Zimmerergewerbe ohne Meisterbrief
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Zimmerergewerbe ohne Meisterbrief

Hallo ,
ich suche Erfahrungsaustausch und Leute die im Zimmerer Gewerbe ohne Meisterbrief und ohne Eintragung tätig sind.
z.B. mit Montagetätigkeiten oder unwesentlichen Tätigkeiten des Gewerbes.
Bin für jede Info dankbar!
MfG Roland
  • Name:
  • Roland Meyer
  1. Zimmermeister

    Foto von Josef Schrage

    Hallo Herr Meyer,
    das Zimmerer-Gewerbe dürfen Sie ohne Meisterbrief nicht ausführen.
    Das wird auch nach einer evtl. Novellierung der Handwerksordnung so bleiben.
    Es gibt jedoch die Möglichkeit sich als Montageberieb für industriell vorgefertigte Bauteile in der Anlage B der Handwerksrolle eintragen zu lassen.
    Ihre Handwerkskammer kann Ihnen mehr dazu sagen.
    freundliche Grüße
  2. Existenzgründung und Selbstständigkeit ohne Meisterbrief

    Handwerke der Anlage A der HwO dürfen in Deutschland im Wesentlichen nur mit Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen:
    Ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief dürfen Handwerke im Reisegewerbe betrieben werden.
    Außerdem dürfen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb betrieben werden.
    Einfache und nebensächliche handwerkliche Tätigkeiten dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief betrieben werden.
    zulassungsfreie Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 HwO) dürfen ohne Meisterbreif betrieben werden
    handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 HwO) dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden  -  sie werden ohne weitere Voraussetzungen in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
    Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist meistens ein entsprechender Meisterbrief des Unternehmers Voraussetzung. Auch hierbei gibt es wieder Ausnahmen:
    Eintragung Aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses
    Eintragung Aufgrund der Altgesellenregelung nach § 7b HwO
    Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
    Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO, wenn Erfahrungen in einem anderen EU-Staat erworben wurden.
    Es reicht, wenn ein Betriebsleiter eingestellt ist, der die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllt (- das Inhaberprinzip wurde mit der Handwerksnovelle 2003 aufgehoben).
    Besser noch!
    Nachlesen unter:

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