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lichtechter Teppichboden  -  zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden
BAU-Forum: Estrich und Bodenbeläge

lichtechter Teppichboden  -  zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden

Hallo zusammen,
ich benötige eine Aussage zu folgendem Sachverhalt. Die zugesicherte Eigenschaft lichtechter Teppichboden ist nach 4 Jahren gem. DINAbk. 66095 nicht mehr gegeben. Es sind deutliche Farbänderungen des Teppichbodens erkennbar. Es liegt auch ein Gutachten vor, welches aussagt, dass die Herstellerangaben zur Lichtechtheit des Teppichbodens nicht erbracht werden. Ich habe deshalb die Nachbesserung eingefordert, das bedeutet den Austausch der Auslegware und Ersatz durch Teppichboden mir den geforderten Eigenschaften. Der Unternehmer hat mir ein Angebot unterbreitet. Ich solle mich an den Kosten für Austausch der Auslegware beteiligen. Dies sei mein Anteil für die Abnutzung der Auslegware in den letzten 4 Jahren. (Eigenanteil ca. 50 %). Ich sehe es aber als Mangelbeseitigung, die für für mich kostenlos zu ersetzen ist. Die Ware bietet nachwesislich nicht die Eigenschaften, welche ich bestellt habe.
Muss ich auf das Angebot eingehen? Möglicherweise kommt es zum Rechtsstreit. Macht der Sinn?
Standort: NRW
  • Name:
  • nitin
  1. Die Frage ist doch ...

    Die Frage ist doch wie hoch ist der Mangel zu bewerten und welchen Nachteil haben (hatten) Sie dadurch? Wenn Sie jetzt nach vier Jahren erst ankommen, liegt der Verdacht sehr nahe, dass Sie nur noch nen neuen Teppichboden haben wollen. Dann gilts zu klären, mit was Sie geputzt/gereinigt haben, usw. usf. Fazit: Ich denke das Gutachten war teurer, als das, was Sie möglicherweise herausbekommen. Und alles was jetzt angeleiert wird, verstärkt Ihr minus noch ...
  2. Lichtechtheit

    Hallo,
    Lichtechtheit, was ist das eigentlich? Herkömmliche textile Bodenbeläge sind nicht als lichtecht einzustufen. Textile fasern, in ihrem Fall Teppichboden, neigen immer dazu auszubleichen, ganz besonders im Bodentiefen Fensterbereich.
    Die Angabe der Lichtechtheitszahl (meistens 5 oder Größer 5) hat nichts mit absoluter Lichtechtheit zu tun. Ob die Lichtechtheit den zugesicherten Eigenschaften entspricht, kann nur durch aufwändige Laboruntersuchungen beantwortet werden. Ein Teppichboden der die Norm erfüllt ist nicht gleich lichtecht!
    Ich an ihrer Stelle würde auf das wohl faire Angebot des Unternehmers eingehen und einen teuren Rechtsstreit vermeiden.
  3. Ich habe 5 Jahre Gewährleistung vereinbart. Und ich ...

    Ich habe 5 Jahre Gewährleistung vereinbart. Und ich bewege mich noch innerhalb der 5 Jahresfrist. Meiens Erachtens liegt hier eindeutig ein Mangel vor. Da die Räumlichkeiten als Showroom dienen (Ausstellungen) ist die Optik der Ware ein wichtiger Faktor. Deshalb bestehe ich ja auch auf Beseitigung des Mangels und daher habe ich Teppichboden ausgesucht, der mir diese Eigenschaften auf längere Zeit garantiert.
  4. Gewährleistung vs. Garantie,

    Foto von Lukas Ensikat

    Hallo,
    würde ich da denken.
    Weiterhin dürfte die Qualifikation des Gutachtens und dessen Verfassers interessant sein.
    Meine Kinder sagen auch " ... aber, ich will! "
    FF mit Anwälten und Gerichten. :-))
  5. Wenn sie

    einen Gutachter gefunden haben, der in Verbindung mit DINAbk. 66095 die Lichtechtheit beurteilt, sollten Sie vorsichtig sein. Lichtechtheit regelt diese DIN nämlich nicht! Die passende dafür wäre die DIN 54004. Nutzungsanteil wird Ihnen übrigens wohl auf jeden Fall angerechnet werden. Der Kluge nimmt das Unternehmerangebot an oder lernt beim Rechtsstreit. Mal einen RA befragen.
    • Name:
    • M.P.
  6. Nachtrag

    Außerdem sollten Sie überprüfen, welche Stufe (1-8) der Lichtechtheit nach DINAbk. Sie überhaupt vereinbart haben. Fehlt eine diesbezügliche Angabe im Vertrag gibt es 'neue Probleme.
    • Name:
    • M.P.
  7. Erstmal vielen Dank für die Info. Der Test ...

    Erstmal vielen Dank für die Info.
    Der Test wurde gem. DINAbk. 54004 durchgeführt. Die Note ergab einen Wert zwischen 3 und 4 (abhängig von der Belastung in h). Die DIN 66095 gibt an, dass Teppiche mind. die Note 5 erreichen müssen um die Lichtechtechtheit zu garantieren. Dieser Wert wird jedoch nicht erreicht, somit sind die zugesicherten Eigenschaften des Materials nicht gegeben. Für mich ist die Sache eindeutig. Da ich genau diese Eigenschaften haben wollte. (sonst hätte ich mir ja auch deutlich günstigere Ware bestellen können ...)
  8. Also alle raten vom Prozess ab ...

    Also alle raten vom Prozess ab spielen wir das procedre in Kurzform durch: Unternehmer macht (möglicherweise!) einen Fehler, meldet dieses dann seiner Haftpflichtversicherung. Damit ist Ihr Gegner die Versicherung, der Unternehmer lehnt sich ganz entspannt zurück. Zugesicherte Produkteigenschaften, Haftung des Herstellers evtl.? Gutachten folgt auf Gutachten, und irgendwo findet man vielleicht Reste von domestos im Teppich, oder der verlegte Kleber war falsch, oder oder oder. Das Gericht wird einen Vergleich bevorzugen, komplett neu für Lau, das können sie mMn vergessen. Das ganze dauert dann drei Jahre, verschlingt Unsummen an Geld um am Ende stehen Sie genauso schlau wie vorher da, haben aber Ihre Nerven und der anderen Beteiligten ruiniert ...
  9. ok, die Problematik des langen Gerichtsverfahrens ist mir ...

    ok, die Problematik des langen Gerichtsverfahrens ist mir durchaus bewusst und ich möchte dieses auch tatsächlich als die äußerste Form nutzen (sollte es zu keiner einvernehmlich gütlichen Einigung kommen). Letztendlich ist das Verhandlungssache. Mir es eigentlich in erster Linie darum, ob der Anspruch der Abnutzung tatsächlich besteht. Ich werde dem noch die Kosten des Ein und Ausräumens, eventuell Ausfall der Nutzung oder Interimslösung entgegenstellen. Und dann wird verhandelt. Bringt das nix, geht es nach Prüfung der Chancen auf Erfolg zum Gericht.
  10. Dann mal soherum

    ich habe ein Auto gekauft. Nach 3 Jahren ist der Lack nicht mit so wie vor 3 Jahren. Mir wurde beim Kauf "Lichtechtheit" des Lackes zugesichert.
    Bekomme ich jetzt ein neues Auto? Oder eine neue Lackierung?
    Denn wenn schon die Vollkasko max. 1/2 bei Neuwagen mit dem Kaufpreis reguliert (bei Totalschaden) und danach mit dem Zeitwert, dürfte es bei Teppich nicht anders sein.
    Daher, ziehen Sie vor Gericht. Geben Sie das Geld aus.
    Oder lassen Sie es sein und geben Sie mir das Geld, ich werde dann damit meine Schulden abbezahlen oder es einer karikativen Einrichtung geben.
    Fazit: Natürlich haben Sie ggf. Recht auf "Neuware". Nur Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Und selbst mit Rechtschutzversicherung (die bei Bausachen eh nicht zahlt) ist das immer ein Risiko.
    Fazit: Ist Ihrer persönliche Entscheidung. Freuen werden sich Gutachter und RA, weil die Geld verdienen.
    Ich behaupte einfach mal, wenn es nicht gerade 1.000 m² Teppich sind, dass das ein Nullsummenspiel wird. Aber dafür haben Sie dann Recht bekommen.
    Rechnen Sie noch Ihre Arbeitszeit dazu, wenn Sie stattdessen Überstunden gemacht hätten, dann dürfte die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein.
    Persönliche Meinung, keine Rechtsberatung.
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