Gefahr in Verzug? Herr Schotten?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Gefahr in Verzug? Herr Schotten?

Foto von Martin Malangeri

Ausgangssituation: Mit der Schlussrechnung werden dem NAN Abzüge für mehrere vorhandene und nicht vorhandene Mängel in Rechnung gestellt, ohne das eine Chance zur Mängelbeseitigung bestand. Der AG des NAN hatte Montagearbeiten mit vom NAN gelieferten, vorgefertigten Material durchzuführen und stand unter massiven Zeitdruck. Dieser Zeitdruck war nicht eigenverschuldet, wurde aber durch den Bauherrn auf ihn abgewälzt. Es drohte Vertragsstrafe und Behinderung anderer Gewerke für ihn. Eine Mängelbeseitigung hätte in verschiedenen Punkten zu Zeitverzögerungen (wenn auch nur kleineren) geführt. Zur Begründung für die nicht erfolgte Möglichkeit der Mängelbeseitigung wird vom AG angegeben: "es wäre Gefahr in Verzug gewesen" durch die Vertragsstrafenandrohung. Fällt das nun in dieses Kapitel oder gibt es irgendwo festgelegte Beschreibungen für "Gefahr in Verzug"?
Grüße aus Leipzig von
  1. Einzelfall entscheidet, grds. keine Abzugsmöglichkeit

    So auch ein anschaulicher Fall (LG Mannheim, Urteil vom 28.06.1995  -  5 O 42/95):
    Leitsätze:
    1. Bei dem Ausfall des Kompressors einer Klimaanlage muss der Bauherr den Generalunternehmer grundsätzlich zur Nachbesserung auffordern, anderenfalls kann er den Austausch des Kompressors nicht auf seine Kosten einer Drittfirma übertragen.
    2. Auch unter den heißesten Temperaturen im Hochsommer ist davon auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzuge keine Ausnahme zu machen.
    Entscheidung:
    Ein Generalunternehmer hat ein Möbelhaus schlüsselfertig erstellt inklusive Klima- und Lüftungstechnik. Die Schaltzentrale für die Klimatechnik befindet sich auf dem Flachdach und ist der Sonne ungeschützt ausgesetzt. Während der extrem heißen Temperaturen des Sommers 1994 kommt es zu einem Ausfall der Kältekompressoren. Die Ursache soll darin liegen, dass die Schaltzentrale nicht klimatisiert war, sodass es zu einem Hitzestau und dadurch zu einem Ausfall des maßgeblichen Relais kam. Da die Temperaturen innerhalb des Möbelhauses auf über 30 ° C ansteigen, beauftragt der Bauherr ohne Einschaltung des Generalunternehmer die Wartungsfirma mit dem Austausch der Kompressoren zum Preis von ca. DM 110.000,--. Der Generalunternehmer verweigert die Zahlung für den Austausch der Kompressoren, weil man ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.
    Das LG gibt dem Generalunternehmer Recht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Austauschkosten ist gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOBAbk./B, dass der Bauherr dem Generalunternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt. Von dieser Regelung gibt es nur enge Ausnahmen. Hier lag trotz der heißen Temperaturen und trotz der Eilbedürftigkeit der Austauschmaßnahme kein Ausnahmetatbestand vor. Im Zeitalter des Telefaxes wäre es dem Bauherrn durchaus zumutbar gewesen, dem Generalunternehmer eine kurze Frist zum Austausch zu setzen.
    RA Schotten, Reutlingen
  2. Schanke dön!

    Foto von Martin Malangeri

    So was habe ich mir schon fast gedacht. Danke, Herr Schotten.
    Aber ist jemand anders vielleicht noch etwas im direkten Zusammenhang mit Vertragsstrafenandrohung bekannt?
    • Name:
    • MM

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