§ 13 b Umsatzsteuer und Sicherheitseinbehalt
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

§ 13 b Umsatzsteuer und Sicherheitseinbehalt

Ich habe folgendes kleine Problem:
Nach dem neuen § 13 b Umsatzsteuergesetz schreibt der Handwerker (bei entsprechenden Voraussetzungen und sofern der Leistungsempfänger Unternehmer im Baubereich ist) eine Nettorechnung. Der Schuldner der Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger, der diese an das Finanzamt abführen muss.
Wird der Sicherheitseinbehalt (5 % der Schlussrechnungssumme) nun von dem Nettobetrag, der in Rechnung gestellt wurde berechnet, oder ist der Bruttobetrag maßgebend?
Beispiel:
Früher:
Nettowert 10.000
Umsatzsteuer 1.600
Auftragswert 11.600
Sicherheitseinbehalt: 5 % vom Auftragswert 580
Zahlung an Auftragnehmer: 11.600  -  580 = 11.020
Der führt die Umsazsteuer ab: -1.600
(bei bilanzierenden Unternehmen)
hat somit auf dem Konto: 9.420
Heute:
Nettowert 10.000
Umsatzsteuer 1.600
Auftragswert 11.600
Sicherheitseinbehalt: 5 % vom Auftragswert 580
Zahlung an Auftragnehmer: 10.000  -  580 = 9.420
Zahlung an Finanzamt: 1.600
Gesamtzahlung des Leistungsempfängers: 11.020
Wie klappt das bei euch?
  • Name:
  • Peter
  1. Wo liegt das Problem

    Werter Fragesteller
    Ich sehe bei Ihren Zahlen das Problem nicht. Alle haben am Ende das selbe.
    Außerdem würde sich das Thema erledigen, wenn die Unternehmer endlich anfingen, alles von der Nettosumme abzusetzen und die MwSt. auf die Zahlungssumme zu berechnen.
    Nur der Einbehalt nach § 48 ESTG ist (blödsinnigerweise) von Brutto abzuziehen.
  2. Problem ist

    Foto von Lieselotte Tussing

    der Übergang zwischen den Steuermonaten.
    Der Unternehmer muss nämlich  -  auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat  -  die Mehrwertsteuer abführen. In diesem Falle dann den höheren Betrag.
    Er kann den Abzug zwar im nächsten Monat wieder absetzen, verliert aber den Betrag x für die Zeit y.
    Wenn der Unternehmer vom Nettobetrag den Einbehalt direkt abziehen würde, wäre auch die sofort zu leistende MwSt-Summe niedriger.
    • Name:
    • Tu
  3. Problem ist ...

    dass die Auftragsnehmer (in der Regel die Handwerker) den Sicherheitseinbehalt vom Nettoauftragswert gerechnet haben möchten. In dem Beispiel also:
    Nettowert 10.000
    Umsatzsteuer 1.600
    Auftragswert 11.600
    Sicherheitseinbehalt: 5 % vom (Netto) Auftragswert 500
    Zahlung an Auftragnehmer: 10.000  -  500 = 9.500
    Zahlung an Finanzamt: 1.600
    Gesamtzahlung des Leistungsempfängers: 11.100
    Wie schon gesagt: Gilt für bilanzierende Leistungsempfänger und da fallen z.B. alle Bauträger drunter.
    • Name:
    • Peter
  4. Rechenfehler

    Werter Fragesteller
    16 % MwSt von 9.500 sind 1.520. Macht zusammen wieder 11.020.
  5. Wirklich ein Rechenfehler?

    Hallo Herr Dühlmeyer,
    Der Leistungsempfänger muss aber 1.600 an das Finanzamt abführen!
    Grund: tatsächliche Leistung ist 10.000
    Der Sicherheitseinbehalt ist ebenfalls geleistet, nur erfolgt die Auszahlung nach 2 bzw. 5 Jahren (Ablauf der Gewährleistungsfrist) oder nach Übersendung einer entsprechenden Bankbürgschaft.
    • Name:
    • Peter
  6. Jetzt

    Werter Fragesteller
    brauchen wir 'nen Steuerberater. Ich meine (aber eben Meinung) MwSt ist auf die geforderte Zahlung fällig. Und wenn Sie den Sicherheitseinbehalt vor MwSt von der Forderung absetzen, ist keine MwSt darauf fällig.
    Vielleicht kann uns ja ein Steuerfachmann helfen
  7. Bei

    Foto von Lieselotte Tussing

    Minderung durch den AG gibt dieser vorsteuermäßig ja auch den geminderten MwSt. -Betrag an.
    Der AN / Rechnungssteller muss nachvollziehbar die Minderung auf seiner Rechnungskopie darstellen. Sowieso: der Rechnungssteller ist berechtigt, seine Rechnungskopien auch handschriftlich in seiner Akte abzuändern, er muss es nur beweisen. Und das kann er durch den Zahlungsbeleg seines Kunden tun.
    • Name:
    • Tu
  8. Keine Minderung

    Es liegt aber keine Minderung vor. Der Sicherheitseinbehalt wird ja ausbezahlt, wenn auch später!
    Ich habe deshalb extra erwähnt, dass es sich um bilanzierende Unternehmen handelt, da ist der Zahlungszeitpunkt nicht maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
    Vielleicht war ich hier aber auch zu undeutlich.
    Viele Grüße
    • Name:
    • Peter
  9. Der

    Foto von Lieselotte Tussing

    Sicherheitseinbehalt wird bei Fälligkeit angefordert und in diesem Moment entsteht auf diesen Betrag die Mehrwertsteuerschuld / Vorsteuerforderung.
    • Name:
    • Tu
  10. ja, Minderung

    Foto von Lieselotte Tussing

    habe ich vergessen: de facto ist eine Minderung da, auch wenn es sich um einen Sicherheitseinbehalt handelt.
    • Name:
    • Tu

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