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Vollerschlossen nach § 133 BauGB
BAU-Forum: Baufinanzierung

Vollerschlossen nach § 133 BauGB

Hallo
Wir haben vor ein paar Monaten ein Grundstück gekauft, zu diesem im Kaufvertrag folgender Passus steht:
"Grundstück voll erschlossen nach § 133 BauGB"
Während der Bebauung hat sich herausgestellt, dass das Abwasserkanal nicht bis zur Grundstücksgrenze gezogen wurde, die Kosten für die Verlegung betragen ca. 8000 €. Der Verkäufer gibt zu, davon gewusst zu haben, aber seiner Meinung nach gehört diese Maßnahme nicht zur Erschließung des Grundstücks.
Der Immobilienmakler, der uns dieses Grundstück vermittelt hat erhebt eine Gebühr von ca. 15000 € für die Projektentwicklung.
Die Fragen:
Was heißt es "vollerschlossen nach § 133 BauGB"? Kann ich den Verkäufer mit den Erschließungskosten belasten? Wie standhaft ist dieser Begriff vor einem Gericht?
Müsste in der Projektentwicklung so was untersucht werden (hat der Immobilienmakler seine Aufgaben gemacht?
Kann ich dem Makler seine Projektentwicklungskosten deswegen kürzen?
  • Name:
  • Puchol
  1. Art und Umang ..

    ... der Erschließungsanlagen bestimmt die Gemeinde per Satzung. Also am besten dort anfragen, wie der Anschluss an den Abwasserkanal geregelt ist. Es kann durchaus sein, dass die Einleitung bis zum öffentlichen Kanal (nicht nur bis zur Grundstücksgrenze) Sache des Grundstückeigentümers ist.
    Makler verlangen normalerweise eine Vermittlungsprovision (z.B.
    3 %+ MwSt.); was hat er an einem erschlossenen Grundstück "entwickelt", das für den Käufer gebührenpflichtig wäre?
  2. Art und Umfang ..

    sollte es natürlich heißen!
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