Honorar nach HOAI
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Honorar nach HOAI
Ich bin Bauzeichner und selbstständig. Von einem Kunden habe ich den Auftrag erhalten ein Vierfamilienhaus zu zeichnen. Ich habe also die baurechtlich und planungsrechtlich relevanten Parameter eingeholt und eine Strichskizze erstellt und dem Kunden vorgelegt. Dieser hat dann die Skizzen in sein Expose eingebastelt und diese dann an die Interessenten der Wohnungen verschickt. Ich dürfte warten, bis sich der Verkauf ergab. Jedoch habe ich keine weiteren Hinweise vom Kunden bekommen, sodass ich meine bisherigen Leistungen pauschal (kalkuliert nach bisherigem Aufwand) abgerechnet habe. Der Kunde bezahlt jetzt nicht und ich habe meine Forderung gerichtlich geltend gemacht. Da Gericht will nun von mir eine Erläuterung des Pauschalbetrages haben. Wie ist dies nun mit der HOAIAbk. zu vereinbaren? Es gibt nur einen mündlichen Vertrag.
-
Wie haben Sie ...
Werte Fragestellerin
denn den Pauschbetrag ermittelt. An Hand der HOAIAbk. oder x Std. * Y € und dann gerundet? -
So ähnlich habe ich kalkuliert
Ich habe in der Tat die erbarchten Stunden mit mit X € pro Stunde multipliziert und meine Auslagen (z.B. Fotokopiekosten etc.) hinzuaddiert und gerundet. -
Hallo jutta - schau mal hier
ein Link -dort kannst du dir ein Tool runterladen und eventuell dein Honorar ermitteln.
lg
jens -
Danke
Danke für den Tipp. Würde das bedeuten, dass ich meine Rechnung überarbeiten müsse und die Differenzforderung auch gerichtlich anhängig machen müsste? -
wenn mehr dabei rauskommt
nachschieben kannst du noch immer. da musste aber aufpassen sonst kriegst du nicht 100 Prozent recht - schließlich hat er dir den Mehrbetrag bis dato nicht geschuldet. muss schon ordentlich formuliert sein. der Richter darf dir nicht wirklich helfen sonst kriegt er ärger - kann also passieren das du irgendwo wegen einer blöden Formulierung ins offene Messer rennst.
aufpassen ist angesagt. wenn es nicht zu viel ist lieber darauf verzichten ... das alles ist keine rechtsauskunft ... ok
jens -
Dann doch besser so lassen
Wenn ich jetzt anstelle mit dem Tool den neuen Betrag ausrechne, sondern den Pauschalbetrag aufbrösele, dann ist das doch glaubwürdiger, oder? -
denke mal die würden schon gerne sehen das
es im Einklang mit der HOAIAbk. ist - was du abgerechnet hast. zumindest das nicht mehr rauskommt. wenn es geht mach beides parallel. liebe Grüße
jens -
Interessiert mich auch
Wenn Jutta nunmehr unterhalb der HOAIAbk. abgerechnet hat: Wie sieht es denn mit den Mindestsätzen der HOAI aus? Die dürfen doch nicht unterschritten werden, oder? -
hhm eigentlich nicht
aber denke das interessiert die anderen Parteien nicht wirklich.
Gruß jens -
Grübel, Grübel
Hallo zusammen,
kurze frage zum großen Glück - für wen ist die HOAIAbk. bindend?
oder habe ich den falschen Beruf!
Meines Wissens nach sind Bauzeichner nicht an die HOAI gebunden, also könnte er soviel verlangen, wie er will, möchte usw.
wenn er es bekommt.
Mit freundlichen Grüßen und ein frohes Osterfest -
Nein
Nach meinen Kenntnisstand gibt einschlägige Rechtsprechung, die besagt, dass "architektenähnliche" Leistungen nach HOAIAbk. zu vergüten sind. Ich muss dazu mal gooooogeln. -
Also ...
Die HOAIAbk. gilt für alle, die Tätigkeiten ausüben, deren Leistungsbild/-Umfang in der HOAI enthalten ist. Ergo ist ein Bauzeichner, der eine Vor- / Entwurfsplanung macht (LPAbk. 4 darf er/sie ja nicht) zur Abrechnung gemäß HOAI berechtigt.
Mindestsätze könnten in diesem Falle unbeachtet bleiben, wenn die Abrechnung nach Stundenlohn erfolgt, z.B. weil nur geringe teile der LP's erbracht wurden.
Aber:
Wenn weder die Stunden * Mindeststundensatz (mehr darf nicht wg fehlen von Vertrag) noch nach §§ 12 - 16 abgerechnet wurde, sondern eine Pauschale "irgendwie" ermittelt wurde, würde ich die Schlussrechnung als nicht prüfbar und damit hinfällig ansehen.
Denn eine nachträgliche Erhöhung einer HOAI-Schlussrechnung ist nur dann möglich, wenn dem AG klar sein MUSSTE, dass die Summe zu gering war. FF beim Beweisen ;-((.
Meine Ansicht, zurück auf Los und neu beginnen.
Oder die v.H. -Sätze und die aus den einzelnen Phasen erbrachten Teilleistungen so gut interpretieren, dass der abgerechnete Betrag dabei herauskommt. Dann könnte das auch mit dem Gericht klappen. -
Danke, Herr Dühlmeyer
Es handelt sich nicht um eine Schlussrechnung, sondern um eine Abschlagsrechnung. Ich wurde mit den LPH 1 - 4 beauftragt, konnte LPH 2 jedoch nicht abschließen, weil der Auftraggeber erst die Wohnungen verkaufen wollte. Da jedoch ein Jahr umgegangen war, habe ich die bisherigen Leistungen als Abschlag berechnet und zwar so, wie zuvor beschrieben. -
Liebe Jutta ...
dat wird noch interessant!
Wie hätten Sie denn LPAbk. 4 erfüllen wollen - ohne Bauvorlageberechtigung? Oder haben Sie die. Hoffentlich kommt Ihr AG da nicht auf dumme Ideen.
Und wenn Sie nur eine Abschlagsrechnung erstellt haben gilt der Grundsatz der Prüfbarkeit und damit der HOAIAbk. Grundsätze trotzdem. Sie können nur "Vergessenes" nachberechnen - mehr nicht. -
Mmh
Problem ist, dass ich LPH 2 nicht zu Ende führen KONNTE, da der Auftraggeber die erforderlichen Informationen und Angaben nicht rübergab. Also kann ich die LPH 2 nicht zu 100 % abrechnen. Deswegen habe ich mich dazu entschlossen, erst einmal die tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen nach Stundensatz und die bisherigen Auslagen. Ich habe das ganze nur pauschaliert, kann dies aber ohne weiteres aufbröseln. -
So nicht ...
Liebe Jutta
)
wenn Sie die LPAbk. zwei nicht vollständig abgearbeitet haben, müssen Sie dies über einen Faktor berücksichtigen, also
Honorar 100/100 * v.H. -Satz * (z. B) 0,75 = Y €.
Alles andere dürfte vor Gericht Probleme bereiten.
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