Architekt haftet für Statik-Fehler? Kostenübernahme & Bauherren-Rechte bei Planungsfehlern
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architekt haftet für Statik-Fehler? Kostenübernahme & Bauherren-Rechte bei Planungsfehlern
Unser Architekt hat unseren Anbau geplant. Für Leistungsphase 1-4 hat er uns eine Rechnung über 6.500 € gestellt. Anschließend hat er mit Leistungsphase 5 begonnen, indem er uns die aktuelle Kostenschätzung und eine vorläufige Werksplanung ausgehändigt hat. Kostenpunkt 3.500 EUR
Da die Kostenschätzung ca. 50 % über unserem finanziellen Limit lag, mussten wir uns entweder damit abfinden unser Baumaßnahme zu vergessen, oder zumindest auf eigene Faust die tatsächlichen Kosten auszuloten. Die letztere Variante hat gesiegt, natürlich mussten wir uns auch von unserem Architekten verabschieden, da die weiteren Kosten von ca. 12.000 € definitiv den Rahmen gesprengt hätten.
Der Statiker hat die Statik etc. nah den Plänen 1:100 gefertigt, ebenso haben die Handwerker ihre Angebote nach diesen Plänen abgegeben. (Da haben wir uns über die Kosten der Leistungsphase 5 geärgert ...)
Als die Baumaßnahme nun im vollen Gange war und das Fundament ausgeschachtet wurde, ist den Maurern aufgefallen, dass der Altbestand des Hauses größer ist, als in den Plänen (1:50 - vorläufige Werksplanung) hinterlegt. Der Grund: Der Architekt hat sich nur die alten Zeichnungen des Hauses als Arbeitsgrundlage, nicht aber tatsächlich Maß genommen.
Die Konsequenz daaraus war, dass der Anbau vergrößert werden musste, um z.B. eine Flucht zwischen Alt- und Neubestand (Altbestand, Neubestand) auf der einen Haussite zu haben, analog der Zeichnungen des Architekten. Die Alternative wäre gewesen, den Anbau laut Plan zu bauen (in Relation kleiner zum Altbestand) und ggf. behördliche Konsequnzen zu risikieren, da die andere Optik dann so nicht genehmigt worden ist.
Durch die Vergrößerung des Anbaus musste die Statik neu berechnet werden. Der Statiker hat dafür Kosten von ca. 200 € (natürlich zurecht!) geltend gemacht.
Meine Frage: Muss ich als Bauherr diese Kosten zahlen, oder muss der Architekt (bzw. seine Versicherung) die Rechnung bezahlen, da ich mich auf seine Zeichnungen verlassen habe?
Vielen Dank für eure Antworten!
Grüße, Sascha
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Eine fehlerhafte Statik kann die Standsicherheit des Gebäudes gefährden. Unverzüglich einen Statiker zur Überprüfung hinzuziehen.
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Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob Ihr Architekt für die Kosten der Überarbeitung des Statikers aufkommen muss. Grundsätzlich gilt: Der Architekt ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planung verantwortlich. Dazu gehört auch die Koordination mit dem Statiker.
Wenn die Statik aufgrund von Fehlern in der Architektenplanung überarbeitet werden muss, kann der Architekt für die dadurch entstehenden Mehrkosten haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Statik kann die Standsicherheit des Anbaus gefährden.
Ich empfehle Ihnen, die Situation von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Diese können beurteilen, ob ein Planungsfehler vorliegt und welche Ansprüche Sie gegenüber dem Architekten geltend machen können.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel und Mehrkosten schriftlich und holen Sie sich rechtlichen Rat ein.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Statik
- Die Statik ist ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Berechnung von Standsicherheit und Belastbarkeit von Bauwerken befasst. Sie stellt sicher, dass ein Gebäude den auftretenden Kräften standhält.
Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Baustatik, Festigkeitslehre - Leistungsphase
- Eine Leistungsphase ist ein definierter Abschnitt innerhalb eines Bauprojekts, der im Architektenvertrag festgelegt ist. Sie beschreibt die zu erbringenden Leistungen des Architekten in diesem Abschnitt.
Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenvertrag, Planungsphase - Werksplanung
- Die Werksplanung ist die detaillierte Ausarbeitung der Entwurfsplanung und enthält alle notwendigen Angaben für die Ausführung des Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauzeichnung - Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten auf Basis der Entwurfsplanung.
Verwandte Begriffe: Kostenberechnung, Budgetplanung, Baufinanzierung - Architektenhaftung
- Die Architektenhaftung bezeichnet die Verantwortung des Architekten für Planungs- und Bauüberwachungsfehler.
Verwandte Begriffe: Bauherrenhaftung, Produkthaftung, Gewährleistung - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und Baumängel und Bauschäden beurteilen kann.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Schadensbegutachtung - Anerkannte Regeln der Technik
- Die anerkannten Regeln der Technik sind allgemein anerkannte und bewährte technische Standards und Normen, die bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben zu beachten sind.
Verwandte Begriffe: DINAbk.-Normen, VOBAbk., Baurecht
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Leistungsphase?
Leistungsphasen sind definierte Abschnitte innerhalb eines Bauprojekts, die im Architektenvertrag festgelegt sind. Sie reichen von der Grundlagenermittlung (Phase 1) bis zur Objektbetreuung (Phase 9) und beschreiben die zu erbringenden Leistungen des Architekten. - Was beinhaltet eine Werksplanung?
Die Werksplanung (Leistungsphase 5) ist die detaillierte Ausarbeitung der Entwurfsplanung. Sie enthält alle notwendigen Angaben für die Ausführung des Bauvorhabens, wie z.B. Detailzeichnungen, Materialangaben und Konstruktionsdetails. - Was ist eine Kostenschätzung?
Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten auf Basis der Entwurfsplanung. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und Finanzierung des Projekts. - Was bedeutet Architektenhaftung?
Die Architektenhaftung bezeichnet die Verantwortung des Architekten für Planungs- und Bauüberwachungsfehler. Er haftet für Schäden, die dem Bauherrn durch seine fehlerhafte Leistung entstehen. - Welche Rechte hat ein Bauherr bei Planungsfehlern?
Bei Planungsfehlern hat der Bauherr Anspruch auf Nachbesserung, Minderung des Honorars oder Schadensersatz. Im Extremfall kann er den Architektenvertrag kündigen. - Was ist ein Bausachverständiger?
Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt. Er kann Baumängel und Bauschäden beurteilen, Gutachten erstellen und bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmen vermitteln. - Was sind anerkannte Regeln der Technik?
Die anerkannten Regeln der Technik sind allgemein anerkannte und bewährte technische Standards und Normen, die bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben zu beachten sind. - Was ist die Bedeutung der Statik für ein Bauvorhaben?
Die Statik ist ein wesentlicher Bestandteil der Bauplanung. Sie stellt sicher, dass das Gebäude standsicher ist und den auftretenden Belastungen (z.B. Wind, Schnee, Eigengewicht) standhält.
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Architekt Haftung: Planungsfehler & Genehmigungsfähigkeit
Planungsmängel-Haftung
grundsätzlich haftet der Planer (Architekt, Statiker, Fachingenieure, etc.) für die Richtigkeit und Verwendbarkeit (d.h. insbesondere für die Genehmigungsfähigkeit) seiner Planungsleistungen. Ungut, wenn auch heute leider nicht unüblich, sind Ausschreibungen, die auf Planungen im Maßstab 1:100 beruhen, da diese zu ungenau (Planungen wie darauf basierende Ausschreibungen) sind. Oft sind Details vom Planer nicht in ausreichender Genauigkeit, wenn überhaupt, berücksichtigt und/oder geplant. Entsprechend undefiniert und wenig verlässlich (bspw. bzgl. der tatsächlichen Kosten) bleiben zumeist die folgenden Angebote der Gewerke, etc.
Dies nur nebenbei.
Eine komplette Statik Aufgrund der Genehmigungsplanung zu erstellen, halte ich, wenn auch dies wieder häufig nicht unüblich ist, für dumm. Üblicherweise wird von einem verantwortungsbewussten Tragwerksplaner eine grundlegende Statik auf der Basis der Entwurfspläne erstellt (die muss er auch, als vom Architekten hinzu zu ziehenden notwendigen (neben ggf. anderen) fachlich Beteiligten, wenn der Arch. die Statik nicht selbst erstellt (... en kann), bspw. bei einem einfachen Einfamilienhaus.
Dass eine Bauaufnahme als Grundlagenermittlung (LPH 1 nach HOAIAbk.) eines um-, anzubauenden Altbaus vorzunehmen ist, sollte ein Architekt schon wissen (erst recht in Kenntnis der Haftung). Problematisch ist nach meiner Erfahrung, dass die Bauherren (BH) heute oft die Kosten für solche Maßnahmen scheuen, und der Architekt (Planer), aus vielerlei Gründen (bspw. um den Auftrag nicht zu verlieren) - oft trotz Hinweis auf die Notwendigkeit, etc. - und ohne sich diesen Wunsch des BH und unter Hinweis auf die möglichen Folgen ggf. schriftlich bestätigen zu lassen, sich hierauf einlassen. Auch der Statiker kann sich nicht seiner Verantwortung entziehen.
Wen letzten Endes wirklich die Schuld trifft, entscheiden zumeist die Gerichte. Soweit sollte man es m.E. besser (Verfahrensdauer, Prozessrisiko, etc.) nicht kommenlassen.
Meine Empfehlung daher:
1. Suchen Sie das klärende und einigende Gespräch mit Ihrem Architekten, ggf. unter Einschaltung eines Mediators.
2. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen können, bleibt letztlich nur die
a) (technische) Überprüfung des Sachverhaltes durch einen Sachverständigen für Architektenhonorare und Architektenleistungen => Feststellungen etwaiger Mängel, etc., oder
b) (rechtliche) Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für privates Baurecht, oder
c) eine Kombination aus a) und b)
Bei b) besteht immer auch das Risiko, dass immer wieder gerne (auch von Seiten mehrerer Beteiligter prozessiert wird (ggf. auch berufsbedingt) ).
Mediation scheint mir vorab immer der bessere Weg, insbesondere, wenn beide Parteien sich auf einen sachverständigen Mediator einigen und dessen Vorschlag der Einigung als verbindlich akzeptieren.
MfG
R. Kaiser -
Fundament-Fehler: Architekt haftbar ohne Probeschachtung?
Moment mal ...
wenn es um das Fundament geht, sollte mal geklärt werden, ob es dem Architekten möglich war, OHNE Probeschachtung diesen "Fehler" zu vermeiden.
Wäre der Überstand nur bei einer Probeschachtung aufgefallen, sind die Kosten für diese als Sowieso-Kosten gegen die 200 € gegenzurechnen (wodurch bestenfalls eine Null, ggf sogar eine Ersparnis errechnet würde).
Sollte der Überstand erkennbar gewesen sein, sähe es anders aus. -
Architekt Haftung: Falsches Aufmaß durch Messfehler?
Probeschachtung?
Mmh, vielleicht reden wir aneinander vorbei, Herr Dühlmeyer - bin aber auch kein Fachmann (und weit davon entfernt ...😉 )
Es geht ja an sich nur um die Breite des Hauses. Das Haus an das angebaut wird ist ca. 1,00 Meter breiter, als in den früheren Bauplänen verzeichnet. Diese tatsächliche Breite hätte der Architekt ohne weiteres mit einem Zollstock messen können. (Als Bauherr habe ich mich allerdings auf die Zahlen des Architekten verlassen und diese dummerweise nicht kontrolliert.)
Durch die tatsächliche Breite des Altbestandes hatte ich allein schon erhöhte Baukosten iHv. ca. 2500 EUR, da der Anbau insgesamt vergrößert werden musste. Die Zusatzkosten des Statikers kommen jetzt noch obendrauf.
Meines Erachtens hätte der Architekt auch die Werkspläne mit dem Statiker mehrmals besprechen können, das falsche Aufmaß wäre doch immer die Grundlage dieser Gespräche gewesen, denn der Architekt wird ja nicht sagen: "Jetzt haben wir alles besprochen, jetzt nehmen wir mal das tatsächliche Maß! "
Ab wann ist also der Architekt in der Verantwortung?
Viele Grüße
Sascha -
Architekt Honorar: Nachbesserung vs. Schadensminderungspflicht
Aversion gegen Ihren Architekten?
Mich beschleicht der Verdacht, Sie leben eine Aversion gegen Ihren Architekten aus und wollen ihm einen netten Abschiedsgruß in Form einer 200- €-Kostennote zukommen lassen.
Von mir würden Sie die 200 € nicht bekommen. Sie hätten mir erstens keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt und zweitens der Schadensminderungspflicht nicht genügt. Sie hätten dem Statiker nämlich nichts bezahlen müssen:
HOAI § 5 (4): "Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand (Arbeitsaufwand, Zeitaufwand) verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist". -
Architekt Nachlässigkeit: Wer trägt die Planungsfehler Kosten?
Sehe ich das richtig? Architekt verwendet falsches Maß aus Nachlässigkeit und das ist rechtens?
Architekt misst nicht nach, nimmt nur die Pläne, deren Gültigkeit er nicht überprüft und der BH soll dann auf den Kosten, die durch die Nachlässigkeit verursacht worden sind sitzen bleiben? Ist das so? -
Planungsfehler: Keine Mehrkosten – Architekt trotzdem haftbar?
-
Architekt vs. Bauherr: 100% Lösung vs. Schadensersatz
Upps, Beitrag 5 ist doppelt erfasst ... Sorry
Die Frage Stelle ich mir ja auch, Frau Gab-1542-För.
Es geht mir nicht darum, meinen Anbau am Ende durch Schadensersatzzahlungen etc. zu finanzieren. Dennoch möchte ich von einem Spezialisten, den ich ich gut bezahlt habe auch eine 100 %ige Lösung und Arbeitsgrundlage bekommen.
Ich gebe zu, dass uns unser Architekt durch seine Aussagen und Vorgehensweisen schon sehr geärgert hat. Dennoch haben wir seine Rechnungen auch ungekürzt überwiesen, wenngleich er uns im Vorfeld nie über diese Kosten informiert hat. (In meinem Job wäre das Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein Kündigungsgrund, aber das ist ein anderes Thema).
Auch die Abschlagzahlung für bereits getätigte Arbeit in Höhe von ca. 75 % (3500 EUR) des Honorars der Leistungsphase 5 haben wir bezahlt, weil wir keine Lust hatten uns zu streiten. Und dann erfahren wir, dass die Pläne zum Teil falsch sind.
Ich frage mich da schon, ob dafür der gezahlte Preis / Honorar in Ordnung ist. Bei korrekter Messung hätten die zusätzlichen Kosten des Statikers vermieden werden können, die des Bauunternehmers sicherlich nicht, da hier 'nur' ein Mehraufwand für Material und Lohn im Raum steht.
Gruß, Sascha -
Werkplanung & Statik: Architekt informiert über Maßänderung?
Habe mit Architekten gesprochen ...
Habe mit Architekten gesprochen und der meinte, dass das genaue Maß erst mit der eingearbeiteten Statik in die Werksplanung genommen worden wäre und dass er uns dieses im Vorfeld ja immer gesagt hat.
Letzteres kann ich nicht ausschließen, da unser Architekt viel geredet hat. Allerdings behauptet er auch, dass von Dingen gesprochen worden ist, die meine Frau und ich so definitiv nie wollten.
Naja, trotzdem leuchtet es mir nicht ein, dass man nicht schon zur Genehmigungsplanung das tatsächliche Maß nimmt, um Abstände zum Nachbarn einzuhalten oder Raumgrundrisse genau zu planen.
Es ist wirklich schade, dass unser bisher größter Baufrust durch die Person ausgelöst wurde, die unser Leben in diesem Bereich eigentlich erleichtern hätte sollen.
Viele Grüße
Sascha -
Amtlicher Lageplan: Erkennbarkeit von Planungsfehlern?
-
Bauen im Bestand: Ursachenforschung bei Planungsfehlern
"wurscht" wie und warum
Es kann m.E. vorab erst einmal dahingestellt bleiben, welche Maßnahmen, wie zu ergreifen gewesen wären und wo genau das Problem und der Verursacher liegt.
Nach den Schilderungen des Fragestellers und den Erwiderungen zu den folgenden Beiträgen, liegt erst einmal ein Problem vor, dass für einen Planer, insbesondere denen, die sich mit Bauen im Bestand auskennen, ungewöhnlich erscheinen muss. M.E. und nach meiner Erfahrung ist es eine Grundleistung beim Bauen im Bestand (gleich was ein Bauherr nun als notwendig (auch hinsichtlich der Kosten) erachtet oder nicht und gleich, ob ein Architekt nun aus Nichtwissen etwas Wichtiges, hier nämlich die Bestandsaufnahme, wergisst, oder aber sich nicht traute den Bauherren, wegen der hierfür zu erwartenden Kosten auf die Notwendigkeit der Grundlage hinzuweisen und umfassend zu beraten).
1. Fakt scheint zu sein, dass ein Schaden entstanden ist.
ggf. bedarf es der Klärung
2. Ursache. Im zweiten Schritt ist der (ggf. die) Verursacher, bzw. der Umstand für den Fakt zu finden. (evtl. war der letztendliche Fakt unumgänglich)
3. die Schadensfeststellung erfolgt
4. eine Schadensbehebung sollte erfolgen (Haftung oder nicht)
MfG
Eine Klärung des konkreten Vorganges kann aus der Ferne sicherlich aber dennoch nicht erfolgen.
R. Kaiser -
Anbau Planung: Neuberechnung der Statik – Kostenübernahme?
Vielen Dank!
An dieser Stelle möchte ich mich erst einmal herzlich für die Antworten und die Diskussion bedanken!
Zur Richtigkeit des amtlichen Lageplans kann ich nicht viel sagen. Fakt ist nur, dass wir nie darüber gesprochen haben, dass der tatsächliche Bestand breiter sein kann als auf den Plänen (welche Pläne auch immer) gezeichnet. Ansonsten hätte sich mein gesunder Menschenverstand eingeschaltet, und ich hätte zur genauen Raumplanung die tatsächlichen Maße schon für die Entwurfsplanung gefordert. Naja, ...
Das ein größerer Anbau auch mehr Geld kostet ist nicht das Thema. Es geht mir wirklich nur um die vergleichsweise geringen Kosten des Statikers, die aufgund der erforderlichen Neuberechnung angefallen sind. Hätten wir im Vorfeld ein korrektes Maß gehabt, wäre die Statik auch sofort korrekt gewesen und die Anpassung (und derren Kosten) nicht notwendig.
Viele Grüße
Sascha -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Architekt Haftung für Statik-Fehler: Rechte & Kosten
💡 Kernaussagen: Bei fehlerhafter Statik haftet grundsätzlich der Architekt oder Statiker. Die Klärung der Verantwortlichkeit ist entscheidend für die Kostenübernahme. Ein amtlicher Lageplan hätte Unstimmigkeiten frühzeitig aufdecken können. Die Kommunikation zwischen Architekt und Bauherr ist essenziell, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Schadensminderungspflicht des Bauherrn spielt eine wichtige Rolle.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architekt Haftung: Planungsfehler & Genehmigungsfähigkeit wird betont, dass Planer für die Richtigkeit und Genehmigungsfähigkeit ihrer Leistungen haften. Ungenaue Planungen im Maßstab 1:100 können zu Problemen führen.
💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob eine Probeschachtung notwendig gewesen wäre, um den Fehler zu vermeiden, wird im Beitrag Fundament-Fehler: Architekt haftbar ohne Probeschachtung? diskutiert. Die Kosten dafür könnten gegen eventuelle Mehrkosten aufgerechnet werden.
🔴 Wichtiger Hinweis: Es sollte vermieden werden, eine Aversion gegen den Architekten auszuleben, wie im Beitrag Architekt Honorar: Nachbesserung vs. Schadensminderungspflicht angedeutet. Stattdessen sollte die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt und die Schadensminderungspflicht beachtet werden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Amtlicher Lageplan: Erkennbarkeit von Planungsfehlern? weist darauf hin, dass ein amtlicher Lageplan Unstimmigkeiten hätte aufdecken müssen. Die Richtigkeit dieses Plans ist daher von Bedeutung.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Verantwortlichkeit für den Planungsfehler und besprechen Sie die Kostenübernahme mit dem Architekten. Prüfen Sie den amtlichen Lageplan auf Richtigkeit und ziehen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Experten zurate. Weitere Informationen zur Haftung des Architekten finden Sie im Beitrag Architekt Haftung: Planungsfehler & Genehmigungsfähigkeit.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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- … Architektenauswahl: HOAIAbk.-Kostenschätzung nach DINAbk. 276 …
- … Zuerst wählen sie einen Architekten des Vertrauens. Eine Auswahl nach Angebotspreis ist unzulässig. Dieser …
- … ihnen als Bauherr, pingelig und Bauernschläue bedeutet höher Schätzkosten, Kenntnisse über Architektur und Technik bedeuten genauere Schätzkosten. …
- … Wenn sie kein Vertrauen in die Arbeit des Architekten haben, müssen sie den Auftrag abbrechen. …
- … Außerdem wurde die Kostenschätzung so dargestellt, dass jeder Architekt damit weiterarbeiten kann. …
- … Möglicherweise gehen die Versprechungen, die die Architektin gemacht hat, weit über das übliche Maß der DINAbk. 276 …
- … wenn die Kalkulation der DINAbk. 276 entspricht, wie beurteilen Sie als Architekt die Aussagekraft der Kalkulation? Würden Sie einem Architekten raten, die …
- … ich die Form der Kalkulation als Bauherr so deuten, dass die Architektin kein Interesse hat, das Häuschen zu errichten, nach dem Motto, …
- … Vertrauen vs. Kontrolle: Architekten-Kalkulation verstehen …
- … Also z.B. der Kostenpunkt Rohbau. Die Architektin hat versprochen, dass die tragenden Wände ermittelt würden, damit diese …
- … Mir wurde das Versprechen abgegeben, dass anhand dieser Arbeiten, jeder andere Architekt daran weiter Arbeiten kann, ohne nochmals von vorn anfangen zu müssen. …
- … Welche Dateien würden Sie als professionelle Architekten einfordern, um an der 1.600 euro - Arbeit anzuknüpfen? …
- … Architektenleistung: Erfahrung vs. Mengenermittlung – Anspruch? …
- … m3 umbautere Raum und und undplus die Erfahrung des Architekten bringen das Ergebnis. …
- … Wenn der Architekt mitliest, haben Sie bald keinen Planer mehr. …
- … Architektenhonorar: Hoher Anteil an den Gesamtkosten? …
- … Architekten-Kalkulation: Formel vs. Vertrauen – Transparenz! …
- … Ich habe die Architektin gefragt, sie meint ,es gäbe eine Formel dafür, möchte …
- … Ich vermute, derzeit ist der Ansturm auf die Baubranche Architekten Sachverständige Handwerker etc. so gewaltig, dass die im Prinzip verlangen …
- … Bauherr wird es in Kauf nehmen, weil er vielleicht sonst keinen Architekten findet. …
- … Kostenvoranschlag Neubau: Architekten-Kalkulation transparent prüfen …
- … von Architekten-Kostenvoranschlägen für Neubauten. Es wird erörtert, inwieweit Bauherren Einblick in die Kalkulationsgrundlagen, Rohdaten und Rechenwege erhalten sollten. Ein zentraler Punkt ist das Spannungsfeld zwischen Vertrauen in die Expertise des Architekten und dem Bedürfnis nach nachvollziehbaren Baukosten. Die HOAIAbk. (Honorarordnung …
- … für Architekten und Ingenieure) und DINAbk. 276 (Kosten im Bauwesen) spielen dabei eine wichtige Rolle. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenauswahl: HOAIAbk.-Kostenschätzung nach DIN 276 wird betont, dass die Architekt …
- … 📊 Fakten/Zahlen: Die Frage, ob ein Architektenhonorar von 73.000 Euro angemessen ist, wird im Beitrag Architektenhonorar: Hoher Anteil an den Gesamtkosten? aufgeworfen. Die Höhe des …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten aktiv das Gespräch mit ihrem Architekten suchen, um die Kalkulationsgrundlagen zu verstehen und Transparenz einzufordern. Der …
- … Beitrag Architekten-Kalkulation: Formel vs. Vertrauen – Transparenz! zeigt, wie wichtig es ist, dass Architekten ihre Kalkulation nachvollziehbar darlegen können. Es ist ratsam, sich …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung? …
- … Architekt im Praktikum hat Planungsfehler verursacht? Kann das Architektenhonorar gekürzt werden? Welche Rechte haben Bauherren? Jetzt informieren! …
- … Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte …
- … wir haben ein Architekturbüro mit unserem Bauprojekt beauftragt LP1-8. Der Vertrag wurde von …
- … dem Architekturbüro Senior Architekten unterschrieben. Die gesamte Planung und Umsetzung wurde jedoch von einem Architekten im Praktikum AiP durchgeführt. Leider mit nicht der nötigen …
- … Frage: Kann das Architektenhonorar auf Grund des Einsatzes eines AiP gekürzt werden? Falls ja, …
- … Ich verstehe, dass Sie aufgrund von Planungsfehlern durch einen Architekten im Praktikum (AiP) Mehrkosten haben und sich fragen, ob eine …
- … Grundsätzlich ist das Architektenbüro für die Leistungserbringung verantwortlich, unabhängig davon, wer die Planung konkret durchgeführt hat. Der Architekt im Praktikum arbeitet unter der Aufsicht des verantwortlichen Architekten. …
- … Bei Planungsfehlern haftet das Architekturbüro. …
- … Mängelrüge: Dokumentieren Sie die Planungsfehler detailliert und setzen Sie dem Architekturbüro eine angemessene Frist zur Nachbesserung. …
- … Prüfen Sie den Architektenvertrag auf Regelungen zur Haftung und Mängelbeseitigung. …
- … Architekt im Praktikum (AiP)Ein Architekt im Praktikum ist ein Absolvent der Architektur, der praktische …
- … Erfahrungen sammelt, um sich für die Architektenkammer zu qualifizieren. Er arbeitet unter der Aufsicht eines erfahrenen Architekten und lernt die verschiedenen Aspekte des Berufs kennen. Verwandte …
- … Begriffe: Junior Architekt, Berufsanfänger. …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die …
- … Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen. …
- … an den Architekten oder Bauunternehmer, dass die erbrachte Leistung Mängel aufweist. Sie ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung. …
- … SchadensersatzSchadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise bei Planungsfehlern oder Bauausführungsmängeln gefordert werden. Verwandte Begriffe: Haftung, Gewährleistung. …
- … GewährleistungDie Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Architekten oder Bauunternehmers, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen. Die …
- … bei der Vergabe, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenleistung. …
- … Was ist ein Architekt im Praktikum (AiP) …
- … Ein Architekt im Praktikum ist ein Hochschulabsolvent der Architektur, der nach seinem Studium praktische Erfahrungen sammelt, um sich für die Architektenkammer eintragen zu lassen. Er arbeitet unter der Aufsicht eines …
- … erfahrenen Architekten. …
- … Haftet ein Architekt im Praktikum für Planungsfehler?Grundsätzlich haftet das Architekturbüro für die Fehler, da der AiP unter Aufsicht arbeitet. …
- … Welche Fristen muss ich bei einer Mängelrüge beachten?Setzen Sie dem Architekturbüro eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Die Frist sollte ausreichend Zeit …
- … Kann ich das Architektenbüro wechseln, wenn die Fehler zu gravierend sind?Ein Wechsel ist unter Umständen möglich, kann aber vertragliche Konsequenzen haben. Lassen Sie sich rechtlich beraten. …
- … Was ist die HOAIAbk. und welche Bedeutung hat sie?Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie …
- … dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. …
- … Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Architektenleistungen?Die Gewährleistungsfristen sind im BGBAbk. geregelt und betragen in …
- … Was kann ich tun, wenn das Architekturbüro die Mängel nicht beseitigt?Sie können rechtliche Schritte einleiten und …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)Informationen zur HOAI und zur Berechnung des Architekt …
- … Architektenhonorar: Keine Minderung durch AiP-Einsatz möglich …
- … Die Honorarordnungen, egal ob Ingenieur, Architekt, Arzt, Steuerberater, Anwalt etc. haben keine Verbindung zu Personen …
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung bei Planungsfehlern? …
- … 💡 Kernaussagen: Der Einsatz eines Architekten im Praktikum (AiP) rechtfertigt keine automatische Honorarkürzung. Bei nachweisbaren …
- … jedoch Schadensersatzansprüche. Die Honorarhöhe ist unabhängig von der Qualifikation des bearbeitenden Architekten, solange die Leistung fachgerecht erbracht wurde. Bauherren sollten Planungsfehler dokumentieren …
- … Zusatzinfo: Die Honorarordnung (HOAIAbk.) bezieht sich nicht auf die Person des Architekten, sondern auf die erbrachte Leistung. Daher ist die Qualifikation des …
- … Architekten (AiP oder Senior Architekt) unerheblich, solange die Planung den …
- … anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie im Beitrag Architektenhonorar: Keine Minderung durch AiP-Einsatz möglich erläutert wird. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten bei Planungsfehlern durch einen Architekten im Praktikum (AiP) die Fehler detailliert dokumentieren und rechtlichen …
- … Einsatzes eines AiP möglich. Klären Sie im Vorfeld die Verantwortlichkeiten im Architekturbüro, um Missverständnisse zu vermeiden. …
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