Eigenheimzulage bei vorhandener Baugenehmigung
BAU-Forum: Baufinanzierung

Eigenheimzulage bei vorhandener Baugenehmigung

Habe letzte Woche ein Grundstück gekauft, für das der Verkäufer bereits eine Baugenehmigung beantragt und bekommen hat (2005). Letzteres könnte uns jetzt zum Verhängnis werden. Die Baugenehmigung auch ist Bestandteil des Kaufvertrags und wird dort erwähnt. Ich gehe davon aus, dass wir noch einen Tekturantrag wegen diverser Änderungen (z.B. Kniestock) stellen werden.
Wenn wir von einer Abschaffung der Eigenheimzulage ab 2006 ausgehen: was bedeutet das für mich? Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Eigenheimzulage nach Fertigstellung und Einzug in 2006 noch bekomme (Bau noch nicht begonnen)?
Gruß
DK
  1. Datum des Bauantrages

    Hallo DK.
    maßgeblich für die Gewährung der Eigenheimzulage ist das Datum des BauANTRAGES, d.h. bisher ist gar nichts negatives passiert. Wenn eine Tektur bei Ihnen nicht ausreichen wird, sollte der neue Bauantrag so bald wie möglich gestellt werden.
    Vermutlich wird bei einer Abschaffung der Eigenheimzulage der Stichtag der 31.12.2005 sein. Beim Wechsel 10-e-Förderung / Eigenheimzulage war es aber auch bereits ein Datum mitten im Oktober! Letztlich wurde dann zwar ein Wahlrecht bis zum 31.12. eingeräumt, entweder 10 e ODER die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen, aber darauf würde ich mich an Ihrer Stelle nicht verlassen, sondern so schnell wie möglich tätig werden.
    Gruß Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  2. Hallo Susanne, leider stimmt das nur für den ...

    Hallo Susanne,
    leider stimmt das nur für den Fall, dass ich den Bauantrag Stelle. In meinem Fall ist es ja leider anders  -  der Verkäufer hat unter seinem Namen diesen Antrag gestellt. Das Recht auf Eigenheimzulage geht m.E. nicht automatisch auf den Käufer über.
    Reicht der Tekturantrag aus, um mir das Eigenheimzulage-Recht zu sichern oder muss ich nur den Baubeginn vor dem 31.12.05 bei der Baubehörde anzeigen? Oder was kann ich sonst machen. Die Zeit läuft  -  22.800 € stehen auf dem Spiel!
  3. Da hatte ich was falsch verstanden

    ... was ihr Problem betrifft.
    Im Bundessteuerblatt 1994 (I, S. 882) wurde folgendes veröffentlicht (nicht im Zusammenhang mit Eigenheimzulage, sondern mit der damals noch möglichen degressiven Abschreibung auf vermietete Wohnobjekte):
    Nach § 7 Abs. 5 (...) EstG ist die degressive Afa in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag von dem 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 gestellt worden ist.
    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat.
    Dies wird in meinem Kommentar zum EigZulG zitiert, m.E. zu recht. Anschaffung (eines neuen Gebäudes) und Herstellung werden für die Eigenheimzulage gleichwertig nebeneinander gestellt, daher kann es nicht maßgeblich sein, wer den Bauantrag stellte. Stellen Sie sich vor, sie hätten einen Rohbau erworben.
    Mit dem Erwerb des Grundstücks mit Baugenehmigung sind sie m.E. in die Rechtsposition des Vorbesitzers getreten, dieser hätte die Eigenheimzulage ohne weiteres bekommen.
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  4. Eigenheimzulagengesetz  -  Erlass

    Hallo,
    der Erlass schreibt in TZ 92 dazu:
    "Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend. "
    Viele Grüße
  5. Kommentar des BMF

    Inzwischen hat mein Steuerberater meine Befürchtungen bestätigt.
    Außerdem habe ich heute folgende Info im Internet gefunden:
    Herstellung unter Verwendung des vom Veräußerer gestellten Bauantrags:
    Zu beachten ist, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hatte, nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend ist, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. Zur Differenzierung siehe Randziffer 92 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (siehe dazu die News vom 8. Februar 2005 <

    Zitat aus diesem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:
    1 Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das derVeräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag desVeräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. 2 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. 3 Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall
    der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend.
    Es bleibt die Frage: Was heißt Baubeginn? Wie wird er nachgewiesen?
    Gruß
    DK

  6. Hallo Frau Daffner, da sind wir ja auf ...

    Hallo Frau Daffner,
    da sind wir ja auf das gleiche Dokument gestoßen.
    Nur Sie waren ein paar Sekunden schneller.
    Vielen Dank
    DK
  7. Urps

    Ich ziehe hiermit meine Aussage zurück und geh mir einen neuen Kommentar kaufen ...
    Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  8. Kommentar

    Hallo Susanne,
    für mich klingen die Ausführungen des Kommentars logisch, auch wenn sie im Widerspruch zum Erlass stehen.
    Ich denke der Fragesteller sollte, wenn er es noch steuern kann, verwaltungskonform handeln.
    Liebe Grüße
    Marion
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Eigenheimzulage, Baugenehmigung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Stunden für Bauantrag
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Vertrag mit Architekt als Generalübernehmer, erbitten dringend Ratschläge L?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Können wir mit diesem Architekten weiterbauen?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt zeichnete falsche Pläne! Kam erst jetzt beim Bau auf  -  was können wir tun?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar trotz verweigerter Baugenehmigung und Architektenkündigung?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenwechsel während Baugenehmigungsverfahren, Eigenheimzulage futsch?
  7. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Außenwand aus Kalksandstein d=240 mm  -  Ist das Gebäude zulässig?
  8. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - 12 cm Dämmung zeitgemäß?
  9. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Baugenehmigung für die Instandsetzung der Außenwand
  10. BAU-Forum - Bauwissen von Karl-Heinz Ostertag - Erfahrungen eines Bauherren ...

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Eigenheimzulage, Baugenehmigung" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Eigenheimzulage, Baugenehmigung" oder verwandten Themen zu finden.

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN