Wie sicher ist eine Umgehung des Konkursverfahrens?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Wie sicher ist eine Umgehung des Konkursverfahrens?

Hallo,
wie bei so vielen anderen auch hat meine Hausbaufirma Konkurs angemeldet. Da das glücklicherweise kurz vor der nächsten Zahlungsrate passierte, habe ich noch mehr Geld nicht bezahlt, als Restleistungen offen sind. Deshalb zeigt der Konkursverwalter großes Interesse, den Bau fertig zu stellen und ich bin auf der sicheren Seite.
Die Hausbaufirma hat aber einen großen Teil der Leistungen an Handwerker der Region vergeben und die, die ihre Leistungen vor dem Stichtag (Konkursanmeldung) erbracht haben bekommen nun kein Geld (Konkursverfahren) und setzen mich unter Druck. Der Vorschlag der Handwerker ist, ich solle ihre Forderungen abkaufen (Abtretung) und diese, dann eigenen Forderungen, mit dem noch zu bezahlenden Betrag verrechnen.
Auf den ersten Blick klingt das nicht schlecht, doch ich kann mir nicht vorstellen, dass es so einfach ist, den Konkursverwalter zu hintergehen. Keiner kann mir verbindlich sagen, dass ich bei einer solchen Verfahrensweise im Endeffekt nicht zweimal bezahlen muss.
Kennt jemand Beispiele oder besser noch rechtliche Regelungen für so ein Vorgehen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß Alexander
  • Name:
  • Alexander
  1. Kann ich mir nicht vorstellen

    Sie haben ein Vertragsverhältnis mit Ihrem  -  jetzt Konkurs gegangenen  -  Bauträger. Sie haben Ihre Zahlungsverpflichtungen offenbar weitestgehend erfüllt.
    Sie haben kein Vertragsverhältnis mit den Handwerksbetrieben die von Ihrem Bauträger beauftragt wurden. Das die Handwerker nicht bezahlt wurden ist selbstverständlich bedauerlich, aber warum sollten Sie Ihre für Sie günstige Position aufgeben und für deren Rechnungen aufkommen? Sie würden damit Ihr einziges Druckmittel aus der Hand geben, das Sie für einen zügigen Fortgang der Baumaßnahmen besitzen. Oder glauben Sie, dass auf Ihrem Bau noch viel passieren wird wenn der Konkursverwalter erst mal bemerkt hat, dass von Ihnen kein Geld mehr zu erwarten ist?
    Meine Empfehlung: Gehen Sie zu einem im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt, und vereinbaren Sie eine Erstberatung. Tun Sie es in jedem Fall! Sie werden Sicherheit für Ihr weiteres Verhalten gewinnen, und vermeiden Formfehler die Sie im Zweifel in Zukunft viel Geld kosten können.
    • keine Rechtsberatung -
  2. Gut gemacht

    Hier sind zwei unterschiedliche Rechtsverbindungen, Sie mit dem Generalunternehmer, und Generalunternehmer mit Handwerker. Eine Verrechnung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Generalunternehmer mit Forderungen der Handwerker wird der Konkursverwalter garantiert nicht zustimmen, meistens ist in Verträgen geregelt ob eine Aufrechnung möglich ist. Nach derzeitigem stand sind Sie auf der sicheren Seite.
  3. gefährlich

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Wenn Sie den Subunternehmern die schon erbrachte Leistung bezahlen, zahlen Sie höchstwahrscheinlich doppelt. Sie haben einen Vertrag mit dem Hauptunternehmer, dieser hat Ihnen geleistet, wobei es keine Rolle spielt, ob er die Leistungen selbst erbracht hat, und Sie schulden dem Insolvenzverwalter das Geld. Der Insolvenzverwalter verteilt es weiter, das Problem der Subunternehmer ist aber der Rang der Forderungen und die Quote. Abtretungen können unwirksam sein, vor allem wenn das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist (§ 96 (1) Abs. 2 InsO). Außerdem macht mancher Bauvertrag Abtretungen von der Zustimmung des AG abhängig. Da muss schnell ein Spezialist ran, wenn in dieser Richtung etwas versucht werden soll.
    Menschlich bitter, aber auch wenn alle zusammenhelfen einschl. Insolvenzverwalter, gibt es m.E. keinen Weg, das Geld von Ihnen direkt an diejenigen zu bringen, die die Arbeit gemacht haben. Das wäre Gläubigerbevorzugung. Nur bezüglich der ausstehenden Leistungen ist eventuell was möglich. Ein VOBAbk.-Vertrag würde Ihnen ein Kündigungsrecht wegen Insolvenz einräumen und Sie könnten mit den Subunternehmern weitermachen.
  4. Vielen Dank für dieses eindeutige und rechtlich untermauerte ...

    Vielen Dank für dieses eindeutige und rechtlich untermauerte Votum. Ich werde zwar keinen leichten Stand haben bei den Handwerkern der Region aber wenigstens tappe ich nicht in die "Falle", die mir deren Anwalt gestellt hat.
    PS: Es ist ja irre, wie schnell die Teilnehmer dieses Forums Antworten.
    Da dieses Thema sicher auch für andere interessant ist, lasse ich den Beitrag weiter laufen.
    Noch mal Danke
    Gruß Alexander
  5. ich möchte mein klares Statement nicht aufweichen

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Es kann möglich sein, eine wirksame Abtretung hinzubekommen. Der 96 InsO nennt als Ausschlusskriterium die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies ist nicht gleich dem Datum des Insolvenzantrags. Zwei bis drei Monate werden da dazwischen liegen. Trotzdem sollten Sie sich auf keinen Fall auf die "Beratung" eines nicht von Ihnen beauftragten Anwalts verlassen. Es muss kein böser Wille im Spiel sein, aber der o.g. Anwalt kämpft für seine Mandanten und nicht für Sie. Und dann wären da noch die oben erwähnten Abtretungsregelungen in Verträgen die Sie gar nicht kennen. Mein gesunder Menschenverstand sagt, dass konkursfeste Regelungen nach Insolvenzantrag zur Umgehung des Insolvenzrechts in den seltensten Fällen gelingen können. Sonst würden sie allgemein praktiziert. Außerdem würde da ein gewaltiges Missbrauchspotenzial drin stecken. Selbst länger zurückliegende Vereinbarungen können vom Insolvenzverwalter noch angefochten werden. Vereinbarungen würde ich also nur schließen, wenn auch die Unterschrift des Insolvenzverwalters drauf ist.

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