Aufstockung Einfamilienhaus  -  reine Privatnutzung  -  Energieausweis Pflicht?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Aufstockung Einfamilienhaus  -  reine Privatnutzung  -  Energieausweis Pflicht?

Guten Tag. Es soll ein Einfamilienhaus aufgestockt werden, das bedeutet 100 % mehr Wohnfläche. Demnach würde die EnEv2009 greifen, und alle Bauteile müssen den neuen Anforderungen genügen. Dies soll grundsätzlich auch eingehalten werden. Darf jedoch auf den Energieausweis verzichtet werden, wenn das Gebäude nur privat genutzt wird?
Wer kontrolliert ob es den Energieausweis gibt?
Wer kontrolliert bei kompletter Eigenleistung dass Ausführung nach den Anforderungen der EnEVAbk. stattfindet?
Vielen Dank
  • Name:
  • Wohlleber
  1. EnEV

    Siehe auch Beitrag 402, dort ist eigentlich schon alles gesagt und erklärt worden.
    Interessant ist wohl der letzte Beitrag von Herrn Lott.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Danke. Das heißt Energieausweis nicht zwingend erforderlich.

    Demnach wären meine Fragen konkret so zu beantworten? :
    Da es keine Kontrollstelle für Energieausweise gibt, fordert den bei Eigennutzung keiner an.
    Bei Eigenleistung kann man machen was man will. Eine Unternehmererklärung dient ja dann wohl bei Ausführung mit Firmen eher dem Bauherren als Bestätigung für richtige Ausführung. Also auch nichts für Offizielle Stellen.
    So kann man also auf den Energieausweis vollkommen verzichten.
    Gewiss wird es schwer, einen nachträglich zu machen, falls man doch verkauft.
    Oder würden die Fachleute, wie hier im Forum, sich dessen in 5 Jahren annehmen?
    Danke schön.
  3. Energieausweis ist Abfallprodukt der EnEV-Berechnungen

    Ich gehe davon aus, dass bei Ihrem Vorhaben im Zuge der Baugenehmigungsplanung ein Energieeinsparnachweis im Sinne der EnEVAbk. § 9 (5) aufgestellt werden muss.
    Auszug § 9 (5):
    "Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder 4 einhält. "
    Das heißt, die Energiebilanz für den aufgestockten Teil muss den "Neubaustandard" einhalten, darüber ist ein EnEV-Nachweis anzufertigen. Da ohnehin ein Nachweisersteller die EnEV-Berechnung anfertigen muss (macht oft der Planer mit), ist es vom tatsächlichen Zeitaufwand nur eine knappe Stunde Mehraufwand, die bestehenden Außenbauteile ins EnEV-Programm einzugeben, da der Aufsteller die Gebäudedaten im Zusammenhang mit der Planung ohnehin kennt. Es ist dann nur ein Knopfdruck im EnEV-Programm, um den Energieausweis für das Gesamtgebäude auszudrucken. Allerdings darf Ihnen der Nachweisersteller vorerst nur den EnEV-Nachweis aushändigen, den Energieausweis erst nach Fertigstellung der Aufstockung.
    Also nochmal: EnEV-Nachweis muss sowieso, daher nur geringer Mehraufwand für Energieausweis für das Gesamtgebäude.
    Eine Pflicht dazu besteht meiner Auslegung nach von § 16 EnEV (1) Satz 2 dennoch nicht, wenn Sie die bestehenden Bauteile nicht energetisch modernisieren.
    Allerdings halte ich es für sinnvoll, im Rahmen einer so massiv in den Bestand eingreifenden Baumaßnahme auch den Bestand energetisch anzupassen. Sie können wählen, ob das modernisierte Gesamtgebäude den Neubaustandard gemäß EnEV (oder besser) einhalten soll und entsprechende Förderprogramme nutzen. Oder Sie können auf die Anforderungen für die Änderung von Gebäuden modernisieren. Die Aufstockung muss dann für sich EnEV-Neubau einhalten, das Gesamtgebäude muss dann "EnEV-Altbau-Niveau" im Sinne § 9 EnEV erreichen (40 % zulässige Überschreitung des EnEV-Anforderungsniveaus). In diesen Fällen besteht dann auch die Verpflichtung, sich den Energieausweis ausstellen zu lassen.
  4. keine EnEV-Berechnungen, kein EnEV-Nachweis = kein Energieausweis

    Vielen Dank für Ihr Beitrag!
    Jetzt kommt hier ein zweiter Begriff auf, der mir so nicht bewusst war: EnEVAbk.-Nachweis.
    ... Also nochmal: EnEV-Nachweis muss sowieso ...
    aber wahrscheinlich auch nur so wie mit dem Energieausweis, solang keiner fragt ist selbst dieser nicht zwingend notwendig. Oder muss man etwa diesen einreichen?
    Weiterhin: es werden neue und alte Bauteile auf Stand ENEV2009 gebracht. Es geht hier lediglich, wie im Beitrag vorher, nur um die Nachweis- / Ausweisführung.
    Der Planer hat leider kein Recht die Nachweise auszustellen. Deshalb muss hier wohl mit einem Betrag von 300,- und mehr gerechnet werden, und dies wird versucht zu vermeiden.
  5. kein Verständnis

    An meinem Profil werden Sie sicher sehen können, dass ich mich unter Anderem beruflich mit der Erstellung von Energiesparnachweisen und Energieausweisen befasse. Deshalb verstehen Sie sicher, dass ich Ihre Mentalität, bei einem so massiven Um- und Anbau (Umbau, Anbau), der kostenmäßig sicherlich, wenn Sie fachlich richtig planen und bauen, deutlich jenseits von 100.000,- € liegen wird, 300 läppische € für einen erforderlichen Energiesparnachweis einsparen zu wollen, nicht nachvollziehen kann.
    Wie wollen Sie und Ihr Planer denn bestimmen, wie die Bauteile dämmtechnisch auszuführen sind, damit Sie EnEVAbk. 2009 einhalten, wenn nicht durch einen Energiesparnachweis?
    Fakt ist: Da Bestand auch geändert wird: EnEV Nachweis für Aufstockung Pflicht, Zielvorgabe: Neubauniveau, EnEV-Nachweis für Gesamtgebäude Pflicht, Zielvorgabe Niveau Gebäudeänderung Pflicht, daher auch Energieausweispflicht
    Und als freiwillige Forumshelfer sind wird nicht dafür da, Leuten bei falschem SparehrGEIZ zu helfen. Überdenken Sie Ihre Einstellung: Ohne ordentliche Planung, Ausführungs- und Detailplanung (Ausführungsplanung, Detailplanung) und die erforderlichen bautechnischen Nachweise kann Ihr Vorhaben nicht gelingen, bzw. ist dann das Bauwerk, falls es denn so entsteht, Aufgrund von Mängeln, Abweichungen von Regeln der Technik und geltenden gesetzlichen Regeln das Geld nicht Wert, was reingesteckt wurde.
  6. Ich verstehe Sie

    Herr Lott, vielen Dank für ihre stets ausführliche Beiträge. Bitte nehmen Sie das nicht persönlich, oder gar als Ressentiment gegen die Branche.
    Worüber wir hier sprechen, soll in erster Linie ein fiktiver Fall sein, daher dürfen Sie das auch nicht als Hilfe zum Ehrgeiz verstehen, den sie nicht unterstützen. Vielmehr wollen wir ja alle Aspekte ausleuchten. Ich kann auch ihre Verärgerung gut verstehen, über das Missverhältnis von 300 zu 100.000. Darüber ärgere ich mich auch, wenn es hier konkret werden soll.
    Nun, wenn ich dann noch ein paar fragen stellen darf. Angenommen das Gebäude wird errichtet, mit Einhaltung der Dämmstärken usw. und angenommen es kommt später zum Fall der Fälle und es muss verkauft werden. Das heißt es wird ein Energieausweis notwendig sein. Wird sich ein Fachmann, z.B. Sie, dessen annehmen, ohne jemals Gewissheit zu haben, wie die Ausführung stattfand, ohne Unternehmererklärung?
    Soweit mir bekannt ist, sind Energieausweise zeitlich begrenzt. Wie sieht nach Ablauf aus, da tritt ja eigentlich der selbe Fall ein, wie hier, dass ein Energieausweis über ein fertiges Gebäude erstellt werden muss, dessen Beschaffenheit der Nachweisersteller im Detail gar nicht kennt. Oder würden Sie sich auf den früheren Energieausweis berufen?
    Vielen Dank und Grüße
  7. Fiktiver Fall

    Für einem fiktiven Fall müssen Sie die Randbedingungen klarer definieren:
    Neue Nutzfläche größer als 50 m² (Annahme) bedeutet, dass der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung ermittelt werden muss. Deshalb kommen Sie allein mit Einhaltung von U-Werten nicht zurecht. Es müssen die Rechenverfahren gemäß Anlage 1 EnEVAbk. angewendet.
    Soviel zum Verständnis: Mit den Bauteil-U-Werten aus Anlage 3 EnEV hat das Rechenverfahren nichts zu tun. Bei guter Anlagentechnik können die Bauteile schlechter und bei schlechter Anlagentechnik müssen die Bauteile besser ausgeführt werden.
    Da Sie auch die Bestandsbauteile verbessern wollen, wird eine EnEV-Berechnung für das Gesamtgebäude erforderlich, daher auch Verpflichtung zur Ausstellung des Energieausweises nach Fertigstellung.
    Wenn Sie sich den Ausweis rechtswidrig nicht ausstellen lassen (was Quatsch wäre, da der EnEV-Nachweisersteller nur noch einen Klick machen muss, um aus der EnEV-Berechnung den Ausweis zu drucken) wäre eine spätere Ausstellung durch einen Energieausweisersteller in der Tat bedenklich. Sie haben bereits einen EnEV-Nachweis, zu dem der Energieausweis gehört. Ein später ausgestellter Energieausweis sollte keine abweichenden Angaben zur EnEV-Berechnung enthalten, da ein Käufer über die Bauunterlagen oder die Akteneinsicht beim Bauamt Zugang zur EnEV-Berechnung hätte.
  8. Akteneinsicht

    Ich gebe Ihnen absolut recht, wenn Sie sagen, nach dem EnEVAbk.-Nachweis kein Energieausweis ist Quatsch. Aber wie schon vorher beschrieben, selbst der EnEV-Nachweis ist ja nicht angedacht. (Dass auch das Quatsch ist, ist mir bewusst, soll hier aber nicht weiter diskutiert werden.)
    Sie sagen der Käufer hat bei Akteneinsicht Zugang zur EnEV-Berechnung. Muss man denn die EnEV-Berechnung beim Bauamt abgeben? In welchem Stadium wird dies verlangt?
    Wie ich bisher verstanden habe, ist dies ja nicht der Fall. Das ist der eigentliche Knackpunkt der Diskussion.
    Vielen Dank!
    PS: Das mit den Punkten, zum Gliedern  -  sehr gut!
  9. Landesrecht

    Das ist Landesrecht und in den Bauordnungen geregelt. In NRW ist es so, dass der EnEVAbk.-Nachweis bis spätestens Baubeginn bei der Behörde eingereicht werden muss, so wie auch die Statik. In anderen Bundesländern genügt die Erklärung des Entwurfsverfassers, bzw. des Nachweisberechtigten, dass er den EnEV-Nachweis aufgestellt hat.
    Sofern ein Verkauf in Frage kommt wird ein sachkundiger oder gut beratener Käufer ohnehin Einsicht in alle Genehmigungsunterlagen und bautechnischen Unterlagen verlangen, mithin auch den Energiesparnachweis. Von daher wäre der fiktive Fall, einen EnEV-Nachweispflichtigen Bau ohne Nachweis auszuführen in Bezug auf den Wiederverkaufswert schon höchst fahrlässig.
  10. Mitteilungspflicht

    bzw., und das geht jetzt ins juristische, und deshalb folgendes nur meine Laienmeinung ist:
    Im Verkaufsfall müsste der Verkäufer den baurechtlichen und technischen Mangel, dass kein EnEVAbk.-Nachweis besteht und das deshalb gar nicht sicher ist, ob das Gebäude überhaupt die EnEV einhält, aus freien Stücken dem potentiellen Käufer mitteilen und dies muss als bekannt in den Kaufverträgen dokumentiert werden, ansonsten könnte eine Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung drohen, falls der Käufer erst nachträglich herausbekommt, dass der notwendige EnEV-Nachweis fehlt.
  11. Schwarzbau

    Vielen Dank Herr Lott,
    in der Tat fordert die BayBoAbk. die Nachweisführung, genauso wie der Nachweis für Standsicherheit oder der Brandschutznachweis. Fehlen diese Nachweise, handelt es sich wohl sogar um einen "Schwarzbau".
    Ihren Einschätzungen zum Juristischen kann ich sehr gut folgen, denkbar wäre auch eine Klage mit dem Ziel einen Teil des Kaufpreises zurückzufordern.
    Meine Fragen wären an dieser Stelle beantwortet, ich bedanke mich für die kompetente Diskussion und wünsche allen einen guten Energiehaushalt!

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