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  • Rund um den Garten

  • 12250: Sichtschutzzaun 1.80 m hoch an öffentlichem Gehweg Baden-Württemberg

Rund um den Garten

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im ges. Forum "Rund um den Garten" - weitere Infos »

Sichtschutzzaun 1.80 m hoch an öffentlichem Gehweg Baden-Württemberg 20.04.2022    

Wir haben vor 20 Jahren den Garten unseres Einfamilienhauses mit einem 1,80 m hohen Sichtschutzzaun eingefriedet. Unser Grundstück liegt am Hang und endet auf einer Stützmauer, die zwischen 1,50 m und 1,80 m hoch ist. Dieser Stützmauer entlang verläuft ein öffentlicher Gehweg, auf der anderen Seite des Gehwegs befinden sich nochmals einige Stufen tiefer gesetzt, Reihenhäuser. Bereits vor 20 Jahren hatte eine der Bewohnerinnen Widerspruch gegen den Zaun eingelegt, da er aber ca. 50 cm vom Rand der Stützmauer zurückgesetzt wurde und - was ich in der Begründung des Baurechtsamts nicht verstanden habe - aufgrund des nicht mehr nachvollziehbaren natürlichen Verlaufs des Grundstücks wurde der Widerspruch abgewiesen. Nun war der alte Zaun baufällig und wir haben ihn durch einen hochwertigen neuen Zaun ersetzt - wieder 1,80 m hoch, die alten Pfostenanker wurden wieder verwendet. Nun legt die Dame erneut Widerspruch ein - habe ich etwas zu befürchten oder greift hier Bestandschutz? Die Dame drangsaliert uns seit 20 Jahren mit stets abgewiesenen z.T. unsinnigen Beschwerden. Ein Gespräch ist nicht mehr möglich.

Name:

  • Maike
  1. ich sehe keine Probleme 20.04.2022    

    Der "Bestandsschutz" dürfte kaum greifen.

    Sofern örtliche Satzungen nichts anders regelen, sehe ich aber trotzdem keine Probleme.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. gelassen bleiben 20.04.2022    

    Bestandsschutz gibt es im Baurecht nicht. Folglich war und ist der Zaun legal, die Erneuerung eines legalen Zaunes ist zulässig. Weiterhin greifen Nachbargesetze nicht an öffentlichen Wegen. Dagegen verjähren nachbarliche Ansprüche. Mit dem abgewiesenen Anspruch dieser Bewohnerin vor 20 Jahren ist das erledigt und lebt nicht erneut auf. Einen erneuten Einspruch erledigt das Amt.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  3. Kein neues Verfahren? 20.04.2022    

    Danke für die raschen Antworten. Verstehe ich die richtig dahingehend, dass es kein neues Verfahren geben wird, sondern basierend auf der ur-Genehmigung agiert wird? Die Nerven liegen doch ziemlich blank

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