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  • Heizung / Warmwasser

  • 15132: Gewährleitung auf "Bewegliche Teile"

Heizung / Warmwasser

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Gewährleitung auf "Bewegliche Teile" 12.09.2012    

Hallo, In dem Mehrfamilienhaus haben wir bei der Heizung das Problem, dass der Druck ständig abfällt. Wir haben in allen Wohnungen die Heizverteiler kontrolliert, ob hier irgendwo Wasser Austritt. Und tatsächlich hab ich bei einer Wohnung ein Problem gefunden. Es tritt einmal Wasser bei den "Durchlauf Widerständen" aus. Ich kenn den Fachbegriff leider nicht. Damit lässt sich die Durchflussmenge bei der Fußbodenheizung einstellen. Ich hab dies beim Bauträger als Mängel gemeldet. Gewährleistunfsfrist läuft noch bis Nov/2012. Desweiteren sind einige Steuerventile Defekt. Das hat ganz klar was mit Schlechtem Material zu tun, weil hier sehr oft der obere Deckel abreißt. Innen ist eine Feder, und der Deckel hält Anscheinend den Druck nicht stand.

Uns wurde jetzt mitgeteilt, dass diese Sachen bewegliche Teile sind und somit nicht unter die Gewährleistung fallen. Das kann ich leider nicht Glauben. Vor allem ich in meiner Wohnung mit beiden Teilen schon mal Probleme hat und das einfach ausgetauscht wurde. Bei den Steuerventilen war nur eines gebrochen und trotzdem wurden, ohne zu murren, alle fünf durch einen anderen Hersteller ersetzt.

Gibt es hier wirklich sowas wie "Bewegliche Teile"? Und müssen die Eigentümer das selber bezahlen?

Danke für die Hilfe. Gruß

Name:

  • Reinhard
  1. Kuckst Du hier 12.09.2012    

    Foto von Markus Reinartz

    Google

    verjährung bewegliche Teile

    eingeben

    dann findest Du

    Wikipedia

    Verjährungsfristen [Bearbeiten]

    Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGBA).

    Wichtige Fälle davon abweichender Fristen (sowohl von der Länge der Verjährungsfrist als auch vom Beginn derselben):

    Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. § 196 BGB.

    Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.

    Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei allen übrigen Fällen (insbesondere bei beweglichen Sachen) (§ 438 BGB).

    Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

    Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB).

    Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

    Bei gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB verjähren Ansprüche in einem Jahr (§ 439 Abs. 1 S. 1 HGB). Sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist (nur) hierzu abweichend davon 3 Jahre (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB).[1] Für den Umzugsvertrag, den Vertrag über multimodalen Verkehr (Multimodalvertrag, § 452 HGB), den Speditionsvertrag und den Lagervertrag gelten diese Fristen ebenfalls.

    Name:

    • Markus Reinartz
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://svb-reima.de/
  2. Gewährleistungsfristen je nach Vertrag 12.09.2012    

    Kann schon sein, dass der BT mit den Handwerksbetrieben VOBA-Verträge abgeschlossen hatte. Diese boten die Möglichkeit kürzerer Gewährleistungszeit für bewegliche Teile und für "vom Feuer berührte Teile". Jetzt hat der BT "ihre" Mängelanzeige an die Firma weitergereicht und mit Hinweis auf den VOB-Vertrag diese Ablehnung bekommen. Möglicherweise ist die Heizungsfirma also gegenüber dem BT bereits aus der Gewährleistung raus. Das kann der WEG aber egal sein. Sie haben einen Kaufvertrag mit dem BT und der regelt Gewährleistung pauschal mit 5 Jahren (siehe Beitrag von Hr. Reinartz), es sei denn es wurden für bestimmte Bauteile extra kürzere Gewährleistungszeiten vereinbart. Gerade für Heizungen ist auch bei Kaufverträgen (WEG) oft eine kürzere Gewährleistung vertraglich vereinbart, wenn die WEG keinen Wartungsvertrag für die Heizung abschließt. Diese Vertragsprüfungen sollten Sie unbedingt einen Anwalt machen lassen. Vielleicht regen Sie beim Beirat auch noch an, dass die WEG eine Sachverständigen beauftragt der eine Schlussbegehung macht, um alle Mängel vor Ablauf der Gewährleistung noch mal zur Anzeige zu bringen und beseitigen zu lassen?!?!

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen

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