Mangelhafte Parkettarbeiten: Wertminderung und Nutzungsausfall
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Mangelhafte Parkettarbeiten: Wertminderung und Nutzungsausfall

Mangelhafte Parkettarbeiten: Wertminderung und Nutzungsausfall
  • Name:
  • Manu K.
  1. Technischer Minderwert

    Technischer Minderwert
  2. Genau so ist das, ausgenommen des Minderwertes!

    Foto von Markus Reinartz

    Über 9 Wochen wurden bei uns im Wohnzimmer, Arbeitszimmer und Flur 42 m² Eichenparkett saniert. Leider musste wegen gravierender Mängel im jeweiligen Endergebnis dreimal (!) nachgebessert werden. D.h. unser Boden wurde viermal bis aufs Holz geschliffen und erneut lackiert. Im Flur musste am Ende sogar noch ein weiteres Mal nachgebessert werden, da die letzte Lackschicht voller Krümel war. Ein Alptraum für alle Beteiligten. Durch die vielen Schleifgänge in den letzten Wochen hat der Boden im EGAbk. natürlich gelitten, da er dünner geworden ist. Unsere Hauptsorge ist, dass der Boden nun nicht mehr so robust ist und womöglich nicht noch einmal ohne deutliche Schäden abgeschliffen werden kann. Sollten wir hier eine Wertminderung geltend machen? Wie würde man diese berechnen? Und kann man eine Entschädigung verlangen für den unnötig langen Nutzungsausfall? Geplant waren ursprünglich 2 Wochen.) Wir sind dankbar für jeden Rat! lässt sich aus der Reduzierung der technischen (wirtschaftliche) Lebensdauer ermitteln. Die Lebensdauer von Parkett beträgt ca. 40 Jahre. Wenn man beispielsweise ein neues Parkett Aufgrund der ursprünglichen Nutzschichtdicke 2 mal abschleifen kann, so geht man davon aus, dass es nach 12-15 Jahren das erste mal geschliffen wird und dann nach 25-30 Jahren ein weiteres mal.

    Muss nun bereits am Anfang ein Abschleifen bis aufs Holz im Rahmen einer Mängelbeseitigung erfolgen, so kann man davon ausgehen, dass später nur noch 1x nachgeschliffen werden kann. Die Mängelbeseitigung direkt nach Einbau hat also in einem solchen Fall die technische Lebensdauer des Parketts um 1/3 reduziert. Der technische Minderwert wird von vielen Sachverständigen in einem solchen Fall mit 1/3 der Herstellkosten des Parkettbodens (ohne Versiegelung) angesetzt.

    Mit Dielenböden dürfte es sich ähnlich verhalten. Technische Minderwerte müssen nicht hingenommen werden.
    Wenn man etwas neu beauftragt und ausführen lässt, dann hat man Anspruch auf ein mangelfreies Werk.
    Beim VOBAbk. Vertrag begründet der normale Regelverstoß schon den Mangel und es muss nachgebessert bzw. in dem Fall erneuert werden.
    Beim BGBAbk. Vertrag ist es wie vor, bei dem VOB Vertrag auch, es muss allerdings noch eine weitere, mit dem vorhandenen Mangel einhergehende Beeinträchtigung vorliegen, damit der Mangel Begründet ist.
    Das ist hier der Fall, nämlich die Einschränkung der Nutzungsdauer.
    Auch nur die reine Vermutung, dass irgendwann einmal eine einhergehende Beeinträchtigung eintreten könnte, würde ausreichen um den Mangel zu begründen. Das nennt man die Vermutungshegung dessen, dass in der Zukunft etwas bestimmtes eintreten könnte.
    Regelmäßig gehört zu den einhergehenden Beeinträchtigungen der Griff in Ihr Portemonnaie dazu, wenn Sie also denn dann auch früher in das Portemonnaie greifen müssen, um den Boden früher auszutauschen als es normal im Normalfall der Fall wäre.
    Hier in Ihrem Fall ist es aber ja noch anders, bzw. es kommt da noch hinzu, dass hier auch von einer "Anderslieferung" oder auch von einer "Falschlieferung" gesprochen werden kann (sofern Sie genaueres im Auftrag vereinbart haben), Nutzschicht in Millimeter Dicke irgendwas, geliefert, weniger! Auch "Anderslieferungen" oder auch s.g. "Falschlieferungen" müssen vom Kunden nicht hingenommen werden und begründen den Mangel, auch ohne eine mit dem Mangel bereits vorliegende oder auch erst in der Zukunft eintretenden einhergehenden Beeinträchtigung.
    Sie brauchen auch Porsche nicht den gelben statt des bestellten roten Porsches abzunehmen. Zurück und neu, in der richtigen Farbe bitte!
    Damit müssen Sie in keinem der beiden genannten Fälle eine technische Wertminderung und damit eine Minderung der Vergütung hinnehmen.
    Sie können drauf bestehen und sagen, "raus und neu bitte! "
    Sie haben also bei dem abgelieferten Werk zwei Stück raus und neu Gründe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

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