Heute mal wieder was gesehen ...
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Heute mal wieder was gesehen ...

Foto von Helmuth Plecker

Ich habe heute einen Vertrag mit einem Kunden gemacht, der sein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft (Tochter einer Bank, die den "Weg frei macht") gekauft hat. Zunächst gab es Schwierigkeiten damit, dass der ausgeschriebene und im Schaufenster sichtbare Quadratmeterpreis für das Grundstück nicht eingehalten wurde, sondern ein höherer Preis gefordert wurde. Nur wenn die Bauherren sich für einen Baupartner entscheiden würden, die als Kooperationspartner dieser Immogesellschaft arbeiten, würde der richtige Preis vereinbart. Es gab da auch kein Diskutieren, da der Bauherr das Grundstück sonst nicht bekommen hätte. Also hat er sich entschieden, den höheren Preis zu zahlen, weil er mit den anderen Baupartnern nicht bauen wollte (schlechter Leumund). Nun hat er den Kaufvertrag abgeschlossen und heute mit mir den Generalübernehmer-Vertrag abgeschlossen. Dabei habe ich den Notarvertrag für das Grundstück eingesehen und bin über folgende Klausel (sinngemäß wiedergegeben) gestolpert: "Der Käufer verpflichtet dem Verkäufer gegenüber, nur in Absprache mit dem Verkäufer Werbung von Banken, Bausparkassen und Versicherungen auf dem Kaufgrundbesitz aufstellen zu lassen". Dass heißt, dass diese Immo-Bank-Tochter es verhindern kann, dass nun eine andere Bank, z.B. die, die letztlich die Baufinanzierung gemacht hat, ein Schild auf das Grundstück stellen will.
Da scheint wohl jemand große Angst vor der Konkurrenz zu haben!
  • Name:
  • HP
  1. Habe ich noch nie gesehen -

    Werbetafeln der finanzierenden Bank auf einem Grundstück. Lieferanten und Subs: OK, aber der "Sponsor"?
    Denke, diese Klausel wird nie zum Tragen kommen. Die Furcht vor der Konkurrenz halte ich für unbegründet. Oder wird jetzt schon im Darlehensvertrag vereinbart, dass man die Aufstellung von Werbeschildern tolerieren muss?
    Wäre doch der Hammer: Einen öffentlichen Darlehensvertrag abgeschlossen und nächsten Tag rückt der Werbetrupp an und stellt mir Werbeplakate von Schröder & Co. in den Vorgarten :-)) )
  2. Ob Ihr Kunde da nachträglich noch was machen kann ...

    wenn mit dem niedrigeren Preis beworben wurde, ohne auf die besondere Klausel hinzuweisen?
    Wäre mal ein Anwalt gefragt ...
    Gruß Roland
  3. Natürlich gibt es sowas ...

    Foto von Helmuth Plecker

    ... denn viele Banken (wie auch die, die "den weg frei macht") habe ja auch Immo-Abteilungen und wollen sich natürlich in Neubaugebieten präsentieren oder auch für Baufinanzierungen werben. Das gibt's bei uns sehr häufig.
    Sicherlich denke ich, kann mein Kunde da noch was machen. Einen RA aufsuchen und mit ihm über die Gesetze der Prospekthaftung sprechen, denn der niedrigere Preis ist ja im Schaufenster zu sehen ohne eine Einschränkung.
  4. einig Deutschland ...

    denn die gibt's auch in Bayern ... sind genauso gut ;-)) wie woanders ...
    eigentlich würde mich die Lösung interessieren:
    zu 1) evtl. Prospekthaftung u. arglistige Täuschung?
    zu 2) sittenwidrig?
    wer weiß? ;-)
  5. Der Käufer wird in diesem Falle nichts tun

    Foto von Helmuth Plecker

    Aber ärgern tut mich sowas schon, wenn hier solche Wettbewerbseinschneidungen praktiziert werden.
  6. Also mal so rein vom Gefühl her ...

    Also mal so rein vom Gefühl her zum Kaufpreis: wahrscheinlich angeboten: ab xxx €. Hieße bauen se mit uns kostet eben bisschen weniger, weil subventioniert wird. Bauernfängerei, aber zulässig. Zum Werbeverbot: halte ich für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Würde mich mal interessieren, was da ein gewiefter Anwalt zu sagt. Fehlt dann noch die salvatorische Klausel im Vertrag, dann wird es lustig ...
  7. Widrig ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Widrig ist das. Denn ein Grundstück darf nicht mit einem weiteren Angebot eines Generalübernehmers angeboten werden, da sonst die freie Entscheidungsfreiheit gehemmt wird. Und wenn es trotzdem so angeboten wird, dann muss es wohl auch so erkennbar sein. Die Grundstücke werden aber mit dem niedrigeren Preis ausgehangen, ohne einen Hinweis auf diese Option. Erst wenn der Kunde im Gespräch mit der Immobilienfirma ist, wird ihm offenbart, dass der normale Preis nur in Verbindung mit der Generalunternehmer-Bindung gilt.
    (keine Rechtsberatung, sondern meine Meinung)
    Die Sache mit dem Werbeverbot halte ich auch für gesetzwidrig. Aber sowas scheint nun mal heute die Praxis zu sein. tze, tze ...
  8. Jo ...

    Jo und dann noch 6 % Maklerprov. Dann ist der Beschiss perfekt. Dabei hat die deutsche jurisdiktion schon lnage festgestellt, dass der Makler unabhängig zu sein hat. Will sagen: Prov gibt es nur, wenn die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Wenn aber eine derart enge Verflechtung besteht, hat der Makler seinen Anspruch auf Prov verwehrt.
  9. Wir empfehlen hier doch allen,

    für den Fall von Nichteinhaltung irgendwelcher Termine klare Regelungen und vor allem Konsequenzen zu vereinbaren.
    Welche Konsequenzen sind denn für den Fall von "nichtabgesprochener Werbung" im Vertrag genannt?
    Wetten, ich weiß die Antwort ... ;-))
  10. keine!

    Foto von Helmuth Plecker

    Es wurden keine Konsequenzen vereinbart. Knebelverträge sind das trotzdem.
  11. na also, schon was von JDB gelernt ;-))

    kenn' meine wegfreimachenden Exkollegas nämlich auch am Gang, hehehe.
    • Name:
    • HR
  12. Geschäftsmethode mit Zukunft ...

    Foto von Helmuth Plecker

    • grins*

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