Sicherheitsleistung laut § 17 VOB
BAU-Forum: Baufinanzierung

Sicherheitsleistung laut § 17 VOB

Hallo,
wir haben in unserem Vertrag keine separate Sicherheitsleistung vereinbart, jedoch die Aussage, dass die VOBAbk. grundsätzlich gelten.
Dort steht in § 17, dass als Sicherheitsleistung entweder eine Gewährleistungsbürgschaft, ein Einbehalt oder durch Hinterlegung der Sicherheit in Frage kommt und dass der Auftragnehmer  -  wenn im Vertrag nicht anders vereinbart  -  eine der drei Formen wählen KANN.
Heißt das, das ist ein generelles KANN, also er muss nichts von den 3 Sachen machen oder heißt das, er kann sich eine aussuchen, müsste aber eine davon machen?
Danke und Grüße
Jens
  • Name:
  • Jens
  1. VOB richtig lesen. In Satz 1 ...

    VOB richtig lesen. In Satz 1 VOBAbk. richtig lesen.
    In Satz 1 des § 17 heißt es "wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist ... " alle dann folgenden Pkt, gelten also nur dann, wenn im Vertrag überhaupt Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
    Aber: Fraglich ist, ob VOB überhaupt rechtswirksam vereinbart ist und/oder ob dieser Passus unwirksam ist, weil er den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. (Keine Sicherheit, wenn nicht besonders vereinbart).
    Dann würde § 632a BGBAbk. gelten, nach dem der Auftraggeber (so er denn Abschlagszahlungen verlangt) vor Erhalt der 1. Abschlagszahlung 5 % Sicherheit leisten muss.
    Tipp:
    Anwalt fragen

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