Hallo,
gibt es irgendwo eine Auflistung was in den Kostengruppen 300 und 400 von DINAbk. 276 enthalten ist.
Es muss doch für den Bauherrn irgendwo eine Basis geben, was in die anzurechnenden Baukosten reingepackt wird und was nicht.
Ohne diese Basis kann ich gar nicht kontrollieren, ob die Abrechnung meines Architekten korrekt ist.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Daniela
Inhalt DIN 276 Kostengruppe 300 und 400
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Inhalt DIN 276 Kostengruppe 300 und 400
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Aufgliederung ...
ist in der DINAbk. 276
) ).
Ich weiß, hilft Ihnen wenig.
Aber noch weniger hilft es Ihnen, wenn Sie einen Link zur aktuellen DIN 276 haben - denn die zählt nicht fürs Honorar.
Dafür gilt blöderweise immer noch die Fassung von 1983 (?), jedenfalls mittlerweile 2* veraltet.
Aber Ihr Architekt muss Ihnen doch eine Aufstellung der angefallenen Kosten mit einer Aufschlüsselung der dort enthaltenen Rechnungen und der Zuordnung nach DIN 276 3.1,3.2 3. x, 4. x usw. gegeben haben. Und die ist Grundlage des Honorars.
Aber ganz ehrlich - eine Honorarrechnungsprüfung ist für Laien schon fast unmöglich. -
ganz grob
Kostengruppe 300 ist das Bauwerk, 400 die Haustechnik. Außenanlagen wären 500, die gehören nicht ins Honorar für Gebäude, auch die 200 nicht. Eine Aufstellung finden Sie im Link. Korrekterweise muss für die Honorarberechnung eine Zuordnung nach der alten DIN 276 von 1981 erfolgen, da die HOAIAbk. sich statisch darauf bezieht. -
Baukostengruppen, DIN 276
Ich gehe davon aus, dass Sie die Fragestellerin aus dem Forum Architekten sind. Wenn Ihnen Ihr Architekt eine Abrechnung, Honorarrechnung erstellt hat, bzw. diese berechnet, so muss er auch die entsprechende Leistung nachweisen. Hierzu gehören bspw. auch die Kostenermittlungsarten je nach Planungsfortschritt. Hier also entweder die Kostenschätzung (LPAbk. 2) oder die Kostenberechnung (in LPh 3). Da sie, nach Ihrer Fragestellung zu urteilen, lediglich die zusammengefassten Kostengruppen KG 100 KG 200, KG 300, etc. vorliegen haben dürften berechnet Ihr Architekt dessen Honorar nach der Kostenschätzung, also LP 2!
Ihr Architekt ist verpflichtet Ihnen auf Anfrage die Aufgliederung der Kosten nach Kostengruppe in der jeweiligen Kostenermittlundgsart, hier wohl also die Kostenschätzung, auf deren Basis er die anrechenbaren Kosten für die Ermittlung seines Honoraranspruchs errechnet, vorzulegen und zu erläutern.
Lassen Sie sich also diese Unterlagen von Ihrem Architekten zeigen, etc.
Falls Sie dann immer noch nicht weiterkommen, so möchte ich Ihnen empfehlen, da hier einiges im Argen zu liegen scheint sich:
1. von einem Sachverständigen für Honorare und Leistungen von Architekten weiterhelfen zu lassen, bzw. ggf.
2. bei der für Ihre Region zuständigen Architektenkammer eine Überprüfung der Honorarforderung Ihres Architekten vornehmen zu lassen.
MfG
R. Kaiser -
Moment mal ...
Ich lese nirgends etwas vom Beenden des Vertragsverhältnisses. Also dürfte es sich hier um eine Abschlagsrechnung handeln.
Und diese muss zwar prüfbar sein, aber nicht nach den sehr strengen Kriterien einer Schlussrechnung. In so weit sind die Forderungen nach DINAbk. 276-Aufteilung, Honorar-SV und Kammer wohl ein bissel hoch gehängt.
Werte Fragestellerin. Wenn Ihnen die Rechnung zu hoch oder anders falsch vorkommt, warum REDEN Sie nicht mit Ihrem Architekten?
Oder wenn Sie das getan haben, was hat er Ihnen gesagt.
Ich versteh es immer nicht, dass erst alle Welt rundum befragt wird, um dann mit geballter Kraft an (vermeintlichem) Wissen und Wut auf den Gegenüber einzuprügeln.
Der macht natürlich die Schotten zu - würd ich auch tun. Allein schon aus Selbstschutz.
Fragt doch erstmal den Betroffenen. Und wenn die Antwort nicht glücklich macht, dann eine Gegenprobe vornehmen. -
Herr Dühlmeyer ...
auch ich lese nichts von Auftragsbeendigung, zumindest nicht wörtlich, ggf. aber zwischen den Zeilen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden - erst recht nicht, wenn man die Vorgeschichte aus dem anderen Thread kennt - dass es sich "nur" um eine Abschlagsrechnung handeln könnte, da bspw. dort (bei Abschlagsrechnungen) mit Nichten irgendwelche "anrechenbaren Kosten", oder eine Bezugnahme auf die "DIN 276", bzw. "Kostengruppen" benannt werden würden. Ds wissen auch Sie. Also, ganz im Gegenteil, es muss sich zwangsläufig um eine Schlussrechnung handeln und, wenn nicht die Abrechnung der Architektenleistung aus LPAbk. 1 und 2 (Grundlage die Kostenschätzung) erfolgt, dann eben wohl die aus Phase 3 (4) nach der Kostenberechnung.
Zum Vorgehen teilte ich der Fragestellerin nicht anderes mit, als das was Sie später vorschlugen.
Trotzdem, nach meiner Erfahrung als Sachverständiger in Honorarangelegenheiten und insbesondere auch bei den erbrachten (Planungs-) Leistungen unserer Kollegen - es gibt eben nicht nur die hochqualifizierten "A-Architekten" - darf ich Ihnen mitteilen, dass die Rechnungen dieser Kollegen in vielerlei Hinsicht oft nicht richtig und/oder nicht prüfbar sind, ohne hier ins Detail gehen zu wollen. Auch dies ist Ihnen bekannt.
Daher Nochmals an die Fragestellerin:
1. das direkte Gespräch mit Ihrem Architekten suchen und sich die Honorarermittlung explizit, ggf. schriftlich erläutern lassen.
2. Führt dies zu nichts, dann vgl. mein Vortrag oben.
MfG
R. Kaiser -
Falsch ...
Zitat
" ... da bspw. dort (bei Abschlagsrechnungen) mit Nichten irgendwelche "anrechenbaren Kosten", oder eine Bezugnahme auf die "DIN 276", bzw. "Kostengruppen" benannt werden würden. "
Von einer Aufteilung der KE in Kostengruppen steht da auch nichts (in Bezug auf die Rechnung). Es wird nur danach gefragt.
Und ICH (jaja ist schon gut) gebe immer die gemäß der Kostenstufe anrechenbare Kosten und das daraus entstehenden 100/100 Honorar an + natürlich die erbrachten Leistungen.
Wie soll der Bauherr denn sonst (so er dies will und sich in die HOAIAbk. einfuchst) meine Rechnung prüfen. Verbunden mit dem Hinweis, dass diese Kosten nicht endgültig sein müssen.
Einfach nur " überweis mal X. 000 € " ist ja wohl nicht. -
richtig ...
und lobenswert Herr Dühlmeyer, aber auch Sie werden doch wohl nicht auch die Kostengruppen bei einer Abschlagsrechnung angeben. Die anrechenbaren Kosten für Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Leistungen anzugeben ist sehr, sehr lobenswert, aber stellt nicht den "Standard" dar. Vielmehr sehen bspw. die von mir zu prüfenden Architektenrechnungen, hier insbesondere die Abschlagsrechnungen eben so aus, Zitat: Einfach nur " überweis mal X. 000 € " ist ja wohl nicht. - also Pauschalbeträge.
Schönen Tag
MfG
R. Kaiser
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