Mängelbeseitigung: Recht auf Auskunft über Vorgehensweise des Bauunternehmers?
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Mängelbeseitigung: Recht auf Auskunft über Vorgehensweise des Bauunternehmers?

Hallo. Ich habe mein Haus von einem Bauunternehmen schlüsselfertig bauen lassen. Jetzt haben wir die Abnahme gemacht und nach der Abnahme einen weiteren schweren Mangel gefunden. Jetzt soll der Bauunternehmer den Mangel beseitigen. Da hiervon aber auch unsere Eigenleistungen betroffen sind, würden wir gerne wissen, wie der Mangel beseitigt wird. Der Bauunternehmer verweigert hier jede Auskunft. Er ist zwar bereit, den Mangel durch seinen Subunternehmer beseitigen zu lassen, will uns aber nicht sagen wie. Darf er so vorgehen?
Auch so. Wir haben die VOBAbk. vereinbart und die liegt mir vor. Ich kann darin aber nichts richtiges zu meiner Frage finden.
  • Name:
  • Walter Hersse
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Als Bauherr haben Sie grundsätzlich das Recht zu erfahren, wie der Bauunternehmer die festgestellten Mängel beseitigen wird. Dies ergibt sich aus Ihrem Anspruch auf eine ordnungsgemäße und mangelfreie Leistung.

    Ich empfehle Ihnen, den Bauunternehmer schriftlich aufzufordern, Ihnen detailliert darzulegen, welche Maßnahmen er zur Mängelbeseitigung plant. Dies sollte insbesondere beinhalten, welche Subunternehmer er gegebenenfalls einsetzen wird und wie Ihre Eigenleistungen dabei berücksichtigt werden.

    Sollten Ihre Eigenleistungen durch die Mängelbeseitigung beeinträchtigt werden, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dokumentieren Sie daher alle Schäden und Mehrkosten, die Ihnen entstehen.

    Es ist ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der den Mängelbeseitigungsprozess begleitet und Ihre Interessen vertritt. Dieser kann auch beurteilen, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Mangel dauerhaft zu beheben.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Bauunternehmer einen detaillierten Plan zur Mängelbeseitigung an und lassen Sie diesen von einem Bausachverständigen prüfen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel liegt beim Bauherrn. Verwandte Begriffe: Übergabe, Gewährleistung, Mängelrüge.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die Bauleistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Qualitätsstandards entspricht. Mängel können sowohl optischer als auch funktionaler Natur sein. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadenersatz.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Bauunternehmers für Mängel an der Bauleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme. Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Schadenersatz.
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Bauherrn, vom Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln an der Bauleistung zu verlangen. Der Bauunternehmer hat die Pflicht, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Verwandte Begriffe: Mangel, Gewährleistung, Schadenersatz.
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist der Anspruch des Bauherrn auf Ausgleich von Schäden, die ihm durch Mängel an der Bauleistung entstanden sind. Der Schadenersatz kann sowohl die Kosten der Mängelbeseitigung als auch sonstige Schäden umfassen. Verwandte Begriffe: Mangel, Gewährleistung, Nacherfüllung.
    Subunternehmer
    Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das vom Hauptunternehmer (in diesem Fall dem Bauunternehmer) mit der Ausführung von Teilen der Bauleistung beauftragt wird. Der Hauptunternehmer bleibt jedoch für die Leistung des Subunternehmers verantwortlich. Verwandte Begriffe: Bauunternehmer, Werkvertrag, Bauleistung.
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes (z.B. eines Hauses) verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Werkvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistung, Gewährleistung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich als Bauherr bei Mängeln nach der Abnahme?
      Nach der Abnahme haben Sie als Bauherr Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer. Diese umfassen das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), unter Umständen auch Schadenersatz oder Minderung des Werklohns. Die genauen Ansprüche und Fristen sind im Bauvertrag und im BGBAbk. geregelt.
    2. Muss ich dem Bauunternehmer die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben?
      Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Bauunternehmer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, können Sie andere Ansprüche geltend machen, wie z.B. die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des ursprünglichen Bauunternehmers.
    3. Was ist, wenn die Mängelbeseitigung meine Eigenleistungen beeinträchtigt?
      Wenn Ihre Eigenleistungen durch die Mängelbeseitigung beeinträchtigt werden, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dies umfasst sowohl die Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Eigenleistungen als auch eventuelle Nutzungsausfälle oder sonstige Schäden, die Ihnen entstehen.
    4. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Mängel geltend machen. Es ist wichtig, Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, um Ihre Ansprüche zu sichern.
    5. Was tun, wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigert?
      Wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigert, sollten Sie ihn schriftlich unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, können Sie einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten vom ursprünglichen Bauunternehmer verlangen. Alternativ können Sie Klage auf Mängelbeseitigung erheben.
    6. Kann ich bei Mängeln den Werklohn zurückbehalten?
      Ja, bei Vorliegen von Mängeln haben Sie das Recht, einen angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten, um Ihre Ansprüche zu sichern. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts sollte sich nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung richten.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Abnahme und Übergabe?
      Die Übergabe ist die tatsächliche Überlassung des Hauses an den Bauherrn. Die Abnahme ist eine förmliche Erklärung des Bauherrn, dass er die Leistung des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    8. Brauche ich einen Anwalt für Baurecht?
      Ein Anwalt für Baurecht ist ratsam, wenn es zu Streitigkeiten mit dem Bauunternehmer kommt, insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln oder wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigert. Ein Anwalt kann Ihre Rechte prüfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

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  2. Auskunftsrecht bei Mängelbeseitigung: Überwachung empfohlen!

    Ein Auskunftsrecht ...
    ist meines Wissens nirgends verzeichnet.
    Aber wenn ein Unternehmer schon so anfängt, sollten Sie die Mangelbehebung durch eine Person Ihres Vertrauens überwachen lassen  -  und mit einem RA sprechen.
    Denn der Unternehmer hat einen Versuch, seine Leistung nachzubessern. Dieser Versuch darf  -  auch wenn es verrückt klingt  -  den Schaden im Prinzip sogar vergrößern. Nur ist er, wenn er den Schaden nicht sachgerecht behebt und ein Jurist das richtig formuliert hat, aus dem Rennen und Sie können zu seinen Lasten jemand anders mit der richtigen Mangelbehebung beauftragen.
  3. Auskunftspflicht Bauunternehmer: VOB §4 bei Mängelbeseitigung

    ich finde
    der Unternehmer steht auch hier in einer Auskunftspflicht.
    (gemäß VOBAbk. Teil B § 4 Pkt. 1 Absatz (2)
    Vielleicht weiß er aber auch noch gar nicht, wie der Sub das machen will?
    Am konkreten Beispiel, um welche Leistung geht es, könnte man vielleicht noch mehr sagen.
    Gruß
  4. Mängelbeseitigung: Ablehnung ungeeigneter Maßnahmen möglich!

    Der AGAbk. darf Eindeutig Nichttaugliche Mängelbehebung ablehnen. Um ...
    Der AG darf Eindeutig Nichttaugliche Mängelbehebung ablehnen. Um dieses zu erkennen, muss der Bauunternehmer auch eine Auskunftspflicht nachkommen.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Mängelbeseitigung: Auskunftsrecht des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer

    💡 Kernaussagen: Bauherren haben ein Recht auf Information über die Mängelbeseitigung, besonders bei Betroffenheit von Eigenleistungen. Die VOBAbk. Teil B § 4 verpflichtet den Unternehmer zur Auskunft. Ungeeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen dürfen abgelehnt werden. Eine Überwachung der Arbeiten durch einen Sachverständigen wird empfohlen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Auskunftsrecht bei Mängelbeseitigung: Überwachung empfohlen! ist ein Auskunftsrecht nicht explizit verzeichnet, jedoch ratsam, die Mangelbehebung zu überwachen und einen Rechtsanwalt zu konsultieren, wenn der Unternehmer unkooperativ ist. Der Bauunternehmer hat zwar das Recht zur Nachbesserung, aber der Bauherr kann eindeutig ungeeignete Maßnahmen ablehnen.

    ✅ Zusatzinfo: Gemäß Auskunftspflicht Bauunternehmer: VOB §4 bei Mängelbeseitigung besteht eine Auskunftspflicht des Unternehmers gemäß VOB Teil B § 4 Pkt. 1 Absatz (2). Es ist wichtig, das konkrete Beispiel der Leistung zu betrachten, um die Auskunftspflicht besser beurteilen zu können. Die Kommunikation mit dem Bauunternehmer sollte transparent und nachvollziehbar sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie als Bauherr Auskunft über die geplante Vorgehensweise zur Mängelbeseitigung. Bei Verweigerung oder unklaren Angaben ziehen Sie einen Sachverständigen und gegebenenfalls einen Anwalt für Baurecht hinzu. Dokumentieren Sie alle Schritte und Kommunikationen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung. Beachten Sie den Beitrag Mängelbeseitigung: Ablehnung ungeeigneter Maßnahmen möglich!.

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