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wiedermal Neujahrsfalle
BAU-Forum: Baufinanzierung

wiedermal Neujahrsfalle

Hallo Experten,
ich habe hier zwar schon viel über das (nicht?) vorhanden sein der Neujahrsfalle gelesen, daher benötige ich eine Antwort für meinen speziellen Fall.
Wir bauen mit Bauträger.
Vertragliche Bezugsfertigkeit ist der 30.12.03
Vertraglich endgültige Fertigstellung ist der 31.03.04
Nach der Bauabnahme (voraussichtlich im Januar 2004) können wir damit beginnen die Bodenbeläge sowie die Malerarbeiten zu zu vollenden und dann ca. im März 2004 einziehen.
Betreffend Neujahrsfalle ist immer wieder zu lesen, dass der Zeitpunkt relevant ist, zu dem Besitz, Gefahr und Nutzen zu Last des Erwerbers übergehen. Wann ist in unserem Beispiel dieser Termin und sollen wir offiziell noch am 30.12.03 ummelden?
Das Finanzamt möchte ich erst mal nicht fragen, da ich keine schlafenden Hunde wecken möchte. Über Hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
Frank, der in diesem Fall seinen Nachnamen nicht nennen möchte.
  • Name:
  • Frank
  1. ganz einfach

    vorweg gibt es zwei Fälle zu unterscheiden.
    1. Der "Kauf" eines fertiggestellten Gebäudes (gleich ob Neu- oder Altbau (Neuau, Altbau)). Hier beginnt der Förderzeitraum mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (vgl. Frage 993). Der Anspruchszeitraum beginnt erst mit Eigennutzung bzw. Überlassung.
    2. Die Herstellung eines Gebäudes. Hier beginnt der Förderzeitraum mit Fertigstellung (vgl. Frage 942,1013). Der Anspruchszeitraum beginnt mit Eigennutzung bzw. Überlassung. Das "Nichtvorhandensein" der Böden erweckt den Anschein, dass das Gebäude noch nicht Fertiggestellt ist. Für Beweiszwecke auf jeden Fall dokumentieren. Insofern brauchten Sie sich bezüglich der "Neujahrsfalle" keine Gedanken zu machen.
    Das "Ummelden" ist keine Voraussetzung für die Eigenheimzulage; aber es ist ein Beweismittel, denn wenn ich umgezogen bin, bin ich verpflichtet dies dem Einwohnermeldeamt anzuzeigen.
    "Böse" Beamte können das "Ummelden" ohne das der Umzug tatsächlich stattgefunden hat als Steuerhinterziehung deuten, denn Sie "erschleichen" sich eine Steuervergünstigung ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.
    Empfehlen würde ich Ihnen, einen Steuerberater aufzusuchen, der Ihre Fragen beantworten und Ihnen auch beim Ausfüllen der Formulare helfen kann.
  2. Vorsicht, vorsicht

    wenn es irgendwie noch geht, lassen Sie Heizung oder Elektro oder Sanitär (Wasser oder Abwasser) erst im Januar belegbar fertigstellen. Fehlende Tapeten oder Bodenbeläge hindern aus Finanzamt-Sicht nicht an der Nutzung, wohl aber fehlende Fertigstellung wichtiger Gewerke, wie oben aufgeführt!
  3. Danke erstmal für die Antworten Ob der Bauträger ...

    Danke erstmal für die Antworten.
    Ob der Bauträger darauf eingeht, die Fertigstellung der Heizung usw. erst im Januar belegbar fertigzustellen, muss ich bei Ihm mal anfragen.
    Spielt aber denn nicht auch der Abnahmetermin eine Rolle? Ich kann ja schließlich erst dann einziehen, wenn das Haus abgenommen ist und ich damit die Fertigstellung bestätige und eben erst dann Nutzen, Lasten übernehme.
    Es kann doch keiner verlangen, dass nach Bezugsfertigkeit am 30.12. sofort am gleichen Tag die Abnahme, Ummeldung und dann am 31.12. der Einzug erfolgt?! Oder bin ich zu naiv?
    • Name:
    • Frank
  4. Ich argumentiere mal Negativ

    Was wollen Sie denn, Sie kennen doch den Termin 30. Dezember seit der Vertragsunterzeichnung, da war doch genug Zeit ein Umzugsunternehmen für diesen Tag zu beauftragen und die Ummeldung vor Weihnachten zu diesem Termin durchzuführen und wenn am 30.12. fertig gestellt ist, kann da auch die Abnahme erfolgen!
    Mal im ernst, konsultieren Sie nen Steuerberater und lassen sich die Auskunft schriftlich geben. Über die Modalitäten und Betrachtungsweisen zu Bauabnahmen durch das Finanzamt ist mir nichts bekannt, Ihr Steuerberater sollte es wissen.
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