Hallo! Ich glaube, ich spinne. Aus aktuellem Anlass mal folgende Frage: VOBAbk.-Vertrag mit einem Bauunternehmer. Vertragsgegenstand Rohbauarbeiten aufgeteilt im LVAbk. in Titel Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Mauerarbeiten, Verblendung, Beton- und Stahlbetonarbeiten (Betonarbeiten, Stahlbetonarbeiten). Das Gebäude wird nur an kleineren Flächen teilverblendet. Im LV gibt es den Titel Verblendarbeiten in dem u.a. die Position "Mauerwerk der Vormauerschale ... " steht.
Im Vertrag steht geschrieben, dass 1. Abschlagsrechnung dann fällig wird, wenn das Mauerwerk im Erdgeschoss fertiggestellt ist. Nun ist alles Mauerwerk fertig nur die Verblendung ist noch nicht angefangen. Bauunternehmer begehrt nun Werklohn.
Ein hinzugezogener SV erklärt nun, dass die Verblendung (Vormauerschale) nicht zum Rohbau gehöre und stärkt dem Bauunternehmer nun, dass seine Abschlagsforderung fällig sei ...
Ich bin da anderer Meinung: Fälligkeit bei Fertigstellung des Mauerwerks im Erdgeschoss, also auch Mauerwerk der Verblendschale. Was meint Ihr, spinne ich?
Vormauerschale gehört nicht zum Rohbau?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Vormauerschale gehört nicht zum Rohbau?
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Helmuth, Du sagst oben ja selbst ...
Helmuth, Du sagst oben ja selbst aufgeteilt in Maurerarbeiten, Verblendung ... demzufolge würde ich es als 2 verschiedene paar Schuhe ansehen. Wenn ich jetzt mal den Bogen zum BGBAbk. spannen darf, auch dort ist in Musterverträgen auch immer vom Rohbau und Fassade (also Verblendung) die Rede. Letztendlich ist es ja wurscht, bezahlt werden muss es so oder so. Und die Abschlagsrechnung kann sich ja auch nur auf den Teil Rohbau beziehen. So what? -
Ja 😉
Die Verblendarbeiten starten doch in der Regel erst, wenn die Rohbauarbeiten (Außenwandinnenschalen, Innenwände, Stahlbetodecken) und oft auch die Zimmer- und Dachdeckerarbeiten (Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten) abgeschlossen sind. Soweit muss der Rohbauunternehmer nicht in Vorleistung gehen. Da gibt es eine Abschlagzahlung, gem. § 632 BGBAbk. und bei VOBAbk.-Verträgen nach § 16.
Natürlich müssen die Verblendarbeiten noch nicht abgerechnet werden, es darf keine Überzahlung eintreten. Auch zur Abschlagszahlung gehört die prüfbare Massenermittlung durch den BU, und nur was nachgewiesen wird muss bezahlt werden.
Ich nehme an, Sie sind mit der Bauüberwachung beauftragt? Ich denke es ist nicht die Aufgabe des Bauüberwachers durch einseitige Vertragsinterpretation die Zahlungen des Bauherrn herauszuzögern. Püfen ob alles Korrekt ist und dann die Rechnung freigeben nach dem Motto Leben und Leben lassen.
Gruß -
Etwas anders
Hallo!
Die Verblendarbeiten brauchen nicht auf die Zimmerarbeiten bzw. Dachdeckungsarbeiten warten. Eine Arbeitsunterbrechung wurde auch nicht gemäß VOB C DINAbk. 18299 beschrieben. Die Fälligkeit ist deswegen nicht gegeben, weil die Verblendung noch nicht fertigestellt ist. Ich bin der Bank gegenüber rechenschaftsverpflichtet und kann da keinee Abschlagsrechnung freigeben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen (die Vertraglichen!) noch nicht gegeben sind. Die Verblendung kann selbstverständlich dann nicht abgerchnet und bezahlt werden, wenn sie noch nicht erbracht wurde, aber dennoch bleibt es m.E. dabei, dass die Fälligkeit erst mit Fertigstellung der Verblendung eintritt. -
Dann..
Ich denke mir dann, dass die vertragliche Regelung zu unbestimmt ist, wenn es schon verschiedene Auslegungen gibt. Letztendlich lässt sich das nur juristisch klären, ich nehme an, dass sich so eine Auseinandersetzung nicht lohnt.
Im Zweifel ist die vertragliche Regelung ungültig und an dessen Stelle tritt die Regelung nach VOB oder BGBAbk., wonach Abschlagszahlungen zu leisten sind.
Was spricht dagegen die geprüfte Abschlagsrechnung einschl. Sicherheitseinbehalt zu zahlen?
Gruß -
Eigener Fehler,
für den's halt nach Canossa geht: Dem AGAbk. gegenüber zugeben (nicht praxisgerechte Vertragsgestaltung) und dann abgestimmt mit AG Abschlag für den Rohbau freigeben. Sonst sieht es aus wie eine bewusste Formulierung (will ich damit aber ausdrücklich nicht unterstellen) mit dem Ziel, Abschlagszahlungen zu vermeiden, denn schließlich wäre es vom Bauunternehmer nicht besonders intelligent, endgültig sichtbare Bauteile während des etwas 'grobmotorischen' Rohbaus fertig zu stellen.
Die Bank vor sinnlosen Juristereien zu bewahren ist ja auch eine vertragliche Nebenpflicht und gezahlt wird's so oder so. Mag ja formal sogar korrekt sein, aber Fairness ist doch vernünftiger als Recht bekommen.
Volker Leue
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