Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Selbstnutzer

5 % einbehalten wg Gewährleistung?
BAU-Forum: Baufinanzierung

5 % einbehalten wg Gewährleistung?

Hallo,
habe gehört, dass man bei Firmen 5 % des Preises 2 Jahre lang einbehalten darf wegen des Gewährleistungsanspruches? Stimmt das? wenn ja, wo ist das schriftlich belegt?
Danke
Jan
  • Name:
  • Jan
  1. Nicht nur 5 Prozent ...

    Nicht nur 5 Prozent sogar 15 %, wenn Sie gewerblicher Kunde sind und man Ihnen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt ...
  2. Reine Vertragssache

    BGB Vertrag = Gewährleistungsdauer 5 Jahre, ohne Vertragliche Vereinbarung  -  kein Einbehalt.
    VOBAbk./B Neueste Ausgabe = Gewährleistungsdauer 4 Jahre, ohne Vertragliche Vereinbarung  -  kein Einbehalt. Hier glauben die meisten Leute, dass  -  da die Möglichkeit in den Vorgängern dieser VOB (in der 2000 der auch schon nicht mehr) geregelt wurde, die Möglichkeit des Einbehalt automatische Vertragsbestandteil war. Dieses war aber schon damals falsch. In Reinen Vertragsvordrucken für VOB Verträge, sind extra Felder vorhanden, wo die Modalitäten des Einbehalts eingetragen werden.
    Sprich keine Vertragliches Recht zum Einbehalt = kein Einbehalt.
  3. 15 %

    WAS BITTE hat DAS MIT SICHERHEITSEINBEHALT ZU TUN?
  4. muss ich nicht auch als Privatmann/-Frau die 15 %

    einbehalten? Ich hatte mir immer die Freistellungsbescheinigungen aushändigen lassen, habe aber mittlerweile die Grenze vergessen, ab wann diese benötigt wird.
    Bevor's verwirrend wird, die 15 % sind kein Sicherheitseinbehalt, sondern dienen ggf. Ersatzforderungen des Finanzamtes (soweit ich weiß).
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  5. Wenn einbehalten,

    dann aber auch abführen  -  und unser aller liebstes Finanzamt.
    Und genau da steckt der Punkt  -  dass hat nichts mit der Frage nach den Gewährleistungseinbehalt zu tun.
  6. und

    ersetzen durch ans
  7. @ MC, neee

    nix abführen, warten bis Bescheinigung nachgereicht wird, bzw. FA anfordert. Einfach so mal Geld an's FA überweisen, davon träumt Herr Eichel wahrscheinlich.
    Lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  8. Auch wir lassen uns keine 15 % abziehen,

    daher interessiert mich das Gesetz nur im Bezug auf etwaige Subunternehmer von uns. Aber auch die sind alle solvent genug, dass diese eine Freistellungsbescheinigung von Mr. Eichel erhalten haben. Ich bin mir aber doch sicher, hierzu gelesen zu haben, dass die einbehaltenen Summe an das FA überwiesen wird und der AN dieses dann wiederum mit seiner Steuerschuld verrechnen kann. Wie sollte dass dann wohl sonst anders funzen. Nehmen wir mal an, der AN erhält keine FB. Sie halten aber 15 % ein. Soll dieser jetzt etwa noch die Steuern von den Restlich 85 % bezahlen? Aufrechnen kann er ja nichts, da nicht in seinem Namen oder zu seiner Steuernummer hin angewiesen wurde.
    Aber wenn die genaue Antwort davon abhängig ist, dass ich mir den Gesetzestext nun aus meinen Bücherregal raussuche  -  verzichte ich lieber auf das genaue Wissen zum jetzigen Zeitpunkt. Mein Schreibtisch quellt nämlich schon über (war im Urlaub) und ich wüsste nicht wo ich noch mehr Papier hinlegen sollte (;-)
  9. ich habe den Mist schon mal durchexerzieren müssen

    Foto von Martin Kempf

    weil mein Trockenbauer seine Freistellung entzogen bekommen hatte. Die Geschichte ist folgendermaßen durchzuführen: Ich bin verpflichtet, ihm gegen eine Quittung über den einbehaltenen Betrag ebenselbige 15 % von allen Rechnungen einzubehalten (Abschläge, Zwischenrechnungen, alles eben) und das Steuerbüro musste am Anfang des darauffolgenden Monats in reichlich kurzer Frist die Meldung über die einbehaltene Bauabzugssteuer ans Finanzamt einreichen (Enthält Name des Subunternehmer / Nachunternehmer, seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt, Summe). Daraufhin bekam ich eine weitere Steuernummer, die nur für die Bauabzugssteuer Verwendung findet und mit dieser Nummer musste dann bis zum 15. ebendiesen Monats die einbehaltene Summe ans FA abgeführt werden. Hätte ich verpennt, dass der Trockenbauer keine Freistellung hat und ihm die volle Summe ausgezahlt und das FA hätte das über dessen Steuermeldung mitbekommen, hätte es mir passieren können, dass ich die nicht abgezogenen 15 % zusätzlich ans FA hätte zahlen müssen, evtl. noch mit einem zusätzlichen Ordnungsgeld.
  10. Haftung

    Hallo Herr Sobotta,
    "Für den ordnungsgemäßen Steuerabzug haftet der Leistungsempfänger". Lesen Sie doch bitte nachfolgenden Link zur Haftung bzgl. der Abführung der Bauabzugsteuer durch.
    Viele Grüße
  11. Link

    sorry
  12. Sehr schön, Ziel erreicht ...

    Sehr schön, Ziel erreicht das ganze stand unter BauFi. Will sagen: es wird offensichtlich immer öfter versucht diese 5 % ind die BauFi mit einzurechnen. Die Frage ist eben, wie bereits erwähnt, was war vertraglich vereinbart. Und nicht, wie besch.. ich den Bauträger um 5 %. Viele Grüße
  13. und jetzt ...

    und jetzt *grinsüberbeidebackennachliefer* ...
  14. passt schon

    Hallo,
    das Thema passt ganz gut unter Baufinanzen, auch ohne dass ich dem Fragesteller Bauträger-Besch ... Absicht unterstellen würde.
    Gewährleistung ist auch ein Thema für Bilanzen ;-)
    Viele Grüße
  15. Seit wann gilt das für Privatleute?

    Die Bauabzugsteuer gilt für alle gewerblichen und privaten Vermietern. Selbstnutzer vom eigenen Haus oder eigener Wohnung zahlen die Steuer nur, wenn sie ansonsten Unternehmer sind, auch wenn die Leistung für ihr selbstgenutztes Privathaus oder für ihre selbstgenutzte Privatwohnung erbracht wurden. Oder wurde das Gesetz schon wieder novelliert?
  16. danke Herr Kampa,

    für die Erklärung, dies wusste ich nicht. Ich ging davon, aus das die automatische für alle privaten Maßnahmen gilt.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  17. aus Beitrag 1 von MoRüBe

    Hallo,
    "wenn Sie gewerblicher Kunde sind ... "
    Aber um die Bauabzugsteuer ging es in der Frage nicht.
    Viele Grüße
  18. Ausgangsfrage

    war eigentlich ob ich als Bauherr 5 % vom Gesamtpreis für 2 Jahre einbehalten darf? Mir geht es eigentlich um die Zinsen, die ich spare, wenn ich 5 % des Gesamtpreises erst nach 2 Jahren finanzieren muss! Es geht hier NICHT um Steuerersparnis!
  19. Siehst du, genau da geht es los ...

    Siehst du, genau da geht es los denn die Frage muss erlaubt sein, insbesondere durch Ihren letzten Beitrag, ob Sie denn in zwei Jahren selbst noch so solvent sind, um dies 5 % zu finanzieren. Was den für den Bauträger gilt, muss für den Bauherren genauso gelten. Nochmal zum Thema des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Betätigung im Baugewerbe: das Problem liegt darin, den gewerblichen zu erkennen. Zwischen AN und Sub ist das nicht das Problem. Das Problem liegt beim AG. Sobald der auch nur ein Fitzel von der Steuer absetzt, gilt dieser als gewerblicher Kunde. Zu Martin: Ein Nachweis über Solventheit ist diese Freistellungsbescheinigung nun wahrlich nicht. Vielmehr haftest Du mit Deiner Kohle für den Fall, das er zwar bei Auftragserteilung noch diesen Wisch hatte, ab nicht mehr bei Rechnungsstellung. Viele Grüße
  20. solvent bin ich jetzt auch nur will ich ...

    solvent bin ich jetzt auch, nur will ich 2 Jahre Zinsen sparen! Ich will doch nur wissen, ob das rechtens ist die 5 % einzubehalten und wo das steht?
  21. Nein, ist es nicht ...

    das muss schon vertraglich vereinbart sein ...
  22. Gut, machen wir es noch mal am Beispiel "Auto" deutlich ...

    Gut, machen wir es noch mal am Beispiel "Auto" deutlich Sie gehen in den Laden und kaufen ein Auto. Was meinen Sie, was der Händler Ihnen erzählt, wenn Sie die gewählte Zahlungsform präsentieren? Der schmeißt Sie raus und zwar achtkantig. Nichts anderes gilt auf dem Bau. Viele Grüße ...
  23. wie schon mehrfach gesagt wurde

    kann man den Gewährleistungseinbehalt vertraglich festlegen (Höhe verhandelbar). man darf dabei allerdings auch nicht vergessen, dass der Unternehmer die Kosten für die dann erforderliche bankbürgschaft (bzw. Zinsen auf sein Geld) dann in den angebotspreis einrechnet. ist also jacke wie büx. empfehlenswert ist diese Vereinbarung für den Bauherren aber allemal.
  24. Wobei,

    wir dann den Sicherheitseinbehalt mit einer Bank oder Versichererbürgschaft über die Dauer (aber unbefristet) der Gewährleistungsdauer einlösen würden. Dieses wäre dann nach VOBAbk./B 4 Jahre nach BGBAbk. 5 Jahre. Die Bürgschaft würden Sie mir dann nach Höchstrichterlicher Rechtsprechung (und neuestens auch nach VOB/B) nach 2 Jahren zurückgeben müssen. Nix da mit Finanzierungsvorteilen für den AG. Das wäre ja auch noch schöner, wenn wir AN die Finanzierung für den AG gleicht mit tragen.
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Gewährleistung, Jahr". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. Bauchecklisten und Bauprüflisten - Drainage / Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit
  2. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  3. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  4. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  5. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  6. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  7. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Hilfe ich habe ständig Probleme mit einen Primärofen Inga von Wamsler
  8. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Estrich aufheizen mit Erdwärme-Sonden?
  9. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Verbrauch unserer Wärmepumpe / Hersteller Exotherm
  10. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Gutachter der sich mit Pellets-Heizungen auskennt

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Gewährleistung, Jahr" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Gewährleistung, Jahr" oder verwandten Themen zu finden.

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN