verspätete Lieferung von Verblendern  -  Frage nur zum Verständnis
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

verspätete Lieferung von Verblendern  -  Frage nur zum Verständnis

Foto von Helmuth Plecker

Unternehmer A wurde von mir mit der Erstellung eines Rohbaus beauftragt. Unternehmer A ist auch für ordnungsgemäße und pünkliche Bestellung und Lieferung der Stoffe und Materialien verantwortlich. Nun erfahre ich soeben, dass der Unternehmer A bei seinem Lieferanten B die Steine bestellt hat und der sich beim Hersteller C erkundigen wollte, wie lange die Steine Lieferzeit haben. Jetzt kommt Antwort vom Hersteller C, dass soeben die letzte Charge als Fehlbrand aus dem Ofen gekommen sei und die Steine zermahlen wurden. Die neue Charge steht erst Ende November zur Verfügung. Der Unternehmer A hätte aber die Arbeiten Mitte November abschließen müssen  -  so geht's aus dem VOBAbk.-Vertrag hervor. Was kann der Unternehmer A nun unternehmen? Er ist mir gegenüber ja wegen des entstehenden Verzugsschadens haftbar.
  1. Was soll A. schon unternehmen?

    Er wird seinen Kaufvertrag mit B. lesen und nachschauen, ob er auch eine vernünftige Pönale und/oder Verzugsschadensregelung vereinbart hat. Allerdings wird A.  -  wie meist üblich  -  auf dem Formular von B. unterschrieben haben und hat sich  -  wie ebenfalls meist üblich  -  das Kleingedruckte auf der Rückseite nicht durchgelesen oder sogar Liefertermine überhaupt nicht vereinbart.
  2. Vielmehr denke ich, dass ...

    Foto von Helmuth Plecker

    A davon ausgegangen ist, dass die Lieferzeit wie üblich 2 Wochen beträgt und nicht damit gerechnet hat, dass beim Hersteller C etwas schief gegangen ist. Fest steht, dass A natürlich nicht einsehen wird, dass er mir gegenüber schadensersatzpflichtig sein wird, weil er die Schuld nun bei C sucht. mir ist bewusst, wie hier die Vertragskette läuft, aber dem Unternehmer A scheinbar nicht. Ich habe ihm angeraten, mit seiner Haftpflichtversicherung zu sprechen.
  3. Das wird wohl keine Versicherung übernehmen.

    Eine Haftpflichtversicherung
    Für verspätete Werkslieferungsleistungen?
    Wie stellen Sie sich vor.
    A bestellt die Verblender rechtseitig, Lieferung sofort  -  die Dinger stehen auf der Baustelle im Weg rum.
    Oder ... A bestellt die Verblender rechtseitig, aber auf Termin  -  B gibt den Auftrag weiter  -  C sagt, OK, Lieferung in der XX KWAbk. also bekommt der die Lieferung aus dem Brand in der XX KW  -  leider geht der Brand in die Steinmühle  -  weil Fehlbrand.
    Ich sehe für Sie ein Problem, wenn Sie dem A keine zu spätes bestellen der Ware beweisen können.
    In der VOBAbk./B Abs. 2. c steht ... Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist von ... durch Umstände höherer Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände.
  4. Beweislast

    ... nur zur Richtigstellung:
    Sollte es auf die Frage des rechtzeitigen Bestellens ankommen  -  was ich nicht denke  -  trägt A. die Beweislast für rechtzeitige Bestellung. Im übrigen hat man Klinker zu haben, wenn man eine Leistung verspricht. § 6 VOBAbk./B wird hier kaum helfen, dazu ist die Risikosphäre des A. zu weit gesteckt. Andernfalls wären ja alle Vertragsfristen obsolet und der Bauherr hätte zu beweisen, dass Material rechtzeitig bestellt wurde  -  das ist doch wohl nicht gemeint, oder?
  5. Verblender kommen außen dran  -  oder

    wofür sind die Steine gedacht?
  6. welcher Verzugsschaden entsteht denn?

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Wäre ich A und würde mich der freundliche Bauträger bereits mit Schadensersatzforderungen konfrontieren bevor ich überhaupt geleistet hätte, würde ich Folgendes machen:
    ich würde auf keinen Fall alle Hebel in Bewegung setzen, um einen evtl. nicht ganz vertragsgemäßen Stein anderweitig aufzutreiben und diesen  -  trotz großer Anstrengungen  -  nicht ganz fristgerecht zu vermauern.
    Ich müsste nämlich nach der Vorgeschichte damit rechnen, für diese besondere Anstrengung nicht einmal Werklohn zu erhalten, weil der freundliche Bauträger alles mit angeblichen Verzugsschäden aufrechnet. Also würde ich mein Angebot unverzüglich wegen Irrtum anfechten (Stein kann nicht in angedachter Zeit geliefert werden), egal ob die Anfechtung hält oder nicht, und ich würde erklären, dass ich die Arbeiten nicht ausführen werde. Wenigstens hätte ich so kein Geld zum Fenster rausgeworfen und der freundliche Bauträger müsste mich erst mal verklagen, mit ungewissem Ausgang.
    Vielleicht würde ich noch ein neues Angebot unterbreiten: die ursprünglich angebotene Leistung zu einem späteren, realistischen Termin. Und eine Zahlungsbürgschaft würde ich darin fordern, nicht zu knapp.
    Was lernen wir daraus? Die harte Tour kann sich als Schuss nach hinten erweisen. Welche Verzugsschäden entstehen denn überhaupt? Als Bauträger lässt man sich doch genügend Spielraum gegenüber dem Kunden, sowohl terminlich als auch bei der Auswahl des Vormauersteins. Da muss es doch eine andere Lösung geben als den A, der bisher nur den Fehler gemacht hat, beim Vertrag nicht aufgepasst zu haben, in die Pfanne zu hauen.
  7. Die Sache mit dem tatsächlichen Verzugsschaden,

    hatte ich auch schon in den Fingern. Habe es aber sein lassen. Natürlich liegt die Beweislast des frühzeitigen Bestellens bei A. Nur was ist frühzeitig genug. Kaputte Produktionsmaschinen oder Fehlbrände  -  sollen die etwa einkalkuliert werden. Soll der A sich 14 tausend (mehr oder weniger) Verblende auf sein Lager stellen. Oder kann er sich auf die normalen Lieferfristen, welche zu diesem Verblender benannt werden verlassen. Ich meine, ja.
    ... übrigen hat man Klinker zu haben, wenn man eine Leistung verspricht.
    Hee, bitte? Wohl ziemlich an der Realität vorbei, oder?
    Wenn ich nun 8 Baustellen gleichzeitig fahre, und alle werden verblendet, dann soll ich zu jedem Bv. die Verblender hinterm Wohnzimmerschrank liegen haben? Hier ist doch wohl eher die normale Lieferfrist angebracht. Ich möchte den Bauherren sehn, der mir das Material bezahlt, nur weil es auf Paletten oder als lose Hulos auf seiner Baustelle lagern.
  8. zu 7:

    Ja. Dazu sind Verträge nun einmal da.
  9. Ich weiß ja selbst, dass der Unternehmer in den Po gekniffen ist ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Ich weiß ja selbst, dass der Unternehmer in den Po gekniffen ist bei seiner Situation. Es fällt mir auch nicht leicht, hier den Druck auszuüben, jedoch habe ich die Obliegenheiten zu erfüllen und entsprechende Schadensersatzansprüche anzukündigen. Ich bin ja nicht schuld an der Situation. Deshalb habe ich den Topic ja auch in "Probleme im Mittelstand und Handwerk" eröffnet. Die Industrie, die in diesem Fall in Belgien sitzt, wird sich wegen dieses Einzelschicksals sicherlich nicht überschlagen und der Baustofflieferant kann da auch nichts machen. Also ist der Bauunternehmer der gekniffene.
    @Stubenrauch: Ich kann zwar verstehen, dass man so, wie Sie es beschrieben haben, reagieren kann, jedoch werden so auch keine Probleme gelöst, sondern nur verschoben. Der Gang zum Gericht verzögert den Vorgang erheblich. Der Bauherr wird die Probleme mit seiner gekündigten Wohnung bekommen, weil das Haus nicht fertiggestellt wird, der Bauunternehmer wird auf sein Geld warten, gleiches gilt für den Auftraggeber des BU, nämlich mich und alles schaukelt sich hoch  -  die Folge: Ein Schaden, der zwar bei solventen Vertragspartnern mit Geld gutgemacht werden kann, aber der Imageschaden ...?
  10. wie man hineinruft

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Die Frage lautete ja, was Unternehmer A machen kann. Wenn ich A wäre, würde ich angesichts der Bedrohung mit Schadensersatz kein Geld mehr aufwenden dem ich nachlaufen muss, ich würde nur versuchen aus dem Vertrag zu kommen. Für mich wäre der Gang des Generalübernehmer zum Gericht keine Verzögerung, ich müsste auf keinen Werklohn warten, die Probleme des Bauherrn wären für mich irrelevant, weil ich keinen Vertrag mit ihm hätte. Es würde auch kein Imageschaden eintreten, ich würde ja gar nicht in Erscheinung treten. Auf den Generalübernehmer als zukünftigen AG würde ich verzichten.
    Die geschilderten Probleme mit Ansprüchen des Bauherrn, zusätzlicher Verzögerung und Rufschädigung hat allein der Generalübernehmer. Als Generalübernehmer wäre ich deshalb vorsichtig, nur über Schadensersatzandrohung zu operieren. Wäre ich A, würden dann die Rollläden runtergehen. Kooperation ist angesagt. Die Lösung kann ein Stein aus einem anderen Werk sein, eine geringfügige Bauzeitverzögerung von 1 Woche, die ich dem Bauherrn noch rüberbringen kann. Droht keine finanzielle Konsequenz, wird A sicher kooperieren und die Baustelle bevorzugt bedienen.
    Mir kommt es ein bisschen so vor, als ob gerade der "Letzte" gesucht wird, den "die Hunde beißen" sollen, weil das BVAbk. terminlich aus dem Ruder gelaufen ist. Ist es wirklich so schlimm, dass der Bauherr bereits Ansprüche aus Terminüberschreitung hat, muss schon früher einiges an Zeit verbummelt worden sein.

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