Grundlage für die Berechnung des Einkommens.. Kauf oder Einzug?
BAU-Forum: Baufinanzierung

Grundlage für die Berechnung des Einkommens.. Kauf oder Einzug?

Hallo Experten,
ich habe erst einmal wie es sich gehört Euer Archiv durchstöbert und es gibt keine Antworten auf meine Fragen, bzw. Ich konnte sie leider nicht finden. Also sorry wenn die Fragen bereits mal gestellt wurde. Hier meine Fragen: Wir haben mit meiner Frau im Dezember 2004 eine Wohnung gekauft. Diese habe wir jetzt erst einmal vermietet und wollen in 4-5 Jahren selber einziehen.
Frage A) Unser jetziges Einkommen (2003+2004) überschreitet die 140.000 € Grenze für den Anspruch auf Eigenheimzulage. Aber wir planen 2 Kinder und würden damit beim Einzug in 4-5 Jahren unter der Einkommensgrenze liegen. Zählt für die Berechnung des Anspruchs auf Eigenheimzulage dann wenn wir in 4-5 Jahren einziehen als Grundlage das Einkommen des Erwerbjahres+Vorjahr (d.h. 2003+2004)  -  nach dem wir dann keinen Anspruch drauf hätten  -  oder das Jahr des Einzugs+Vorjahr  -  nach dem wir dann Anspruch auf Eigenheimzulage hätten?
Frage B) Ich habe von einem Gesetz gehört, dass die Eigenheimzulage noch max. 4 Jahre nach Erwerb gestellt werden kann. Stimmt das und heißt das dann wenn wir erst z.B. in 5 Jahren einziehen würden, wir keinen Anspruch mehr haben?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten und noch allen ein glückliches und v.a. friedliches Jahr 2005!
Gruß
Daniel
  1. Das Kürzel Eigenheimzulage

    heißt Eigenheimzulage, gilt, soweit mir bekannt, nicht für vermietete Wohnungen. Oder ist mir da als ahnugslosem Laien etwas entgangen? Bin ja immer lernbereit :-)
    Irritierter Gruß
    VL
  2. Eigenheimzulage= Eigenheimzulage

    Sorry, heißt natürlich Eigenheimzulage.
    Es liegt wohl ein Missverständnis vor: dass wir so lange die Wohnung vermietet ist keine Eigenheimzulage erhalten ist mir klar, es geht nur darum, wenn wir dann selber einziehen für die restliche Laufzeit, d.h. wenn wir in 4 Jahren einziehen würden, ob es dann noch für 4 Jahre die Eigenheimzulage gibt und welches Einkommen als Grundlage genommen wird, d.h. Erwerbszeitpunkt oder Einzugszeitpunkt.
    Gruß
    Daniel
  3. Es zählt ...

    das Einkommen im Jahr des Einzugs (= Erstjahr) und des davor liegenden Jahres. Ein Begrenzung, dass die Eigenheimzulage innerhalb von 4 Jahren nach Fertigstellung oder Erwerb beantragt werden muss, gibt es nicht.
    Lediglich der Förderzeitraum ist strr, beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und läuft bis zum Ende der folgenden 7 Jahre. Wenn in dieser Zeit keine Eigennutzung stattfindet  -  unter gleichzeitigem Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen -, ist's Essig mit der Eigenheimzulage. Das ist zumindest die derzeitige Rechtslage.
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  4. super jetzt kann ich ruhig schlafen vielen Dank ...

    super, jetzt kann ich ruhig schlafen:-) vielen Dank für die schnelle Antwort!
    schönen Feiertag noch
    Gruß
    Daniel
  5. 4 Jahre

    Hallo,
    es geht zwar nicht klar aus der Frage hervor, ich könnte mir aber vorstellen, dass mit den 4 Jahren die Festsetzungsfrist gemeint ist.
    Viele Grüße
  6. Was ist "die Festsetzungsfrist?

    Was ist "die Festsetzungsfrist?
    Daniel
  7. Verjährung

    Hallo Daniel,
    Das bezieht sich auf Deine Frage B und bedeutet die Verjährung des Anspruchs. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und beträgt 4 Jahre.
    Geregelt ist das Ganze in der Abgabenordung.
    Viele Grüße
  8. meine letzte Verständnisfrage

    Danke Marion, heißt das
    a) wenn ich z.B. erst in 6 Jahren einziehe und den Antrag Stelle, mein Anspruch/Antragstellung über 4 Jahre seit Kauf ist, damit verjährt und ich bekomme für die restlichen 2 Jahre kein Eigenheimzulage
    oder
    b) heißt das nur wenn ich z.B. jetzt gleich einziehe, Anspruch auf Eigenheimzulage von Anfang an hätte, aber erst nach 4 Jahren, z.B. in 5 Jahren den Antrag Stelle, bekomme ich zwar die übrigen 3 Jahre, aber nicht die vorherigen 5 Jahre Eigenheimzulage, weil ich es verpennt habe?
    Daniel
  9. b)

    Hallo Daniel,
    b), soweit für die folgenden Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruch bestand noch keine Verjährung eingetreten ist.
    Viele Grüße
  10. verständlicher

    Hallo Daniel,
    hab meinen Satz nach mehrmaligem Durchlesen selbst nicht mehr verstanden. ;)
    Deshalb verständlicher:
    bezogen auf die vorherigen 5 Jahre, nur für die einzelnen Jahre nicht, für die Verjährung eingetreten ist.
    Viele Grüße
    Marion :)
  11. Vielen Dank!

    Daniel

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN