Gewährleistung: Erfahrungen, Rechte & Pflichten für Käufer und Verkäufer?
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Gewährleistung: Erfahrungen, Rechte & Pflichten für Käufer und Verkäufer?
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Ich kann Ihnen allgemeine Informationen und Tipps zur Gewährleistung geben. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich verankertes Recht, das Käufer vor Mängeln an einer Kaufsache schützt. Sie gilt für Neu- und Gebrauchtwaren.
Wichtige Punkte zur Gewährleistung:
- Dauer: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland 24 Monate für Neuwaren und kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden.
- Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
- Rechte des Käufers: Bei einem Sachmangel hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Beweislast: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Kauf trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Danach kehrt sich die Beweislast um.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie Mängel immer schriftlich und setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel an einer Kaufsache einzustehen, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Sie dient dem Schutz des Käufers vor Sachmängeln. Verwandte Begriffe: Garantie, Sachmangel, Mängelrechte.
- Sachmangel
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den gewöhnlichen Gebrauch eignet. Dies kann ein Fehler in der Konstruktion, Herstellung oder im Material sein. Verwandte Begriffe: Mangel, Fehler, Defekt.
- Nacherfüllung
- Die Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, bei Vorliegen eines Sachmangels vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Verkäufer hat die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, sofern keine der beiden Optionen unverhältnismäßig ist. Verwandte Begriffe: Reparatur, Ersatzlieferung, Nachbesserung.
- Minderung
- Die Minderung ist das Recht des Käufers, bei Vorliegen eines Sachmangels den Kaufpreis herabzusetzen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist. Die Minderung muss dem Wertverlust der Sache aufgrund des Mangels entsprechen. Verwandte Begriffe: Kaufpreisminderung, Preisminderung, Wertminderung.
- Rücktritt
- Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist das Recht des Käufers, den Kaufvertrag aufzulösen und die Kaufsache zurückzugeben, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist. Der Käufer erhält in diesem Fall den Kaufpreis zurück. Verwandte Begriffe: Vertragsauflösung, Kaufvertragsrücktritt, Wandlung.
- Garantie
- Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, für die Mangelfreiheit der Ware während eines bestimmten Zeitraums einzustehen. Die Garantiebedingungen können frei festgelegt werden und gehen oft über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Verwandte Begriffe: Herstellergarantie, Händlergarantie, Funktionsgarantie.
- Beweislastumkehr
- Die Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht besagt, dass innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Verwandte Begriffe: Beweislast, Beweisführung, Sachverständigengutachten.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, während die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers ist. Die Garantiebedingungen können frei festgelegt werden und gehen oft über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. - Was bedeutet "Nacherfüllung" im Rahmen der Gewährleistung?
Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Mangel entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu beheben. Der Käufer kann wählen, welche Art der Nacherfüllung er bevorzugt, es sei denn, eine der beiden Optionen ist unverhältnismäßig teuer. - Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Bei Verträgen zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluss oder eine Beschränkung vor Kenntnis des Mangels jedoch in der Regel unwirksam. - Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zudem kann er Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. - Wie lange habe ich Zeit, einen Mangel geltend zu machen?
Mängel müssen grundsätzlich innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten (bzw. 12 Monaten bei Gebrauchtwaren) geltend gemacht werden. Es ist ratsam, den Mangel so schnell wie möglich nach Entdeckung zu melden, um keine Rechte zu verlieren. - Was ist die Beweislastumkehr?
Die Beweislastumkehr besagt, dass innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. - Gilt die Gewährleistung auch für gebrauchte Artikel?
Ja, die Gewährleistung gilt auch für gebrauchte Artikel. Allerdings kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Artikeln auf 12 Monate verkürzt werden, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart wurde. - Was bedeutet "arglistige Täuschung" im Zusammenhang mit der Gewährleistung?
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst verschweigt oder falsche Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht. In diesem Fall kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss oder eine Beschränkung berufen.
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Gewährleistung: Acrylat-Fugenrisse – Ursachen & Ansprüche
Himmel Herrgott noch Eins!
Zu den Fakten: Wir haben am 10.05.2011 in Mannheim, einen Hausvertrag mit XXX unterschrieben. Der Vertrag beinhaltet Malerarbeiten Qualitätsstufen 2. unter anderem legten wir Wert auf "Versiegelung aller nicht verfliesten Innenecken mit einem Acrylat" Am 01.08.2012 wurde unser XXX abgenommen. Im Dezember 2012 stellten wir fest, dass in etlichen Innenecken hässliche aufgeplatzte Stellen auftraten. Wöchentlich kamen neue hinzu. Es ist eindeutig, dass keine Acrylverfugung stattgefunden hat! Vom Haushersteller wurden wir abgespeist: Es handelt sich um keine Gewährleistungsanspruch, da die Wartungsfugen einer laufenden Überwachung durch den Bauherrn unterliegt. Da lachen doch die Hühner. Fakt ist, dass die Ausführende Firma geschlampt hat und der Bauleiter von XXX nicht seine Aufsichtspflicht erfüllt hat.Wie komme ich zu meinem Recht?
Rudi, Remchingen in Baden Württemberg Gehen Sie mal drei Meter zurück und knipsen Sie noch einmal und stellen Sie dann erneut das Foto ein. Also in Sachen Fotos, nooooooochmal, wie bei der Bundeswehr der Staber zum Schützen!
Es ist wichtig zu wissen, wo sich die Risse befinden. Gebäudeinnenecken, Gebäudeaußenecken, von der Innenwand zur Gebäudeaußenwand in der Innenecke, im Dachbereich in den Anschlussbereichen des Holzdachstuhles? Oder wo!
... September, Oktober, November, Dezember, schön, nach nur vier Monaten und dann hat man mit der so genannten Mängelhaftung (Gewährleistung) nichts mehr zu tun, Klasse, dann mache ich das demnächst auch so, aber nun mal Spaß beiseite, so kommt der Bauträger da nicht raus.
Fugenausbildung nach DINAbk. 18540 ist allgemein anerkannte Regel der Technik und eine derartige Fugenausbildung sehe ich da nicht. (Dauerelastische) Fugen sind zwar Wartungsfugen (nach DIN 52460) aber dennoch müssen sie zuvor korrekt ausgebildet werden bzw. korrekt ausgebildet wurden. Die einfache Rausrede des Bauträgers wird nicht wirklich funktionieren.
Nach der DIN 52460 gilt:
"die Wartungsfuge ist einer starken chemischen oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und ggf. erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. "
"Die Wartungsfuge unterliegt nicht der Gewährleistung üblicher Verfugungsarbeiten. Dies hat zur Konsequenz, dass die Wartungsfuge bereits vor der Ausführung benannt und festgelegt sein muss. Insofern müsste ein Käufer explizit darauf hingewiesen werden, wo derartige Wartungsfugen denn dann schlussendlich vorliegen, oder diese Abwälze der Mängelhaftung auf den Auftraggeber und Kunden dementsprechend im Vertrag formuliert werden muss (z.B. Silikonfugen und Acrylfugen sind Wartungsfugen ... "
Wie ist dies in Ihrem Vertrag formuliert?
Allerdings würde ich jetzt nicht auf allen Ihrer Fotos die gleiche Meinung vertreten, die Sie vertreten. Auf manchen Fotos sieht es so aus, als wenn etwas hinein gespritzt worden wäre. Man meint, man könne eine Rundung sehen, so als wenn jemand (der Maler) mit dem Finger etwas abgezogen (das Acryl) hätte.
Es kann aber doch auch für Sie als Laien kein Problem darstellen feststellen zu können, ob eine Acrylverfugung vorliegt oder nicht. Nehmen Sie sich mal einen Flach-Schraubenzieher und fangen Sie mal an einer eher verdeckten und nicht gleich sichtbaren Stelle zu popeln an der Fuge. Wenn das sich anfühlt wie ein Kaugummi den Sie von der Straße versuchen abzupopeln, dann wird wohl Acryl drinnen sein in der Fuge. -
Gewährleistung: Ergänzung zu Gewährleistungsansprüchen
Wie Hr. Reinartz schon geschrieben hat ...
Wie Hr. Reinartz schon geschrieben hat ... -
Danke für die Antwort
Danke für die Antwort -
Gewährleistung: Wartungsfugen vs. Gewährleistung bei Trockenbau
Keine Falschlieferung!
wenn nichts im Vertrag steht, kommt der Bauträger/Generalunternehmer mit einem nachträglichen Verweis "es handle sich um Wartungsfugen" wohl nicht aus der Haftung. Wie ich annehme handelt es sich hier um gerissene Trockenbauanschlüsse im Dachgeschoss. Diese sind auf Setzungen des jungen Dachstuhls zurück zu führen. Aus der aktuellen Rechtsprechung in meiner Umgebung (Berlin / Brandenburg) kenne ich einige Entscheidungen, dass ein einmaliges Nacharbeiten der dauerelastischen Fugen im Trockenbau zum Gewährleistungsumfang des Generalunternehmer/Bauträger gehört. Es empfiehlt sich, diese Arbeiten ca. 1 Jahr nach Bezug vorzunehmen, dann sollte ein Großteil der Setzungen abgeschlossen sein. So wird bei uns in der Umgebung geurteilt, wenn im Bauvertrag nicht ausdrücklich die Fugen als Wartungsfugen benannt sind und der Bauherr darüber aufgeklärt wurde, dass Sie anfänglich großen Bewegungen und deshalb anfänglich auch einem großen Rissrisiko ausgesetzt sind. Nur bei einer solchen Belehrung geht das Gericht dann auch davon aus, dass der Bauherr sich mit den Nacharbeiten abfinden muss oder die dauerelastische Verfugung evtl. erst nach einem Jahr anbringen lässt. Erst einmal Danke für die schnellen Antworten 🙂Bei den Ecken handelt es sich um Innenecken in mehreren Räumen: EGAbk. - Haustechnikraum, alle Ecken zur Decke und an Innenecke zur Außenwand EG - Duschbad, Ecke zur Außenwand EG - Flur, Ecke zur Hausmitte EG und OGAbk. - Treppenhaus OG - Schlafzimmer, Ecke zur Dachschräge und Giebelseite OG - Gästezimmer, Ecke zur Hausmitte OG - Diele, Ecke in der Hausmitte OG - Bad, Ecke zur Hausmitte (nicht Außenwand)
Man kann in alle Ecken, mit einem Dünnen Karton fühlen, dass keine Fugen ausgefüllt sind. Den Popeltest habe ich durchgeführt. Wie auch schon Manuel sichtbar bestätigte sich, dass bei den Aufgebrochenen Fugen nichts zu popeln gibt. Also kein Acryl verwendet. Bei den Fugen welche nicht aufgebrochen sind ist Acryl Fühlbar. Ich hatte auch schon einen Bekannten (gelernter Maler) vor Ort und er stellte auch fest, dass kein Auffüllung der betroffenen Ecken vorhanden ist.
Im Vertrag ist nichts von Wartungsfugen zu lesen.
In der AGB steht: Für Verschleiß ... von Silikon und sonstige Erneuerungsfugen wird keine Haftung übernommen, es sei denn die Ware wurde Fehlerhaft geliefert. Und genau das ist es unserem Fall: Die Ware Innenecken wurde Fehlerhaft geliefert. Rudi Sondern eine sodann überhaupt nicht Lieferung.
Wie ich schon sagte, damit wird der Bauträger nicht durchkommen.
Sie brauchen allerdings professionelle Hilfe, alleine werden Sie es sicher nicht schaffen da durchkommen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Gewährleistung im Bau: Rechte, Pflichten und Erfahrungen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Acrylatfugen und Trockenbau. Es wird die Abgrenzung zwischen Wartungsfugen und Gewährleistungspflichten des Bauträgers erörtert. Die Erfahrungen zeigen, dass vertragliche Vereinbarungen und die aktuelle Rechtsprechung eine wichtige Rolle spielen. Bauherren sollten auf eine sorgfältige Überwachung der Bauausführung achten und Mängel frühzeitig rügen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Gewährleistung: Acrylat-Fugenrisse – Ursachen & Ansprüche wird ein konkreter Fall von aufgeplatzten Acrylatfugen geschildert, bei dem die Ursachenforschung und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Vordergrund stehen. Hier ist eine genaue Dokumentation der Mängel entscheidend.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Gewährleistung: Wartungsfugen vs. Gewährleistung bei Trockenbau beleuchtet die Problematik von gerissenen Trockenbauanschlüssen im Dachgeschoss, die auf Setzungen des Dachstuhls zurückzuführen sein können. Es wird darauf hingewiesen, dass ein nachträglicher Verweis auf Wartungsfugen durch den Bauträger nicht automatisch von der Haftung befreit.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Bauvertrag sorgfältig prüfen und auf eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten achten. Bei Mängeln ist eine frühzeitige und schriftliche Mängelanzeige ratsam. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Gewährleistung: Ergänzung zu Gewährleistungsansprüchen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Gewährleistung, Garantie". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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