Eigenheimzulage bei vorhandener Baugenehmigung
BAU-Forum: Baufinanzierung
Eigenheimzulage bei vorhandener Baugenehmigung
Wenn wir von einer Abschaffung der Eigenheimzulage ab 2006 ausgehen: was bedeutet das für mich? Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Eigenheimzulage nach Fertigstellung und Einzug in 2006 noch bekomme (Bau noch nicht begonnen)?
Gruß
DK
-
Datum des Bauantrages
Hallo DK.
maßgeblich für die Gewährung der Eigenheimzulage ist das Datum des BauANTRAGES, d.h. bisher ist gar nichts negatives passiert. Wenn eine Tektur bei Ihnen nicht ausreichen wird, sollte der neue Bauantrag so bald wie möglich gestellt werden.
Vermutlich wird bei einer Abschaffung der Eigenheimzulage der Stichtag der 31.12.2005 sein. Beim Wechsel 10-e-Förderung / Eigenheimzulage war es aber auch bereits ein Datum mitten im Oktober! Letztlich wurde dann zwar ein Wahlrecht bis zum 31.12. eingeräumt, entweder 10 e ODER die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen, aber darauf würde ich mich an Ihrer Stelle nicht verlassen, sondern so schnell wie möglich tätig werden.
Gruß Susanne -
Hallo Susanne, leider stimmt das nur für den ...
Hallo Susanne,
leider stimmt das nur für den Fall, dass ich den Bauantrag Stelle. In meinem Fall ist es ja leider anders - der Verkäufer hat unter seinem Namen diesen Antrag gestellt. Das Recht auf Eigenheimzulage geht m.E. nicht automatisch auf den Käufer über.
Reicht der Tekturantrag aus, um mir das Eigenheimzulage-Recht zu sichern oder muss ich nur den Baubeginn vor dem 31.12.05 bei der Baubehörde anzeigen? Oder was kann ich sonst machen. Die Zeit läuft - 22.800 € stehen auf dem Spiel! -
Da hatte ich was falsch verstanden
... was ihr Problem betrifft.
Im Bundessteuerblatt 1994 (I, S. 882) wurde folgendes veröffentlicht (nicht im Zusammenhang mit Eigenheimzulage, sondern mit der damals noch möglichen degressiven Abschreibung auf vermietete Wohnobjekte):
Nach § 7 Abs. 5 (...) EstG ist die degressive Afa in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag von dem 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 gestellt worden ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat.
Dies wird in meinem Kommentar zum EigZulG zitiert, m.E. zu recht. Anschaffung (eines neuen Gebäudes) und Herstellung werden für die Eigenheimzulage gleichwertig nebeneinander gestellt, daher kann es nicht maßgeblich sein, wer den Bauantrag stellte. Stellen Sie sich vor, sie hätten einen Rohbau erworben.
Mit dem Erwerb des Grundstücks mit Baugenehmigung sind sie m.E. in die Rechtsposition des Vorbesitzers getreten, dieser hätte die Eigenheimzulage ohne weiteres bekommen. -
Eigenheimzulagengesetz - Erlass
Hallo,
der Erlass schreibt in TZ 92 dazu:
"Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend. "
Viele Grüße -
Kommentar des BMF
Inzwischen hat mein Steuerberater meine Befürchtungen bestätigt.
Außerdem habe ich heute folgende Info im Internet gefunden:
Herstellung unter Verwendung des vom Veräußerer gestellten Bauantrags:
Zu beachten ist, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hatte, nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend ist, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Zur Differenzierung siehe Randziffer 92 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (siehe dazu die News vom 8. Februar 2005 <Zitat aus diesem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:
1 Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das derVeräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag desVeräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. 2 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. 3 Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall
der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend.
Es bleibt die Frage: Was heißt Baubeginn? Wie wird er nachgewiesen?
Gruß
DK -
Hallo Frau Daffner, da sind wir ja auf ...
Hallo Frau Daffner,
da sind wir ja auf das gleiche Dokument gestoßen.
Nur Sie waren ein paar Sekunden schneller.
Vielen Dank
DK -
Urps
Ich ziehe hiermit meine Aussage zurück und geh mir einen neuen Kommentar kaufen ...
Susanne -
Kommentar
Hallo Susanne,
für mich klingen die Ausführungen des Kommentars logisch, auch wenn sie im Widerspruch zum Erlass stehen.
Ich denke der Fragesteller sollte, wenn er es noch steuern kann, verwaltungskonform handeln.
Liebe Grüße
Marion
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