alte Heizung
BAU-Forum: Heizung / Warmwasser
alte Heizung
Heizungsanlagen die über 30 Jahre alt sind, dürfen nicht weiter betrieben werden, sondern müssen erneuert werden.
Gilt dies auch für Kombigasthermen (Heizung + Warmwasser)?
Gibt es kein Bestandschutz für die alte Heizungsanlaqge, solange diese noch gebrauchsfähig sind? Wann ist die Ultimatum Austauschfrist?
Paola M
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§ 10 EnEV
einfach mal § 10 EnEV nachlesen
Übrigens ändert sich zum 01.11.2020 die Rechtslage. Dann gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Da bin ich noch nicht ganz so firm drin. Es dürften aber § 72 ff. einschlägig sein.
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keine Überwachung durch den Schornsteinfeger?
Es besteht die Pflicht, Heizungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfeger überwachen zu lassen. Der kennt die Daten der Heizungsanlage und stellt jährlich eine Genehmigung für den Weiterbetrieb aus. Somit ist der der richtige Ansprechpartner für die Antwort auf die Frage.
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Alte Heizung
So lange die Anlage, die inzwischen verschärften Abgaswerte, einhält und auch die Verbrennung keinen Grund zum Austausch bietet, kann die Anlage bleiben so lange kein Eigentümerwechsel stattfindet.
Der Schornsteinfeger wird vermutlich hin und wieder auf eine neue Anlage hinweisen oder auch nicht, aber er kann keine neue Anlage fordern.
Gerade bei Gasanlagen sind die Ersparnisse der neuen Kessel für den Betreiber sehr viel geringer als die Werbung verspricht, weil die Grundgebühr einer Gasheizung sich nicht ändert.
Eine neue Anlage würde sich bei mir durch die Brennstoffersparnis erst in ca. 50 Jahren bezahlt machen.
Das liegt vor allem daran, dass ich durch Wärmedämmung nur einen geringen Brennstoff bedarf habe.
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nur ein Beispiel
"Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. "
§ 10 Abs. 1 Satz 1 EnEVA
Es geht in der Art weiter, gefolgt von Ausnahmen.
Nur falls jemand die 30 Jahre sucht: " ... Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem
1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben ... "
Ebenfalls EnEV § 10 Abs. 1