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  • Probleme im Mittelstand und Handwerk

  • 10253: Vormauerschale gehört nicht zum Rohbau?

Probleme im Mittelstand und Handwerk

Kreishandwerkerschaft

Kreishandwerkerschaft Lörrach

Vormauerschale gehört nicht zum Rohbau? 31.07.2009    

Foto von Helmuth Plecker

Hallo! Ich glaube, ich spinne. Aus aktuellem Anlass mal folgende Frage: VOBA-Vertrag mit einem Bauunternehmer. Vertragsgegenstand Rohbauarbeiten aufgeteilt im LVA in Titel Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Mauerarbeiten, Verblendung, Beton- und Stahlbetonarbeiten. Das Gebäude wird nur an kleineren Flächen teilverblendet. Im LV gibt es den Titel Verblendarbeiten in dem u.a. die Position "Mauerwerk der Vormauerschale..." steht.
Im Vertrag steht geschrieben, dass 1. Abschlagsrechnung dann fällig wird, wenn das Mauerwerk im Ergeschoss fertiggestellt ist. Nun ist alles Mauerwerk fertig nur die Verblendung ist noch nicht angefangen. Bauunternehmer begehrt nun Werklohn.
Ein hinzugezogener SV erklärt nun, dass die Verblendung (Vormauerschale) nicht zum Rohbau gehöre und stärkt dem Bauunternehmer nun, dass seine Abschlagsforderung fällig sei...
Ich bin da anderer Meinung: Fälligkeit bei Fertigstellung des Mauerwerks im Erdgeschoss, also auch Mauerwerk der Verblendschale. Was meint Ihr, spinne ich?

Name:

  • Helmuth Plecker
  • E-Mail-Adresse anzeigen
  1. Helmuth, Du sagst oben ja selbst... 31.07.2009    

    ... aufgeteilt in Maurerarbeiten, Verblendung... demzufolge würde ich es als 2 verschiedene paar Schuhe ansehen. Wenn ich jetzt mal den Bogen zum BGBA spannen darf, auch dort ist in Musterverträgen auch immer vom Rohbau und Fassade (also Verblendung) die Rede. Letztendlich ist es ja wurscht, bezahlt werden muß es so oder so. Und die Abschlagsrechnung kann sich ja auch nur auf den Teil Rohbau beziehen. So what?

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  2. Ja ;-) 31.07.2009    

    Die Verblendarbeiten starten doch in der Regel erst, wenn die Rohbauarbeiten (Außenwandinnenschalen, Innenwände, Stahlbetodecken) und oft auch die Zimmer- und Dachdeckerarbeiten abgeschlossen sind. Soweit muss der Rohbauunternehmer nicht in Vorleistung gehen. Da gibts eine Abschlagzahlung, gem. §632 BGBA und bei VOBA-Verträgen nach §16.
    Natürlich müssen die Verblendarbeiten noch nicht abgerechnet werden, es darf keine Überzahlung eintreten. Auch zur Abschlagszahlung gehört die prüfbare Massenermittlung durch den BU, und nur was nachgewiesen wird muss bezahlt werden.
    Ich nehme an, Sie sind mit der Bauüberwachung beauftragt? Ich denke es ist nicht die Aufgabe des Bauüberwachers durch einseitige Vertragsinterpretation die Zahlungen des Bauherrn herauszuzögern. Püfen ob alles Korrekt ist und dann die Rechnung freigeben nach dem Motto Leben und Leben lassen.
    Gruß

    Name:

    • Andreas Lott, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.inglott.de/
  3. Etwas anders 03.08.2009    

    Foto von Helmuth Plecker

    Hallo!
    Die Verblendarbeiten brauchen nicht auf die Zimmerarbeiten bzw. Dachdeckungsarbeiten warten. Eine Arbeitsunterbrechung wurde auch nicht gemäß VOBA C DINA 18299 beschrieben. Die Fälligkeit ist deswegen nicht gegeben, weil die Verblendung noch nicht fertigestellt ist. Ich bin der Bank gegenüber rechenschaftsverpflichtet und kann da keinee Abschlagsrechnung freigeben, wenn die Fälligkeitsvorraussetzungen (die Vertraglichen!) noch nicht gegeben sind. Die Verblendung kann selbstverständlich dann nicht abgerchnet und bezahlt werden, wenn sie noch nicht erbracht wurde, aber dennoch bleibt es m.E. dabei, dass die Fälligkeit erst mit Fertigstellung der Verblendung eintritt.

    Name:

    • Helmuth Plecker
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. Dann.. 03.08.2009    

    Ich denke mir dann, dass die vertragliche Regelung zu unbestimmt ist, wenn es schon verschiedene Auslegungen gibt. Letztendlich läßt sich das nur juristisch klären, ich nehme an, dass sich so eine Auseinandersetzung nicht lohnt.
    Im Zweifel ist die vertragliche Regelung ungültig und an dessen Stelle tritt die Regelung nach VOBA oder BGBA, wonach Abschlagszahlungen zu leisten sind.
    Was spricht dagegen die geprüfte Abschlagsrechnung einschl. Sicherheitseinbehalt zu zahlen?
    Gruß

    Name:

    • Andreas Lott, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.inglott.de/
  5. Eigener Fehler, 03.08.2009    

    für den's halt nach Canossa geht: Dem AG gegenüber zugeben (nicht praxisgerechte Vertragsgestaltung) und dann abgestimmt mit AG Abschlag für den Rohbau freigeben. Sonst sieht es aus wie eine bewußte Formulierung (will ich damit aber ausdrücklich nicht unterstellen) mit dem Ziel, Abschlagszahlungen zu vermeiden, denn schließlich wäre es vom BU nicht besonders intelligent, endgültig sichtbare Bauteile während des etwas 'grobmotorischen' Rohbaus fertig zu stellen.
    Die Bank vor sinnlosen Juristereien zu bewahren ist ja auch eine vetragliche Nebenpflicht und gezahlt wird's so oder so. Mag ja formal sogar korrekt sein, aber Fairness ist doch vernünftiger als Recht bekommen.
    Volker Leue

    Name:

    • P#V Leue
    • E-Mail-Adresse anzeigen

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