Architektenvertrag für Auszahlung des Darlehens notwendig?
BAU-Forum: Baufinanzierung

Architektenvertrag für Auszahlung des Darlehens notwendig?

Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage an alle Baufinanzierungsexperten:
Für unseren Hausbau dieses Jahr habe einen Darlehensvertrag bei einer Direktbank abgeschlossen. Um die Planung und Bauleitung kümmert sich ein Architekt aus meiner Verwandtschaft, der unentgeltlich für uns arbeitet. Ein schriftlicher Archiktenvertrag liegt somit nicht vor. Es besteht lediglich ein mündlicher Vertrag
Damit die Auszahlung des Darlehens sichergestellt ist habe ich nun bei der Bank angefragt, welche Unterlagen noch fehlen. Man teilte mir dort mit, dass noch kein Architektenvertrag vorliegt.
Nun meine Frage: Kann die Bank verlangen, dass ich einen schriftlichen Architektenvertrag vorlege oder muss sich damit begnügen, dass ich Ihnen schriftlich bestätige, dass ein mündlicher Vertrag mit einem Architekten vorliegt?
  • Name:
  • J. Zi.
  1. Planungsvertrag

    Na, dass eine Bank einen Architektevertrag sehen will ist ja eigentlich eher positiv zu werten.
    Was hindert Sie daran, mit Ihrem Architekten den mündlichen Vertrag schriftlich zu fixieren?
    Ihr Architekt darf, wenn es sich um eine enge verwandtschaftliche Beziehung handelt, sogar die HOAIAbk. unterschreiten und für lau arbeiten.
    Oder meint Ihr Architekt, dass er für seine Planung nicht haften muss, wenn er keinen Vertrag unterschreibt? Dem ist nicht so. Mit oder ohne Vertrag und egal ob er Honorar bekommt oder nicht kann der Architekt von Ihnen in die Haftung genommen werden, falls z.B. ein Schaden Aufgrund fehlerhafter Planung entsteht. Dann kann er doch auch mit Ihnen einen Vertrag schriftlichen Vertrag eingehen? Wo ist das Problem?
    Gruß
  2. Danke!

    Hallo Herr Lott,
    vielen Dank für die kompetente Antwort! Es scheint mir nun so als gäbe es wirklich keinen Grund nicht einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
  3. Nur ...

    damit die Vereinbarung eines Null-Honorars oder mindestsatzunterschreitenden Honorars rechtskonform ist, sollte die verwandtschaftliche Beziehung schon sehr eng sein, z.B. unter Ehepartnern, Geschwistern, Eltern, Kinder, möglicherweise auch noch ein Grad weiter. Vielleicht weiß da noch jemand was dazu, wäre mal interessant zu wissen, wann die Mindestsätze der HOAIAbk. regelkonform unterschritten werden dürfen.
    Gruß
  4. Ok, dann schließe ich daraus, dass bei einem ...

    Ok, dann schließe ich daraus, dass bei einem bekanntschaftlichen Verhältnis die Regelsätze der HAOI nicht unterschritten werden und der Architekt erst recht nicht für lau arbeiten darf. Somit kann ich einen Architekten gut verstehen, wenn er bei einem bekanntschaftlichen Verhältnis keinen Architektenvertrag ausstellen will ...
  5. Falscher Schluss

    Eigentlich wird ein Architekt immer bestrebt sein eine Bauherrenunterschrift unter einen schriftlichen Architektenvertrag zu bekommen, egal ob er die Mindestsätze unterschreitet oder nicht.
  6. Warum? Das verstehe ich nicht? Damit er sicher ...

    Warum? Das verstehe ich nicht? Damit er sicher sein kann, dass er das Geld auch am Ende bekommt, oder wie?
  7. Vertrag

    Bauherren und Planer beginnen Ihre Zusammenarbeit meistens mit mündlichen Vorgesprächen und der Planer fertigt Aufgrund der ersten mündlicher Besprechungen oft bereits erste Vorentwürfe. Hier kann bereits ein Honoraranspruch Aufgrund einer mündlichen Beauftragung entstehen.
    Wenn Bauherr und Architekt sich einig sind, kann die ganze weitere Zusammenarbeit, sogar bis zur Fertigstellung des Gebäudes, auf Basis von mündlichen Verträgen laufen. Honoraranspruch und Werkvertrag werden dabei durch gesetzliche Regelungen (HOAIAbk., BGBAbk.) quasi automatisch gereglt. Zu empfehlen ist das natürlich nicht.
    Wenn der Bauherr sich aber im frühen Planungstadium entschließt nicht zu bauen, oder nicht mit diesem Architekten weiterzubauen, dann kommt es häufig vor, dass Bauherren dann vergessen, dass mündliche Verträge auch gelten und stellen in Frage, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Ein Kollege von mir hatte schon mal einen ganzen Bauantrag abgefertig im Büro liegen, den der Bauherr dann nicht abgehohlt hat und nicht bezahlen wollte (der BH hat vor Gericht verloren).
    Um solchen Unsicherheiten vorzubeugen empfiehlt es sich sowohl für den Architekt, wie auch für den Bauherren, einen Architektenvertrag zu schließen. Aus dem Vertrag geht hervor, welche Leistungen der Architekt erbringen und wie diesehonoriert werden. Der Architekt kann ja auch nur mit Teilleistungen beauftragt werden, z.B. nur Bauantragsplanung ohne Ausführungsplanung und Bauleitung.
    Wenn ein Architekt dann im Vertrag sein Honorar zu niedrig ansetzt verstößt dies zwar gegen die HOAI, aber der Vertrag gilt trotzdem.
    Gruß

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