Bürgschaft einfach in Anspruch nehmen!
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Bürgschaft einfach in Anspruch nehmen!

Bürgschaft einfach in Anspruch nehmen!
Hallo liebe Experten!
soeben habe ich Post von meiner Versicherung (VHV ) bekommen,
Zitat: Herr xyz nimmt die von Ihnen gestellte Bürgschaft wegen erheblicher Mängel in Anspruch. Weiteres teilen wir Ihnen über unseren Architekten, Herrm Dipl. Ing. xyz, mit.!
der Auftrag für die Arbeiten ist am 22.02.2000 erteilt worden, die Schlussrechnung wurde am 31.11.2000 erstellt!
Die Gewährleistung beträgt gem. Para. 638 Abs. 1 BGBAbk. 5 Jahre
So, was nun! ich habe in der ganzen Zeit nicht eine Mangelaufforderung von Herrn Architekten xyz bekommen, ist das normal das sofort die Bürschaft genommen werden darf!
Danke für die Antworten
  1. das kann ich mir nicht vorstellen ...

    kann mir aber auch nicht vorstellen, dass die VHV das so einfach macht. meiner Laienmeinung nach ist noch Aufforderung zur Mängelbeseitigung Pflicht? helfen wird hier wohl nur der Anwalt , werde den Thread mit argusaugen beobachten , insbesondere wie die vhv reagiert.
  2. sieht nach Missbrauch aus

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Nach § 637 BGBAbk. ist als Regelfall erst Fristsetzung erforderlich. Genauso wichtig ist, dass man als Unternehmer die Mangelbeseitigung so lange zu Recht verweigern kann, bis die Verantwortlichkeit feststeht. Das wäre der nächste Grund, dass eine Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgt ist. War das eine Bürgschaft auf erstes Anfordern? Wenn die in AGB gefordert war, z.B. in Standard-Vorbemerkungen des Architekten, könnte es dabei nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Man könnte den Austausch gegen eine solche verlangen, die nicht auf erstes Anfordern ist, bzw. die Erklärung des AG, auf das entsprechende Recht zu verzichten.
    Da lohnt sich der Gang zum Anwalt und ein schnelles Schreiben sowohl an den AG als auch an die VHV. Ich würde außerdem die Verjährung prüfen. Es kommt nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf die Abnahme. Wenn die schon mehr als 5 Jahre zurückliegt, z.B. durch Ingebrauchnahme, ist Verjährung eingetreten.
  3. Moderator, bitte

    Interessanter Thread, nur sollten die realen Namen ausgeXt werden. Kann sonst Ärger geben.
    Mein Beitrag hier kann dann gelöscht werden.
    Gruß,
  4. Danke für den

    Foto von Andrea Leidenbach

    Hinweis Herr Kinzkofer.

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