Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht

Folgender Sachverhalt: Generalunternehmer erstellt für einen AG ein Objekt. VOBAbk. Teile B und C wurden wirksam im Werkvertrag vereinbart. AG vermietet das Obkjet nach Fertigstellung und Abnahme durch ihn an eine Firma.
Bei der Abnahme werde Mängel festgestellt. Der Generalunternehmer wird vom AG aufgefordert, die Mängel zu beseitigen.
Bei einem Mangel wurde im Abnahmeprotokoll vereinbart, dass die Mängelbeseitigung vor Ausführung geplant, die Termine festgelegt und ein erschöpfendes Controlling vorgenommen werden soll. Der Generalunternehmer zieht deshalb einen SV hinzu und erarbeitet mit ihm ein Mängelbeseitigungskonzept.
Darauf hin wendet er sich an den AG und fragt nach einem Termin und erklärt, dass im Zuge der Mängelbeseitigung auch bauteilöffnende Maßnahmen erforderlich würden. Der AG antwortet dem Generalunternehmer darauf, dass er keine bauteilöffnenden Maßnahme wünsche und sein RA sich diesbezüglich beim Generalunternehmer melden würde. Der RA meldet sich nicht, so das der Generalunternehmer sich an den RA wendet. Der RA antwortet, das er nicht wüsste, was er zu erklären habe und behauptet, der Generalunternehmer sei mit der Mängelbeseitigung überfordert. Er setzt dem Generalunternehmer eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Er kündigt an, das im Falle des Fristablaufes der AG die Mängelbeseitigung durch den Generalunternehmer ablehne.
Der Generalunternehmer hingegen kann nicht beseitigen, da AG weder Termin bestätigt und zudem zuvor erklärt hatte, das eine bauteilöffnende Maßnahme nicht zugelassen würde. Die Frist des RA läuft ab und somit ist der Generalunternehmer mit der Mängelbeseitigung "raus". Der Generalunternehmer begeht Restwerklohn beim AG. Der AG beruft sich auf sein Zurückbehaltungsrecht und kündigt an, das im Falle eines Schadens auf Grund ausgebliebener Mängelbeseitigung er den Generalunternehmer haftbar mache. Der AG unterstellt ein mögliches Schadensrisiko bzw. -Szenario, das seinem Mieter ausgesetzt sei. So hat er von dem möglichen Risiko Kenntnis.
Die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Generalunternehmer ist nun seit 14 Monaten her. Seitdem hat der AG nichts getan und hält weiterhin den werklohn zurück. Immer wieder "droht" der AG dem Generalunternehmer, dass er im möglichen Schadenfalle den Generalunternehmer haftbar machen wolle  -  mehr passiert nicht.
Nun meine Fragen:
1. Muss der AG nicht nach § 242 BGBAbk. handeln und die Mängel beseitigen, nachdem er die Beseitigung durch den Generalunternehmer abgelehnt hat um so die anfallenden Mängelbeseitigungskosten vom Restwerklohn abzuziehen und den Rest an den Generalunternehmer auszahlen?
2. Darf der AG überhaupt Werklohn einbehalten, wenn er dem Generalunternehmer zuvor gehintert hat, die Mängel zu beseitigen?
3. Hat der AG als Vermieter seinem Mieter nicht eine Schadensminderungspflicht, weil er ja mögliche Schadensrisiken auf Grund der Mängel selbst erkannt hat?
4. Ist dieses Verhalten des AG ein Straftatbestand?
  • Name:
  • Volkmar Baumann
  1. " 242 BGB? "

    Foto von Helmuth Plecker

    Verstehe ich nicht?
  2. Haben Sie denn ...

    mal schriftlich mit Fristsetzung und allem Tamtam den AG aufgefordert, die Mängelbehebung zuzulassen.
    Wenn ich den Text oben lese, eher nicht.
    Danach haben (Sorry, aber ich sehs so) die beleidigte Leberwurst gespielt und sich zurückgelehnt.
    Schriftlich haben Sie weder die Ablehnung der Bauteilöffnung noch sonstige fehlende Mitwirkung des AG  -  und damit dürften Sie die A ... -Karte in der Hand haben.
  3. Nein, nein Herr Dühlmeyer

    Ich habe alles schriftlich gemacht. Natürlich habe ich, nachdem die Ankündigung des AG gekommen war, der RA würde sich bei mir melden, den RA angeschrieben. Das habe ich ja auch geschrieben. Der RA sollte ja eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, wie nun mit den Mängel Verfahren werden soll, wenn denn eine Bauteilöffnung nicht zugelassen wurde. Diese Bauteilöffnungsablehnung hat der Bauherr übrigens schriftlich bei mir eingereicht. Ich habe nicht beleidigt gespielt, sondern habe den Leuten (AG und RA) auf den Füssen gestanden, da ich daran interessiert bin, mein Geld zu bekommen also auch die Mängel zu beseitigen.
    Ich kann aber nicht ohne weiteres auf das vermietete Objekt zurückgreifen und dort Mängel beseitigen, sondern muss Termine abstimmen. Zudem wurde bei der Abnahme mit dem AG schriftlich vereinbart, dass die Mängelbeseitigung geplant, Termine festgelegt und ein Controlling ... habe ich ja schon geschrieben.
    An diese Vereinbarungen habe ich mich gehalten. Der AG blockiert hier bewusst. Das hat nichts mit beleidigt sein zu tun. Ich habe mich nicht zurückgelehnt, sondern einen SV bestellt und auch bezahlt für die Planung der Mängelbeseitigung. Hier kann man bestimmt nicht von Zurücklehnen sprechen. Ich habe alles getan, was ich konnte und habe sogar darauf reagiert, als die angekündigte Reaktion des RA ausblieb  -  alles schriftlich!
    • Name:
    • Volkmar Baumann
  4. Na dann ...

    ab zum Anwalt  -  dem eigenen  -  und den Restwerklohn wg fehlender Mitwirkungsleistung des AG einklagen.
    Es las sich für den nicht involvierten eher anders, sorry.
  5. Das ist ja die Frage

    Klagehöhe: gesamter Restwerklohn oder Restwerklohn abzüglich Mängelbeseitigungskosten (geschätzte). Die weitere Frage war, ob durch die fehlende Mitwirkung des AG und die dadurch erwirkte "Bereicherung" strafrechtlich relevant ist?
  6. Das ...

    kann Ihnen NUR ein RA beantworten.
    Gefühlsmäßig würd ich sagen, Interesse an Mangelbehebung besteht nicht, also nur einen geringen Abschlag  -  und strafrechtlich ist da nichts  -  weil Sie die Forderungsverfolgung nicht (intensiv genug) betrieben haben.
  7. Was meinen sie mit ...

    "also nur einen geringen Abschlag"?
    • Name:
    • VB
  8. Regelt aber nicht § 242 BGB

    Foto von Helmuth Plecker

    ... sondern § 642 BGBAbk..

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN