Sicherheitsleistung laut § 17 VOB
BAU-Forum: Baufinanzierung
Sicherheitsleistung laut § 17 VOB
Hallo,
wir haben in unserem Vertrag keine separate Sicherheitsleistung vereinbart, jedoch die Aussage, dass die VOBAbk. grundsätzlich gelten.
Dort steht in § 17, dass als Sicherheitsleistung entweder eine Gewährleistungsbürgschaft, ein Einbehalt oder durch Hinterlegung der Sicherheit in Frage kommt und dass der Auftragnehmer - wenn im Vertrag nicht anders vereinbart - eine der drei Formen wählen KANN.
Heißt das, das ist ein generelles KANN, also er muss nichts von den 3 Sachen machen oder heißt das, er kann sich eine aussuchen, müsste aber eine davon machen?
Danke und Grüße
Jens
wir haben in unserem Vertrag keine separate Sicherheitsleistung vereinbart, jedoch die Aussage, dass die VOBAbk. grundsätzlich gelten.
Dort steht in § 17, dass als Sicherheitsleistung entweder eine Gewährleistungsbürgschaft, ein Einbehalt oder durch Hinterlegung der Sicherheit in Frage kommt und dass der Auftragnehmer - wenn im Vertrag nicht anders vereinbart - eine der drei Formen wählen KANN.
Heißt das, das ist ein generelles KANN, also er muss nichts von den 3 Sachen machen oder heißt das, er kann sich eine aussuchen, müsste aber eine davon machen?
Danke und Grüße
Jens
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VOB richtig lesen. In Satz 1 ...
VOB richtig lesen. In Satz 1 VOBAbk. richtig lesen.
In Satz 1 des § 17 heißt es "wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist ... " alle dann folgenden Pkt, gelten also nur dann, wenn im Vertrag überhaupt Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
Aber: Fraglich ist, ob VOB überhaupt rechtswirksam vereinbart ist und/oder ob dieser Passus unwirksam ist, weil er den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. (Keine Sicherheit, wenn nicht besonders vereinbart).
Dann würde § 632a BGBAbk. gelten, nach dem der Auftraggeber (so er denn Abschlagszahlungen verlangt) vor Erhalt der 1. Abschlagszahlung 5 % Sicherheit leisten muss.
Tipp:
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