Lohnkosten reduzieren?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Lohnkosten reduzieren?

Hallo,
kann ich meine Lohnkosten reduzieren, indem ich eine GmbH & Co. KG Gründe in der ich meine Angestellten beschäftige, ich aber in meiner GmbH beschäftigt bleibe? Stelle mir das so vor: GmbH beschäftigt die GmbH & Co. KG, welche nicht tarifgebunden ist (nicht der BG und Soka zugeordnet), Angestellte bekommen weiterhin den bisherigen Studenlohn, bekommen dadurch netto etwas mehr und ich spare einiges an Nebenkosten, nach ersten Berechnungen ca. € 25.000,- pro Jahr. Hat jemand Erfahrungen, bzw. sieht jemand Probleme?
Viele Grüße
  • Name:
  • Thies Röpke
  1. der BG und den Sozialkassen entkommen Sie nicht

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Die Firmierung als GmbH & Co. KG ist gegenüber einer reinen KG bezüglich Haftungsbegrenzung günstiger, da der voll haftende Komplementär durch eine GmbH ersetzt wird. Steuerlich kann sie günstiger als eine reine GmbH sein, kommt aber auf den Einzelfall an. Die Anforderungen des Finanzamtes an die Bilanzierung sind bei der KG nicht so streng, sie unterliegt nicht dem GmbH-Gesetz. Beiträge an die Berufsgenossenschaft und Sozialkassenbeiträge können Sie aber mit einer GmbH & Co. KG nicht einsparen. Das hat nichts mit der Gesellschaftsform zu tun. Wenn Sie die Tarifbindung aufheben wollen, müssen Sie aus Ihrer Bauinnung austreten. Dazu ist aber keine Umfirmierung notwendig. Da ich Techniker bin und meine baugewerblichen Erfahrungen ein paar Jahre zurückliegen, empfehle ich zur Absicherung meiner Hinweise einen Besuch beim Steuerberater.
  2. so einfach geht es nicht

    Foto von Martin Kempf

    Die Tarifverträge Bau sind allgemeingültig. Auch ein Austritt aus der zuständigen Innung kann somit nichts rütteln. Die Beiträge an die Berufsgenossenschaft sind immer zu zahlen, sobald Beschäftigte vorhanden sind  -  die Höhe richtet sich nach der Gefährdungsklasse der ausgeübten Tätigkeit sowie der Unfallhäufigkeit des Betriebes (Zuschläge). Die Zugehörigkeit zur SOKA Bau ist Pflicht, sobald ein Betrieb Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes ausübt.
  3. nur Mindestlohn allgemeinverbindlich

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Mir ist nur bekannt, dass es einen Mindestlohn-Tarifvertrag des Baugewerbes und eine Verordnung über die Mindestlöhne im Baugewerbe, die sich auf die selben Mindestlöhne bezieht (ab 1.9.01 19,17 DM West bzw. 16,87 DM Ost pro Stunde). Alle anderen Tarife gelten m.E. nur zwischen den Tarifpartnern, dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits. Eine Firma, die diesen Verbänden weder direkt noch indirekt (über die Innung) angehört, ist nicht Tarifpartner und muss nur die verordneten Mindestlöhne zahlen. Über anderslautende Hinweise wäre ich als alter Linksammler dankbar.

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