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  • Probleme im Mittelstand und Handwerk

  • 10184: Insolvenz des BU (schlüsselfertig) Kündigungsfristen

Probleme im Mittelstand und Handwerk

Kreishandwerkerschaft

Kreishandwerkerschaft Lörrach

Insolvenz des BU (schlüsselfertig) Kündigungsfristen 12.07.2005    

Liebe Forumsgemeinde,
als wir von der Zahlungsunfähigkeit unseres BU und der Verweigerung der Handwerker erfuhren weiter zu arbeiten, hat uns ein Rechtsanwalt geraten unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag und Selbstvorname die Mängelbeseitigung und Weiterführung der Arbeiten anzumahnen. Als Frist sollten wir 14 Tage nennen. Unser Werkvertrag nach BGBA schreibt dort und bei außerordentlichen Kündigungen das setzen einer angemessenen Frist und Nachfrist vorraus.
Jetzt ist der Insolvenzantrag des BU verröffentlicht worden und wir überlegen ob wir durch eine außergewöhnliche Kündigung wegen Vermögensverfall des BU mit kürzeren Fristen schneller aus dem Vertrag können.
Frage1: Was sind angemessene Fristen bei einer außergewöhnlichen Kündigung?
Frage2: Kann ich wenn ich vor Ablauf der ersten Frist erkennen kann, daß weder der Wille des BU besteht weiterzuarbeiten noch die Zeit ausreicht die angemahnten Arbeiten durchzuführen, schon eine Nachfrist setzen.
Kernproblem: Wir wollen so schnell wie möglich aus dem Vertrag um die noch ausstehenden Arbeiten zu beauftragen.
Über Hilfe würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße

Name:

  • SandraW
  1. Fristen beachten 12.07.2005    

    ich würde auf jden Fall die Fisten beachten, sonst gibt' später uU nen böses Erwachen. Hören sie auf Ihren RA. 14 Tage sind angemessen und sollten von Ihnen verkraftet werden können. Laienmeinung

    Name:

    • Christian Sigge
  2. nochmal Anwalt bemühen 12.07.2005    

    Foto von Bruno Stubenrauch

    Sie bringen zwei Dinge durcheinander: eine Kündigung wegen der Nichteinhaltung von Terminen und eine aus wichtigem Grund wegen Insolvenz. Für die zweite ergibt das Setzen von Fristen keinen Sinn, heute insolvent ist auch in zwei Wochen insolvent. Fraglich ist aber, ob die Insolvenz beim BGBA-Vertrag überhaupt ein wichtiger Grund ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter könnte nämlich die Absicht haben, das Unternehmen fortzuführen und weiterzubauen, wenn dadurch die Masse höher wird. Das muss abgeklärt werden. Sonst haben Sie am Ende frei gekündigt (= ohne wichtigen Grund) und werden schadenersatzpflichtig.
    Zeit sollten Sie sich sowieso nehmen. Neben dem Raus aus den alten Verträgen gilt es, das Rein in die neuen vorzubereiten. Das wird nicht ohne Angebotseinholung und Prüfung gehen. Sie sind zur Schadensminderung verpflichtet, können also nicht einfach den Nächsten Besten beauftragen weiterzumachen, koste es was es wolle.

    Name:

    • Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Danke.. 13.07.2005    

    .. Herr Stubenrauch für den wertvollen Hinweis bezüglich der außerordentlichen Kündigung.

    Name:

    • SandraW

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