Zweite Eigenheimzulage durch Vermietung an Mutter? Urteil IX R 37/01 (2002) nutzen
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Zweite Eigenheimzulage durch Vermietung an Mutter? Urteil IX R 37/01 (2002) nutzen

Habe bei meinem FA letztes Jahr Aufgrund dieses Verfahrens den Antrag auf eine zweite Eigenheimzulage gestellt, da bei mir der Fall ähnlich ist, nur mit dem kleinen Unterschied, das ich an meine Mutter per Mietvertrag vermiete.
Um das Urteil für meinen Fall zu nutzen müsste ich dann an meine Mutter ebenfalls wie im Urteil zu lesen meine Mutter mietfrei wohnen lassen.
Wenn ich jetzt diesen Mietvertrag auf Mietfreiheit abändere müsste ich doch laut Urteil ebenfalls in den Genuss der Zulage kommen, aber wie sieht es dann steuerlich aus?
Kann ich noch die Schuldzinsen für den jetzt mietfrei bewohnten Hausteil geltend machen, und was für Nachteile wären noch zu erwarten?
Lisa
BUNDESFINANZHOF
Der Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in räumlichem Zusammenhang zur selbstbewohnten Wohnung liegende, unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung ist nicht durch die für Eheleute geltende Objektbeschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausgeschlossen.
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2
Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 37/01
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 21. März 2001 3 K 1018/00 (EFG 2001,1482)
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahr 1997 ein Grundstück, das sie im Folgejahr mit einem Wohnhaus bebauten. Das Haus verfügt über zwei abgeschlossene Wohnungen. Eine Wohnung bewohnen die Kläger selbst; die andere Wohnung haben sie der Mutter des Klägers unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen.
Die Kläger beantragten für beide Wohnungen eine Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für ein Kind. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) gewährte hiervon abweichend lediglich für die von den Klägern selbst genutzte Wohnung den Fördergrundbetrag sowie die Kinderzulage für ein Kind. Für die der Mutter des Klägers überlassene Wohnung lehnte das FA den Antrag der Kläger mit der Begründung ab, für das im räumlichen Zusammenhang belegene zweite Objekt könne eine Eigenheimzulage nicht gleichzeitig gewährt werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 2001,1482).
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Ziel der Objektbeschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sei es, einer Übersubventionierung im Bereich der Wohnungsbauförderung entgegenzuwirken. Daher spiele es keine Rolle, ob die im räumlichen Zusammenhang stehende zweite Wohnung von den Ehegatten tatsächlich selbst bewohnt oder ob diese Wohnung kostenlos einem nahen Angehörigen zur Verfügung gestellt werde. Schon die objektive Nutzungsmöglichkeit schließe eine Förderung der zweiten Wohnung aus.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern auch für die unentgeltlich an die Mutter des Klägers überlassene Wohnung, welche in räumlichem Zusammenhang zu der selbst genutzten Wohnung der Kläger steht, Eigenheimzulage zu gewähren ist.
1. Das Eigenheimzulagengesetz begünstigt nach § 2 Abs. 1 EigZulG u.a. die Herstellung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG); eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. von § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für ein "Objekt" in Anspruch nehmen. "Objekte" i.S. dieser Vorschrift sind Wohnungen sowie Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 EigZulG).
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EigZulG); dies gilt jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG; sog. Objektbeschränkung).
2. Im Streitfall hat das FA für die von den Klägern selbst genutzte Wohnung zutreffend entsprechend dem Antrag der Kläger eine Eigenheimzulage gewährt. Eine gleichzeitige Förderung der unentgeltlich an die Mutter des Klägers zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist indes -- entgegen der Ansicht des FA -- nicht mit Rücksicht auf die Objektbeschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausgeschlossen.
a) Zwar könnte der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG zunächst darauf hindeuten, dass eine räumlich mit einer geförderten Wohnung zusammenhängende (zweite) Wohnung auch dann nicht gefördert werden kann, wenn diese nicht selbst von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird; denn sowohl die eigengenutzte als auch die unentgeltlich überlassene Wohnung sind begünstigte "Objekte".
b) Sowohl nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung als auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung ist die Objektbeschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG indes auf die Fälle der unentgeltlichen Überlassung einer in räumlichem Zusammenhang belegenen Wohnung an Angehörige nicht anwendbar.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist der Vorgängerregelung in § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG nachgebildet. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Ehegatten Aufgrund der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG die Förderung wie bisher für zwei Objekte in Anspruch nehmen können (vgl. die Gesetzesbegründung in BRDrucks 498/95, S. 34). Hieraus hat das FG zu Recht gefolgert, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, den Regelungsgehalt der Objektbeschränkung für Eheleute, wie er § 10 e EStG zu entnehmen war, in einer für den Steuerpflichtigen nachteiligen Weise auszudehnen.
Entsprechend der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG (BTDrucks 10/3633, S. 16) soll § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG vermeiden, dass Ehegatten, bei denen im Abzugszeitraum die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorliegen und die zwei Wohnungen in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus (Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus) als Familienwohnung nutzen, die Förderung gleichzeitig für beide Wohnungen in Anspruch nehmen können. Eine durch § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG zu verhindernde missbräuchliche Gestaltung hat der Gesetzgeber somit nur dann gesehen, wenn die künstliche Aufspaltung der ehelichen Wohnung in zwei sich in räumlichem Zusammenhang befindliche Wohnungen eine nicht gerechtfertigte Übersubventionierung bewirkt. Decken beispielsweise Eheleute ihr Wohnbedürfnis statt mit einer großen Wohnung durch zwei kleinere, in räumlichem Zusammenhang befindliche Wohnungen, soll § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG eine Doppelförderung verhindern. Entsprechend diesem Normzweck ist die Überlassung einer in räumlichem Zusammenhang mit der Ehewohnung stehenden weiteren Wohnung an Angehörige nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen. Es genügt insoweit auch nicht, dass die zweite Wohnung objektiv geeignet wäre, ein zusätzliches Wohnbedürfnis der Eheleute zu decken, wenn, wie im Streitfall, die Wohnung nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG von den Eheleuten tatsächlich nicht genutzt wurde.
c) Dieses aus der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck abgeleitete Auslegungsergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Objektbeschränkung nach dem Wortlaut des 2. Halbsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nur gilt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind. Führen Eheleute hingegen in zwei sich in räumlichem Zusammenhang befindlichen Wohnungen keine eheliche Lebensgemeinschaft (und liegen daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor), findet die Objektbeschränkung keine Anwendung. Nichts anderes kann aber gelten, wenn in dem anderen Objekt nicht der getrennt lebende Ehepartner, sondern ein Angehöriger unentgeltlich wohnt.
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Eine fehlerhafte Auslegung des Urteils kann zur Rückforderung der Eigenheimzulage führen.

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    Ich kann Ihnen aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 37/01 vom 28. Juni 2002 folgende Einschätzung geben: Das Urteil behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zweite Eigenheimzulage beansprucht werden kann, insbesondere wenn eine Immobilie an Angehörige (hier die Mutter) vermietet wird.

    Kern des Urteils: Der BFH hat entschieden, dass eine zweite Eigenheimzulage nicht ausgeschlossen ist, wenn die Wohnung an Angehörige vermietet wird, solange die üblichen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Vermietung nicht zu einer Übersubventionierung führt und die Wohnung weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird.

    Anwendung auf Ihren Fall: Wenn Sie die Wohnung an Ihre Mutter vermieten und einen regulären Mietvertrag haben, könnte Ihr Antrag auf eine zweite Eigenheimzulage Aussicht auf Erfolg haben. Wichtig ist, dass der Mietvertrag dem Fremdvergleich standhält, also zu Konditionen abgeschlossen wurde, die auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wären.

    🔴 Gefahr: Sollte der Mietvertrag nicht dem Fremdvergleich entsprechen oder die Vermietung als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, könnte das Finanzamt die Eigenheimzulage versagen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinsichtlich der konkreten Anwendung des Urteils auf Ihren Fall beraten zu lassen. Lassen Sie den Mietvertrag und die Umstände der Vermietung prüfen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Eigenheimzulage
    Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum. Sie wurde bis Ende 2005 gewährt und sollte den Erwerb von Wohneigentum erleichtern.
    Verwandte Begriffe: Wohnungsbauförderung, Baukindergeld, Eigenheimförderung
    Fremdvergleich
    Der Fremdvergleich ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bedeutet, dass Verträge zwischen nahestehenden Personen (z.B. Familienangehörigen) den gleichen Bedingungen entsprechen müssen wie Verträge mit fremden Dritten. Dies dient dazu, Steuergestaltungen zu verhindern.
    Verwandte Begriffe: Verdeckte Gewinnausschüttung, Angemessenheit, Marktüblichkeit
    Gestaltungsmissbrauch
    Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, um Steuern zu sparen, obwohl dies nicht dem eigentlichen Zweck des Gesetzes entspricht. Das Finanzamt kann in solchen Fällen die Steuergestaltung nicht anerkennen.
    Verwandte Begriffe: Steuerumgehung, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, § 42 Abgabenordnung
    BFH (Bundesfinanzhof)
    Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland. Seine Urteile haben eine hohe Bedeutung für die Rechtsanwendung in diesen Bereichen.
    Verwandte Begriffe: Finanzgericht, Revisionsgericht, Steuerrechtsprechung
    Revision
    Die Revision ist ein Rechtsmittel im deutschen Zivil- und Strafprozessrecht. Sie dient der Überprüfung von Urteilen der Vorinstanz auf Rechtsfehler.
    Verwandte Begriffe: Berufung, Rechtsmittel, Revisionsgericht
    Mietvertrag
    Ein Mietvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache (z.B. einer Wohnung) gegen Entgelt (Miete) zu gewähren.
    Verwandte Begriffe: Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung, Mietrecht
    Einkommensteuer
    Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben.
    Verwandte Begriffe: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuererklärung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist die Eigenheimzulage?
      Antwort: Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum, die bis Ende 2005 gewährt wurde. Sie sollte den Erwerb von Wohneigentum erleichtern.
    2. Frage: Kann ich heute noch eine Eigenheimzulage beantragen?
      Antwort: Nein, die Eigenheimzulage wurde Ende 2005 abgeschafft. Es können nur noch Anträge für Objekte gestellt werden, die bis dahin gefördert wurden.
    3. Frage: Was bedeutet "Fremdvergleich" bei einem Mietvertrag mit Angehörigen?
      Antwort: Ein Mietvertrag mit Angehörigen muss den gleichen Bedingungen entsprechen wie ein Vertrag mit einem fremden Dritten. Das bedeutet, die Miete muss angemessen sein und die Vereinbarungen dürfen nicht unüblich sein.
    4. Frage: Was passiert, wenn das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch feststellt?
      Antwort: Wenn das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch feststellt, kann es die Eigenheimzulage versagen oder zurückfordern. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, um Steuern zu sparen, obwohl dies nicht dem eigentlichen Zweck des Gesetzes entspricht.
    5. Frage: Welche Rolle spielt das Urteil IX R 37/01 in meinem Fall?
      Antwort: Das Urteil IX R 37/01 des BFH behandelt die Frage, ob eine zweite Eigenheimzulage gewährt werden kann, wenn die Immobilie an Angehörige vermietet wird. Es stellt klar, dass dies grundsätzlich möglich ist, solange die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
    6. Frage: Was sind die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage?
      Antwort: Die Voraussetzungen umfassten unter anderem die Eigennutzung der Wohnung zu Wohnzwecken, die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen und die fristgerechte Antragstellung.
    7. Frage: Was bedeutet Übersubventionierung im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage?
      Antwort: Übersubventionierung bedeutet, dass durch die Gewährung der Eigenheimzulage ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, der über den eigentlichen Förderzweck hinausgeht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Mieteinnahmen die Aufwendungen für die Immobilie deutlich übersteigen.
    8. Frage: Wo finde ich das Urteil IX R 37/01 des BFH?
      Antwort: Das Urteil IX R 37/01 des BFH ist in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) veröffentlicht und kann in juristischen Datenbanken oder über das Internet recherchiert werden.

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    • Fremdvergleich bei Mietverträgen mit Angehörigen
      Erläuterungen zum Fremdvergleich und dessen Bedeutung für die Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen durch das Finanzamt.
  2. Kein Werbungskostenabzug bei mietfreier Überlassung

    keine Abzugsmöglichkeiten
    Hallo Lisa,
    Bei kostenloser Überlassung gibt es keine Abschreibungsmöglichkeit und auch keinen Werbungskostenabzug . Es ist ja dann, als wenn man selbst darin wohnen würde und die Eigenheimzulage erhält.
    Aber, es ergeben sich für mich, da ich ebenfalls vermiete und lieber kostenlos überlassen würde, noch weitere Fragen.
    z.B. kann ich einfach von Vermietung zu kostenloser Überlassung wechseln?
    Kann ich einfach die bisherige Miete zurückzahlen und noch für dieses Jahr Zulage beantragen oder reicht es, wenn ich ab sofort kostenlos überlasse?
    Da es solche Fälle sicher nicht so häufig gibt und das Urteil erst neu ist, gibt es sicher kaum Erfahrung damit.
    Mit freundlichen Grüßen Marie
    • Name:
    • Reg2023-Frau Marie
  3. Erfahrungsaustausch zur Eigenheimzulage gesucht!

    Erfahrungen
    Hallo Lisa,
    ich wollte sie zwecks Erfahrungsaustausch per E-Mail erreichen. Leider kamen die E-Mails als unzustellbar zurück. Melden sie sich doch mal bitte.
    Mit freundlichen Grüßen A. Marie
    • Name:
    • Reg2023-Frau Marie
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Eigenheimzulage: Vermietung an Mutter & Urteil IX R 37/01

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Möglichkeit, eine zweite Eigenheimzulage durch Vermietung an Angehörige (hier die Mutter) zu erhalten. Das Urteil IX R 37/01 des BFH spielt dabei eine zentrale Rolle. Es wird erörtert, ob eine mietfreie Überlassung steuerliche Vorteile bringt und welche Erfahrungen andere Nutzer damit gemacht haben. Der Thread beleuchtet die steuerlichen Aspekte und die praktische Umsetzung.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Kein Werbungskostenabzug bei mietfreier Überlassung entfallen Abschreibungsmöglichkeiten und Werbungskostenabzug bei kostenloser Überlassung der Immobilie, da dies steuerlich wie Selbstnutzung behandelt wird. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung für oder gegen eine mietfreie Vermietung.

    💰 Zusatzinfo: Die steuerliche Behandlung der Vermietung an Angehörige ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe der Miete und den tatsächlichen Aufwendungen. Das Urteil IX R 37/01 des Bundesfinanzhofs (BFH) bietet hier eine wichtige Grundlage für die Beurteilung des Einzelfalls. Es ist ratsam, sich vorab steuerlich beraten zu lassen, um die optimale Vorgehensweise zu ermitteln.

    👉 Handlungsempfehlung: Nutzer, die eine zweite Eigenheimzulage durch Vermietung an Angehörige in Betracht ziehen, sollten das Urteil IX R 37/01 des BFH genau prüfen und die steuerlichen Auswirkungen einer mietfreien oder verbilligten Vermietung sorgfältig abwägen. Für den Erfahrungsaustausch wird im Beitrag Erfahrungsaustausch zur Eigenheimzulage gesucht! ein direkter Kontakt angeboten.

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