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  • 12291: Falsch formulierte Zweckbestimmung im Darlehnsvertrag

Baufinanzierung

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Falsch formulierte Zweckbestimmung im Darlehnsvertrag 19.04.2008    

Hallo zusammen,
Folgende Formulierung bei der imo "berechtigt" und "verpflichtet" vertauscht sind, taucht in unserem Darlehnsvertrag auf:
"Der Darlehnsgeber ist nicht verpflichtet, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren aus der Grundschuld einen Betrag geltend zu machen, der über den persönlichen Anspruch hinausgeht. Er ist berechtigt, auf den über den persönlichen Anspruch hinausgehenden Teil der Grundschuld zu verzichten".
Das müsste doch genau anderes herum sein: Der Darlehnsgeber sollte nicht berechtigt sein, einen über den Anspruch hinausgehenden Anspruch geltend zu machen und er sollte verpflichtet sein, auf den über den persönlichen Anspruch hinausgehenden Teil zu verzichten.
Die Bank meint, dass sei so i.O. Ich verstehe es allerdings nicht. Damit könnnen sie doch frei entscheiden, was sie mit der Grundschuld machen!? Übersehe ich da was? Kann mir jemand helfen? Eine schnelle Antwort wäre sehr nett, da Mo. die Unterzeichnung ansteht. Vielen Dank.
Grüße
Michael
P.S. Ist zwar nicht direkt Baurecht, aber eine Rechtsfrage. Bundesland Niedersachsen.

Name:

  • Michael
  1. Das stimmt so 19.04.2008    

    ..

    Name:

    • Alfred Witzgall
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Vielen Dank für die schnelle (aber kurze) Antwort. ... 19.04.2008    

    Vielen Dank für die schnelle (aber kurze) Antwort.
    Ok falls es so stimmt, dann haben wir aber doch keine Sicherheit, dass die Bank nicht höhere als die berechtigten Forderungen stellt!
    Grüße
    Michael
  3. Nur eine Vermutung 19.04.2008    

    Höherer Betrag ist schon aus allgemeinen gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Diese Formulierung stellt nur sicher, daß die Bank die Immobilie auch zu einem sehr niedrigen Preis (der ihr selbst genügt) verkaufen/versteigern darf, selbst wenn noch andere Gläubiger da sind (die sich von einem höheren Preis eine Befriedigung ihrer Ansprüche versprechen könnten).
    Wie gesagt, nur eine Vermutung/eigene Deutung als Laie
    Gruß
    Volker Leue

    Name:

    • P#V Leue
  4. Klingt logisch 19.04.2008    

    Hallo Hr. Leue,
    Gute Deutung, darauf bin ich gar nicht gekommen. Werde am Montag versuchen zur Sicherheit noch mal die Rechtsabteilung zu erreichen. Nochmals Danke für die Antwort.
    Viele Grüße
    Michale

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