kalenderjahren. 2004 lief schon => 2005 u. 2006, also möglicherweise am 31.12.2006. Bin mir da aber nicht so ganz sicher! Hat der Kollege aber auch noch 2005 Leistungen erbracht, verschiebt sich das ganze um ein Jahr.
    Frage: Waren Sie mit dem Kollegen unzufrieden? Schlechte Pläne, miese Beratung, ein Nichts-Könner?
    Wenn ja, würde ich mich an Ihrer Stelle evtl. ähnlich verhalten.
    War die Planung OK , die Beratung gut, dann wäre es doch das Mindeste dies zu begleichen. Zu sagen "Ätsch ... zu spät! " mag in anderen Fällen rechtlich möglich sein ... moralisch ... au weh!
    Wie dem auch sei: Der Kollege hat ja wohl rechtzeitig erkannt, dass hier eine Frist abzulaufen droht und die Rechnung im Dezember 2006 gestellt. Nun aber rüber mit der Kohle.
    Gruß
    Thomas Bock
  5. Architektenrechnung: Frist bis Ende des Jahres?

    Zahlen und glücklich sein ...
    denn an der Leistung des Architekten ist ja anscheinend nichts auszusetzen (an Ihrer Einstellung schon eher ...).
    Ihr Architekt hätte sich mW noch bis Ende des Jahres Zeit lassen können.
    Gruß
  6. Architektenhonorar: Verjährungsbeginn nach Rechnungsstellung!

    Verjährung? Nöö ...
    Wenn sich Ihre Frage auf das Thema Verjährung bezieht:
    "Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen" (BGH, Urt. v. 19.06.1986  -  VII ZR 221/85 = Bau R 1986,596 = ZfBR 1986,232 = S-F-H § 8 HOAIAbk. Nr. 4).
    Da die Verjährungsfrist für Architektenhonorarforderungen gemäß § 195 BGBAbk. 3 Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, also im Zeitpunkt der Fälligkeit, hätte es der Architekt in der Hand, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern, indem er keine prüffähige Schlussrechnung überreicht und im BGB-Bereich nicht die Möglichkeit besteht, anders als nach § 14 Nr. 4 VOBAbk./B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Architekten aufstellen zu lassen. Nach der Entscheidung des BGH (BGH BauR 1986,597) kann der Auftraggeber "einem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungstellung setzen. Kommt dieser seiner Obliegenheit dann nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. l, § 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden".
    Das Recht, die Schlussrechnung stellen zu können, kann aber auch verwirkt werden. Verwirkung tritt ein, wenn der Bauherr aus dem Vorliegen gewisser Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Architekt seine Schlussrechnung nicht mehr stellen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Verwirkung trägt der Auftraggeber.
  7. Architekten: Rechnungsstellung zeitnah ans Kunden senden!

    Vielen Dank für die Meldungen
    Vielen Dank für die Meldungen.
    Natürlich werde ich die Rechnung zahlen, auch wenn ich wirklich nicht zufrieden bin mit der Beratungsleistung des Kollegen ..., das Haus steht zumindest.
    Aber zum Schluss noch ein Aufruf an unsere Architekten-Gilde:
    Bitte stellt Eure Rechnungen zeitgemäß an Eure Kunden aus. Alles andere ist das Umwälzen des eigenen Verwaltungsproblems auf den Rücken des Kunden. Dieser darf sich ja dann darum kümmern, wo er das Geld für die Rechnung aufbringt, nachdem das Bau-Budget entsprechend aufgebraucht ist. Und hier liegt auf jeden Fall kein fehlendes umsichtiges Planen des Bauherren vor.
  8. Bau-Budget aufgebraucht: Planungsfehler des Bauherrn?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    ernst gemeint?
    Ich habe mein Bau-Budget aufgebraucht heißt: "ich habe kein Geld mehr. Wer als Letzter mit der Rechnung kommt hat Pech gehabt". Ich würde den Schlusssatz umkehren und sagen: hier liegt auf jeden Fall fehlendes umsichtiges Planen des Bauherren vor. Der ordentliche Kaufmann bildet Rückstellungen. "auch wenn ich wirklich nicht zufrieden bin mit der Beratungsleistung des Kollegen" hört sich nach Basteln eines Alibis zur Gewissensberuhigung an.
    Der Gesetzgeber hat übrigens das Umsatzsteuerrecht so modifiziert, dass ein solcher Fall nicht mehr vorkommt. Rechnungen mit USt. sind jetzt zeitnah innerhalb von 6 Monaten zu stellen; ich glaube das gilt seit Mitte 2005. Allerdings entfällt auch jetzt eine Zahlungspflicht nicht, wenn gegen das UStG verstoßen und eine Rechnung später gestellt wird.
  9. Schlussrechnung Architekt: Oft erst nach Gewährleistungszeit!

    Noch was ...
    Noch was zum Thema "Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung":
    Wie schon so oft diskutiert ist es dem Architekten mitunter erst Jahre nach der Schlussabnahme möglich, seine Schlussrechnung zu stellen, weil er mit Leistungsphase 9 (Objektbetreuung während der Gewährleistungszeit) beauftragt wurde (und das dummerweise übernommen hat ...).
    Natürlich macht es Sinn, nach Abschluss der Leistungsphase 8 schon mal alle bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Viele Kollegen haben damit aber in den vergangenen Jahren immer wieder bis ganz zum Schluss gewartet, also bis nach Ende der Gewährleistungszeiten. Dann erinnerte sich oft keiner mehr daran, wie intensiv "damals" die Planung oder Bauüberwachung betrieben wurde und es kam immer wieder zu Streitigkeiten wegen des Honorars, was auch mit zum teilweise recht schlechten Ruf der Architektenschaft in Bezug auf verspätete Abrechnung beitrug.
    Also: Nicht immer auf den Planer schimpfen! Manchmal geht es nicht anders!
    @Bruno:
    Ich hatte gerade einen Fall, bei dem die Bauherrschaft die "durch geplante Eigenleistung ersparten Aufwendungen" schon im Vorfeld für Urlaub, Führerschein und ein neues Motorrad ausgegeben hat. Da mussten dann am Ende wirklich alle um ihre Bezahlung bibbern ...!
  10. Architektenrechnung: Geldplanung bei Zahlungsziel beachten!

    zu Kaufmann und Planung
    @Bruno
    Ich wusste gar nicht, dass das gelegentliche Kaufladen-Spielen mit meinen Kindern mich zum Kaufmann mach. Hey, da werde ich mir gleich mal eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde holen. Außerdem: wenn ich auch zwei und mehr Jahre Zeit haben würde, Rechnungen zu bezahlen, wie manch anderer seine Rechnungen stellt, dann bräuchte ich gar keine Geldplanungen zu machen.
    @Christian
    Klar, Sie haben vollkommend recht. Der Planer muss nicht immer Schuld sein. In meinem Fall hätte ich mir aber trotzdem gewünscht, dass die Rechnung zeitnäher eingegangen wäre. Der Architekt hatte ja nur mit der Baugenehmigung und dem Werkplan zu tun, nicht mit der Objektaufsicht.
  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar: Fristen, Verjährung & Schlussrechnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtzeitigkeit der Architekten-Schlussrechnung, Verjährungsfristen gemäß HOAIAbk. und BGBAbk., sowie die Pflichten von Architekten und Bauherren. Es wird erörtert, wann eine Rechnung als verspätet gilt und welche Konsequenzen dies für die Zahlungsverpflichtung hat. Ein weiterer Punkt ist die Bedeutung umsichtiger Finanzplanung seitens des Bauherrn.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Architektenhonorar: Verjährungsbeginn nach Rechnungsstellung!, der die Verjährung der Honorarforderung des Architekten erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung beginnen lässt.

    ✅ Zusatzinfo: Einige Teilnehmer empfehlen, Zinsen auf verspätete Rechnungen zu erheben, um den Architekten zur zeitnahen Rechnungsstellung zu motivieren. Dies wird im Beitrag Architektenhonorar: Zinsen auf späte Rechnung möglich? angesprochen.

    💰 Zusatzinfo: Ein Diskussionspunkt ist, ob ein aufgebrauchtes Bau-Budget ein valider Grund für die Nichtzahlung einer Architektenrechnung ist. Hierzu der Beitrag Bau-Budget aufgebraucht: Planungsfehler des Bauherrn?.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihre Finanzen sorgfältig planen und Rückstellungen bilden, um unerwartete Kosten zu decken. Architekten sollten Rechnungen zeitnah stellen, um unnötige Verzögerungen und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Siehe auch Architekten: Rechnungsstellung zeitnah ans Kunden senden!.

    Die Diskussion zeigt, dass sowohl Architekten als auch Bauherren ihre Pflichten kennen und erfüllen müssen, um ein reibungsloses Bauprojekt zu gewährleisten. Die Einhaltung von Fristen und eine transparente Kommunikation sind dabei entscheidend. Die korrekte Rechnungsstellung und die Beachtung der Verjährungsfristen sind essenziell für beide Parteien.

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