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  • Probleme im Mittelstand und Handwerk

  • 10201: Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht

Probleme im Mittelstand und Handwerk

Kreishandwerkerschaft

Kreishandwerkerschaft Lörrach

Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht 10.02.2006    

Folgender Sachverhalt: GUA erstellt für einen AG ein Objekt. VOBA Teile B und C wurden wirksam im Werkvertrag vereinbart. AG vermietet das Obkjet nach Fertigstellung und Abnahme durch ihn an eine Firma.
Bei der Abnahme werde Mängel festgestellt. Der GU wird vom AG aufgefordert, die Mängel zu beseitigen.
Bei einem Mangel wurde im Abnahmeprotokoll vereinbart, daß die Mängelbeseitigung vor Ausführung geplant, die Termine festgelegt und ein erschöpfendes Controlling vorgenommen werden soll. Der GU zieht deshalb einen SV hinzu und erarbeitet mit ihm ein Mängelbeseitigungskonzept.
Darauf hin wendet er sich an den AG und fragt nach einem Termin und erklärt, daß im Zuge der Mängelbeseitigung auch bauteilöffnende Maßnahmen erforderlich würden. Der AG antwortet dem GU darauf, dass er keine bauteilöffnenden Maßnahme wünsche und sein RA sich diesbezüglich beim GU melden würde. Der RA meldet sich nicht, so das der GU sich an den RA wendet. Der RA antwortet, das er nicht wüßte, was er zu erklären habe und behauptet, der GU sei mit der Mängelbeseitigung überfordert. Er setzt dem GU eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Er kündigt an, das im Falle des Fristablaufes der AG die Mängelbeseitigung durch den GU ablehne.
Der GU hingegen kann nicht beseitigen, da AG weder Termin bestätigt und zudem zuvor erklärt hatte, das eine bauteilöffnende Maßnahme nicht zugelassen würde. Die Frist des RA läuft ab und somit ist der GU mit der Mängelbeseitigung "raus". Der GU begeht Restwerklohn beim AG. Der AG beruft sich auf sein Zurückbehaltungsrecht und kündigt an, das im Falle eines Schadens auf grund ausgebliebener Mängelbeseitigung er den GU haftbar mache. Der AG unterstellt ein mögliches Schadensrisiko bzw. -szenario, das seinem Mieter ausgesetzt sei. So hat er von dem möglichen Risiko Kenntnis.
Die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den GU ist nun seit 14 Monaten her. Seitdem hat der AG nichts getan und hält weiterhin den werklohn zurück. Immer wieder "droht" der AG dem GU, daß er im möglichen Schadenfalle den GU haftbar machen wolle -mehr passiert nicht.
Nun meine Fragen:
1. Muss der AG nicht nach § 242 BGBA handeln und die Mängel beseitigen, nachdem er die Beseitigung durch den GU abgelehnt hat um so die anfallenden Mängelbeseitigungskosten vom Restwerklohn abzuziehen und den Rest an den GU auszahlen?
2. Darf der AG überhaupt Werklohn einbehalten, wenn er dem GU zuvor gehintert hat, die Mängel zu beseitigen?
3. Hat der AG als Vermieter seinem Mieter nicht eine Schadensminderungspflicht, weil er ja mögliche Schadensrisiken auf Grund der Mängel selbst erkannt hat?
4. Ist dieses Verhalten des AG ein Straftatbestand?

Name:

  • Volkmar Baumann
  1. " 242 BGB ?" 10.02.2006    

    Verstehe ich nicht?

    Name:

    • Helmuth Plecker
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.plecker.de
  2. Haben Sie denn... 10.02.2006    

    mal schriftlich mit Fristsetzung und allem Tamtam den AG aufgefordert, die Mängelbehebung zuzulassen.
    Wenn ich den Text oben lese, eher nicht.
    Danach haben (Sorry, aber ich sehs so) die beleidigte Leberwurscht gespielt und sich zurückgelehnt.
    Schriftlich haben Sie weder die ABlehnung der Bauteilöffnung noch sonstige fehlende Mitwirkung des AG - und damit dürften Sie die A...-Karte in der Hand haben.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  3. Nein, nein Herr Dühlmeyer 10.02.2006    

    Ich habe alles schriftlich gemacht. Natürlich habe ich, nachdem die Ankündigung des AG gekommen war, der RA würde sich bei mir melden, den RA angeschrieben. Das habe ich ja auch geschrieben. Der RA sollte ja eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, wie nun mit den Mängel verfahren werden soll, wenn denn eine Bauteilöffnung nicht zugelassen wurde. Diese Bauteilöffnungsablehnung hat der Bauherr übrigens schriftlich bei mir eingereicht. Ich habe nicht beleidigt gespielt, sondern habe den Leuten (AG und RA) auf den Füssen gestanden, da ich daran interessiert bin, mein Geld zu bekommen also auch die Mängel zu beseitigen.
    Ich kann aber nicht ohne weiteres auf das vermietete Onjekt zurückgreifen und dort Mängel beseitigen, sondern muss Termine abstimmen. Zudem wurde bei der Abnahme mit dem AG schriftlich vereinbart, daß die Mängelbeseitigung geplant, Termine festgelegt und ein Controlling.... habe ich ja schon geschrieben.
    An diese Vereinbarungen habe ich mich gehalten. Der AG blockiert hier bewußt. Das hat nichts mit beleidigt sein zu tun. Ich habe mich nicht zurückgelehnt, sondern einen SV bestellt und auch bezahlt für die Planung der Mängelbeseitigung. Hier kann man bestimmt nicht von Zurücklehnen sprechen. Ich habe alles getan, was ich konnte und habe sogar darauf reagiert, als die angekündigte Reaktion des RA ausblieb - alles schriftlich!

    Name:

    • Volkmar Baumann
  4. Na dann... 10.02.2006    

    ab zum Anwalt - dem eigenen - und den Restwerklohn wg fehlender Mitwirkungsleistung des AG einklagen.
    Es las sich für den nicht involvierten eher anders, sorry.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  5. Das ist ja die Frage 10.02.2006    

    Klagehöhe: gesamter Restwerklohn oder Restwerklohn abzüglich Mängelbeseitigungskosten (geschätzte). Die weitere Frage war, ob durch die fehlende Mitwirkung des AG und die dadurch erwirkte "Bereicherung" strafrechtlich relevant ist?
  6. Das ... 10.02.2006    

    kann Ihnen NUR ein RA beantworten.
    Gefühlsmässig würd ich sagen, Interesse an Mangelbehebung besteht nicht, also nur einen geringen Abschlag - und strafrechtlich ist da nix - weil Sie die Forderungsverfolgung nicht (intensiv genug) betrieben haben.

    Name:

    • Ralf Dühlmeyer
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de/
  7. Was meinen sie mit... 10.02.2006    

    "also nur einen geringen Abschlag"?

    Name:

    • VB
  8. Regelt aber nicht § 242 BGB 10.02.2006    

    .. sondern § 642 BGBA.

    Name:

    • Helmuth Plecker
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.plecker.de

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