HOAI-Honorare unterschreiten: Welche Folgen drohen bei Architekten- & Ingenieurleistungen?
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Wenn Architekten- und Ingenieurleistungen nicht nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) abgerechnet werden, sondern günstigere Honorare vereinbart werden, können verschiedene Konsequenzen drohen. Ich rate dringend dazu, sich umfassend zu informieren.
Rechtliche Folgen: Die HOAI ist zwar grundsätzlich dispositives Recht, d.h. es können grundsätzlich auch niedrigere Honorare vereinbart werden. Allerdings gibt es Grenzen. Werden die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschritten, kann dies rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Unterschreitung sittenwidrig ist oder gegen das Preisrecht verstößt.
Qualitätsminderung: Günstigere Honorare können dazu führen, dass Architekten und Ingenieure gezwungen sind, an der Qualität ihrer Leistungen zu sparen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Dies kann sich negativ auf die Planung, Ausführung und Überwachung von Bauprojekten auswirken.
Haftungsrisiken: Eine mangelhafte Leistung aufgrund von Kostendruck kann zu erhöhten Haftungsrisiken für Architekten und Ingenieure führen. Im Schadensfall können sie für die entstandenen Mängel haftbar gemacht werden.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, sich vor der Vereinbarung von Honoraren unterhalb der HOAI umfassend rechtlich beraten zu lassen und die möglichen Konsequenzen sorgfältig abzuwägen. Achten Sie darauf, dass die Qualität der Leistungen nicht unter dem Kostendruck leidet.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung. - Dispositives Recht
- Dispositives Recht bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert oder ersetzt werden können, solange keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
Verwandte Begriffe: Zwingendes Recht, Vertragsfreiheit, Privatautonomie. - Preisrecht
- Das Preisrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen, die die Preisgestaltung für bestimmte Waren und Dienstleistungen betreffen. Es soll sicherstellen, dass Preise angemessen und fair sind und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Verwandte Begriffe: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Preisbindung. - Sittenwidrigkeit
- Sittenwidrigkeit bezeichnet ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Eine sittenwidrige Handlung ist in der Regel nichtig und kann rechtliche Konsequenzen haben.
Verwandte Begriffe: Treu und Glauben, Anstand, Moral. - Haftung
- Haftung bedeutet die rechtliche Verantwortung für Schäden, die durch eigenes oder fremdes Verhalten verursacht wurden. Im Baurecht haften Architekten und Ingenieure für Planungs- und Ausführungsfehler.
Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Gewährleistung, Verantwortlichkeit. - Architektenleistungen
- Architektenleistungen umfassen die Planung, Gestaltung und Überwachung von Bauwerken. Sie beinhalten unter anderem Entwurfsplanung, Bauantragsstellung, Ausführungsplanung und Bauleitung.
Verwandte Begriffe: Bauplanung, Entwurf, Bauleitung. - Ingenieurleistungen
- Ingenieurleistungen umfassen die technischen Planungen und Berechnungen im Bauwesen, wie beispielsweise Statik, Haustechnik und Tragwerksplanung.
Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Statik, Technische Gebäudeausrüstung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen. - Darf man von der HOAI abweichen?
Grundsätzlich ja, die HOAI ist dispositives Recht. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Unterschreitung der Mindestsätze sittenwidrig ist oder gegen das Preisrecht verstößt. Eine Abweichung sollte immer gut überlegt und rechtlich geprüft sein. - Welche Risiken bestehen bei Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze?
Es können rechtliche Auseinandersetzungen drohen, insbesondere wenn die Unterschreitung als unangemessen oder sittenwidrig eingestuft wird. Zudem kann es zu Qualitätseinbußen bei den erbrachten Leistungen kommen, was wiederum Haftungsrisiken birgt. - Was bedeutet "dispositives Recht"?
Dispositives Recht bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert oder ersetzt werden können, solange keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Im Fall der HOAI bedeutet dies, dass grundsätzlich auch andere Honorare vereinbart werden können. - Wie wirkt sich Kostendruck auf die Qualität der Leistungen aus?
Kostendruck kann dazu führen, dass Architekten und Ingenieure gezwungen sind, an der Qualität ihrer Leistungen zu sparen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Dies kann sich negativ auf die Planung, Ausführung und Überwachung von Bauprojekten auswirken. - Was sind die Folgen von mangelhaften Leistungen?
Mangelhafte Leistungen können zu erheblichen Schäden am Bauwerk führen und somit hohe Kosten verursachen. Zudem können Architekten und Ingenieure für die entstandenen Mängel haftbar gemacht werden. - Welche Rolle spielt das Preisrecht?
Das Preisrecht soll sicherstellen, dass Preise für bestimmte Leistungen angemessen und fair sind. Eine unzulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann gegen das Preisrecht verstoßen und somit rechtliche Konsequenzen haben. - Wo finde ich die aktuelle Fassung der HOAI?
Die aktuelle Fassung der HOAI kann im Bundesgesetzblatt oder auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Architekten- und Ingenieurkammern eingesehen werden.
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🔴 HOAI-Verstoß: Unwirksame Honorarvereinbarung – Risiken & Folgen
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⚠️ HOAI-Unterschreitung: Verbotene Honorarpraxis – Gerichtsurteil!
moin HP, das ist verboten! gab neulich erst ein urteil darüber.
das ist nur bei verwandtschaftlichen o.ä. persönlichen Beziehungen möglich. im vorliegenden fall, hat das Gericht dieses Verhältnis zwischen vereinskameraden eines sportvereins verneint! ich weiß allerdings nicht für wen die Planung sein sollte. Ich würde versuchen im Falle einer Planung für ein neues vereinsheim eines sportvereins die kostenlose Planung eines Architekt's durchzusetzen. MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Verstoß: Abmahnung & Sanktionen für Baubetreuer möglich?
Und welche Sanktionen würden einem zur Verfügung stehen?
Wenn nun ein Mitbewerber als Baubetreuer im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung) Planungsleistungen anbietet, und die Honorare nicht entsprechend der HOAIAbk. vereinbart, dann kann er abgemahnt werden und aufgefordert werden, es nicht nochmal zu tun, oder wie weit kann das gehen? Muss der AGAbk. automatisch dann die "richtigen" Honorare zahlen, obwohl anders vereinbart? -
Nachtrag: natürlich als "nachbarschaftshilfe" eines vereinsmitgliedes.
;-) -
HOAI-Umgehung: Unterlassungsklage bei Einigung – Risiko für AN/AG
das könnte auf eine Unterlassungsklage der konkurrenten hinauslaufen.
aber wenn der AGAbk. und AN sich einig waren, würde ich das echt witzig finden, wenn der AG den vollen Preis an den AN nachbezahlt und der AG danach eventuell das Geld unter der Hand zurückbekommt. 😉 MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Pflicht: Mitbewerber will Vertrag nach HOAI abrechnen!
Sieht aktuell so aus:
Leistungsanbieter (Mitbewerber von mir) hat einen Planungsvertrag vereinbart mit dem Kunden und hat erheblich unter die HOAIAbk. seine Leistungen vereinbart. Jetzt schreibt er den Bauherren an und verweißt darauf, dass er vorher nicht gewusst hat, dass der die HOAI-Honorare verwenden muss und möchte den Vertrag auflösen und die bereits erstellten Planungsleistungen "sauber" nach HOAI abrechnen. Für mich war der Auftrag weg und nun hängt der Bauherr da. Es geht mir bei dieser Frage nicht darum, Stoff für eine Klage oder Abmahnung zu sammeln, sondern mich interessiert das einfach, da es wohl zur "allgemeinen Geschäftspraxis" gehört, solche Honorarvereinbarungen zu schließen. -
HOAI-Verstoß: Schadensersatzanspruch & Ordnungsgeld drohen!
vielleicht wenigstens Schadensersatz?
§ 1 UWG: "Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden".
Und wenn die Kammer davon erfährt, dürfte es ein Ordnungsgeld Größenordnung 5.000 € geben. -
HOAI-Umgehung: 'Richtigstellung' als Hintertür?
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🔴 HOAI-Dumping: Kundenfang mit unlauteren Honorarvereinbarungen?
fragen wir mal bösartig nach: wie viele Kunden hat er sich denn mit der masche schon geangelt?
oder war das sein erster Kunde und er selbst hat noch nicht die Ausbildung fertig? wenn er fertig ist, muss er das wissen, , alles andere ist Blödsinn! wenn er andere Kunden vorher voll berechnet hat, warum dann jetzt nicht. ☹seriös wird das in meinen Augen erst wieder, wenn er auf den Auftrag verzichtet und der Auftraggeber sich neu orientieren kann. ansonsten ist das eindeutig zweideutig vorsatz und Schutzbehauptung und somit unlauterer Wettbewerb! im Zweifel eine ganz böse masche, da der AGAbk. sich eventuell genötigt fühlt den AN zum normalen Tarif wiederzunehmen weil "er hat ja schon soviel getan und irren kann ja jeder mal". nein! - eindeutig Kantholz und draufhauen! (pers. Meinung) MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Verstoß: Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige?
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HOAI-Honorare: Maurermeister als Baubetreuer – Unwissenheit?
Kann ich nicht sagen.
Soviel ich jedoch weiß, ist er noch nicht lange dabei (Ich kenne ihn entfernt) und ist Maurermeister, der nun als Baubetreuer gearbeitet hat und sich selbst die Planungsleistungen (bei einem "Subarchitekten") eingekauft hat. Ich habe die Unterlagen eingesehen und die Bauzeichnungen waren von einem anderen Architekten unterschrieben. Da er Maurermeister ist sich im Bereich Honorarwesen HOAIAbk. nicht auskennen muss (weil wahrscheinlich keine entsprechende Ausbildung bzw. Schulung), würde ich ihm keine Boshaftigkeit und versuchte Täuschung unterstellen. -
✅ HOAI-Einhaltung: Bereitschaft zur Korrektur – Zweite Chance?
das ist richtig, in diesem Fall würde ich das auch so sehen. aber im Wiederholungsfall
s.o.! schade ist's natürlich um den entgangenen Auftrag. gut ist die Bereitschaft des AN die Sache geradezubiegen. Ich sach nicht immer aber immer öfter: wer abrutscht darf nochmal. 😉 -
HOAI-Kette: Subarchitekt – Meldung bei der Architektenkammer?
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HOAI-Empfehlung: Bauherr – Honorarzahlung trotz Verstoß?
nur ...
nur jetzt geht es darum, ob der Bauherr auch in diesem Falle die richtige Honorarsumme zahlen sollte. Denn der Bauherr hat ja auch die Planungsleistungen bekommen. Ich würde dem Bauherren vorschlagen, dass man sich auf der Hälfte des Weges treffen sollte, was jedoch immer noch gegen das Preisgesetz spricht. Was kann ich dem Bauherren denn empfehlen. Ich werde den Auftrag voraussichtlich übernehmen und versuche nun hier beratend tätig zu werden, stoße in diesem Fall selber an meine Grenzen. -
HOAI-Alternative: Festanstellung statt Honorarvereinbarung?
Moment, kann der Sub-Architekt nicht auch eventuell als "pseudo"festangestellter
laufen? ein Architekt bei einer Baufirma "festeingestellt" bekommt doch sein Gehalt pauschal und nicht nach geplanten Häusern oder? MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Fokus: Bauherrenhilfe statt 'Verpfeifen' des AN
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HOAI-Mindestsatz: Gilt für alle Planer – Keine 'halben' Lösungen!
die Planungsleistung hätte doch im Normalfall egal bei welchem Planer dasselbe
Minimum kosten müssen oder? also wird dieser weg voll bezahlt und nicht in der Mitte abgewürgt, das wäre ja dasselbe in grün, wenn man sich in der Mitte trifft! unter dem mindestsalär wäre beides. MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Haftung: Arbeitgeber oder Gefälligkeitsunterschrift?
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HOAI-Konflikt: Wie einigen sich AG und AN jetzt?
Das kann ich nicht nachforschen
Frage ist doch weiterhin, wie sollten AGAbk. und AN sich nun einigen? -
✅ HOAI-Urteil: Mindestsätze – Kein Widerspruch bei Abrechnung!
wenn das so ist dann kann geholfen werden:
BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290I95:
"Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann".
Wenn der Bauherr sich dumm stellt kommt er vermutlich mit weniger Honorar davon. -
✅ HOAI-Lösung: Voller Mindestsatz für Planer & Subarchi!
jepp! egal wie es sei, um das Ding zu "heilen" kann nur ein sauberer schlusstrich helfen
der AGAbk. bezahlt an den Planer den vollen minimumsatz. dieser wiederum bezahlt den vollen minimumsatz an den "subarchi" und gut is's. 😉 wäre doch fair und gerecht oder? MfG Holzauge 🙂 -
dumm = gutgläubig und unwissend
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bruno, das würde aber meinen mir neulich angekreideten Satz "stell dich dumm dann kommst du frei" bestätigen,
oder? 😉 MfG Holzauge 🙂 -
HOAI-Fairness: Vertrauensbruch – Vertrag auflösen?
Das ist doch mal ein Wort.
Jedoch ist es hier ja so, dass auch der AN nicht richtig Bescheid wusste (unterstellen wir mal), sodass beide eigentlich im Treu und Glauben gehandelt haben. Wäre das nicht unfair, dass mit dem Dummstellen, denn der AN war ja auch fair und will den Vertrag auflösen und seine Dienstleistungen (wegen des Vertrauensbruchs) nicht weiter ausführen und abrechnen. -
HOAI-Fall: Zustimmung zur vorherigen Aussage
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HOAI-Schutz: Gutgläubiger Auftraggeber im Fokus des Urteils
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HOAI-Rechtsprechung: Privatperson vs. Geschäftsmann – Unterschiede?
was ist denn der Bauherr?
ist er privatperson oder geschäftsmann? da soll es doch in der Rechtsprechung drastische Unterschiede geben. zwar ist die Unterschreitung der HOAIAbk. nur in bestimmten fällen möglich, eine Vereinbarung wäre jedoch bei privatpersonen wegen der angeführten Gründe rechtgültig, nicht jedoch bei geschäftsleuten -- AFAIK -
HOAI-Diskussion: Humorvoller Austausch der Experten
kaum kommt der Blücher - ist Schluss mit lustig ... 🙂
Das war so schön ...
Helmuth+Bruno+Holzauge
kaum zu glauben, dass das gut ging *augenreib* -
HOAI-Thema: Recht und Billigkeit – Unbillige Härte?
was ist denn los billichheinz!
dein Thema hier: nicht mehr als recht und billig - oder doch unbillige härte?
unschuldiger johannes;-) -
HOAI-Status: Bauherr als Geschäftsmann – OHG & GmbH
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✅ HOAI-Klarstellung: Unterschreitung unzulässig für Geschäftsmann!
na denn!
dann ist die Sache klar! zumindest war das noch 2001 im Herbst unter meinen ra's klar. eine Vereinbarung zur Unterschreitung der HOAIAbk. ist nicht rechtsgültig [Punkt] -
HOAI-Folge: Mindestsatzzahlung & Vertragsauflösung fair?
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HOAI-Einigung: Außergerichtliche Anfechtbarkeit – Rechtsberatung!
so wäre das!
genau so wäre das! wie dann eine außergerichtliche Einigung bzgl. Anfechtbarkeit etc. zu sehen ist -- da helfen nur die rechtsverdreher -- keine Ahnung! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).HOAI-Honorare: Folgen der Unterschreitung bei Architekten- & Ingenieurleistungen
💡 Kernaussagen: Die Unterschreitung der HOAIAbk.-Honorare ist riskant und kann unwirksame Vereinbarungen, standesrechtliche Sanktionen, Abmahnungen durch Wettbewerber und Nachzahlungsforderungen des Auftraggebers zur Folge haben. Bei Bauvorhaben von Privatpersonen gelten möglicherweise andere Regelungen als bei Geschäftsleuten. Eine einvernehmliche Lösung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist anzustreben, wobei die Einhaltung der HOAI-Mindestsätze im Vordergrund stehen sollte. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
🔴 Wichtiger Hinweis: Eine unwirksame Honorarvereinbarung birgt Risiken für beide Parteien, wie im Beitrag 🔴 HOAI-Verstoß: Unwirksame Honorarvereinbarung – Risiken & Folgen erläutert wird. Es drohen Nachforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
✅ Zusatzinfo: Es gibt die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer (Architekt/Ingenieur) die Sache 'geradebiegen' möchte, wie im Beitrag ✅ HOAI-Einhaltung: Bereitschaft zur Korrektur – Zweite Chance? beschrieben. Dies könnte eine gütliche Einigung ermöglichen.
💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob der Bauherr die 'richtige' Honorarsumme zahlen sollte, wird im Beitrag HOAI-Empfehlung: Bauherr – Honorarzahlung trotz Verstoß? diskutiert. Hierbei spielen Faktoren wie Unwissenheit und Treu und Glauben eine Rolle.
👉 Handlungsempfehlung: Es sollte geprüft werden, ob der Bauherr als Privatperson oder Geschäftsmann agiert, da dies rechtliche Unterschiede bedingen kann (siehe HOAI-Rechtsprechung: Privatperson vs. Geschäftsmann – Unterschiede?). Im Falle eines HOAI-Verstoßes ist eine rechtliche Beratung ratsam, um die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten zu finden.
✅ Handlungsempfehlung: Um die Situation zu bereinigen, kann es hilfreich sein, wenn der Auftraggeber den vollen Mindestsatz an den Planer zahlt, der diesen wiederum an einen eventuellen Subunternehmer weiterleitet, wie im Beitrag ✅ HOAI-Lösung: Voller Mindestsatz für Planer & Subarchi! vorgeschlagen wird. Dies schafft Klarheit und vermeidet weitere rechtliche Probleme.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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